Zusammensetzung der Schulkonferenz |
Auslegungshinweise
zur Zusammensetzung der Schulkonferenz nach § 91 Abs. 2 und 4 SchuIG i.V.m. § 93 Abs. 1
und 2 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes Aufgehoben!
- SchuIG -
(Zitate entsprechend der Textausgabe des ab 1. August 1990 geltenden Schulgesetzes mit
neuer Paragraphenfolge). Bekanntmachung der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend
und Kultur vom 29. Juni 1990 -X G 180 a-321.1044-
(NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 244)
1. Die Schulkonferenz setzt sich aus den Lehrkräften oder ihren Vertreterinnen und
Vertretern und einergleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern aus der Gruppe der
Eltern, Schülerinnen und Schüler zusammen (§ 91 Abs. 2 SchuIG). An Schulen mit bis zu
15 Lehrkräften sind Mitglieder der Schulkonferenz die Lehrkräfte; an Schulen mit einer
höheren Anzahl an Lehrkräften werden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in
einer bestimmten Anzahl je nach Größe des Lehrkörpers durch die Lehrerkonferenz
gewählt; wählbar sind nur Lehrkräfte, die mindestens acht Wochenstunden Unterricht
erteilen oder im entsprechenden Umfange tätig sind (§ 91 Abs. 4 SchuIG i. V.m. § 93 2
Nr.1 SchuIG).
2. Die bisherige Unterscheidung zwischen Lehrkräften und Lehrern (§ 73 SchuIG a.F.) ist
mit dem Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes aufgegeben worden.
Ausgegangen wird nur noch von dem Begriff der Lehrkraft für bestimmte Personen, die in
der Schule lehrplanmäßigen Unterricht erteilen dürfen (§ 83 Abs. 2, 3 und 5 SchuIG).
Diese Lehrkräfte sind die Mitglieder der Lehrerkonferenz (§ 93 Abs.1 Satz 2 SchuIG).
Nicht zu den Lehrkräften zu zählen sind Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, da
sie dienstlich den jeweiligen Studienseminaren des Landesinstituts Schleswig-Holstein für
Praxis und Theorie der Schule (IPTS-Seminare) zugewiesen sind. Als in der Ausbildung
befindliche Mitarbeiter dieser Dienststelle besitzen sie nach näherer Bestimmung des
Personalvertretungsgesetzes das aktive und passive Wahlrecht zur Jugend- und
Ausbildungsvertretung.
Es bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken, daß sie ausbildungsbegleitend an der
Lehrerkonferenz ohne Stimmrecht teilnehmen.
3. Bei der Bildung der Schulkonferenz sind nach dem ab 1. August 1990 geltenden Recht zu
beachten:
- Sicherzustellen ist in jedem Fall die durch das Gesetz bestimmte paritätische
Zusammensetzung der Schulkonferenz.
- An Schulen mit bis zu 15 Lehrkräften (einschl. der Schulleiterin oder des Schulleiters)
sind Mitglieder der Schulkonferenz die Lehrkräfte. Eine
"Amtszeit" ist für eine Schulkonferenz in dieser Zusammensetzung nicht
vorgesehen.
- An Schulen mit mehr als 15 Lehrkräften (einschl. der Schulleiterin oder des
Schulleiters) ist auch für die Gruppe der Lehrkräfte das Delegiertenprinzip
einzuführen.
Die Schülleiterin oder der Schulleiter ist kraft Amtes Mitglied der Schulkonferenz und
führt die Geschäfte der Schulkonferenz. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der
Lehrkräfte werden für die Dauer von zwei Schuljahren von der Lehrerkonferenz gewählt
(§ 91 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit § 93 Abs. 2 Nr. 1 SchuIG). Eine Lehrkraft, die an
mehreren Schulen tätig ist, kann Mitglied mehrerer Schulkonferenzen sein (§ 91 Abs. 5
Satz 2 SchuIG). Zu den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern, Schülerinnen und
Schüler gehören kraft Amtes die oderder Vorsitzende des Schulelternbeirats und, sofern
vorhanden, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher. Für' die Wahl der übrigen
Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler und deren
Wahlzeit gilt § 91 Abs. 8 SchuIG.
Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die
Klassenstufe 8 erreicht haben (§ 91 Abs. 5 Satz 1 SchuIG).
Für die Verteilung der Sitze der Eltern und der Sitze der Schülerinnen und Schüler gilt
§ 91 Abs. 6 SchuIG.
4. Ändert sich im Laufe eines Schuljahres die Anzahl der-Lehrkräfte der Schule, ist wie
folgt zu verfahren:
- An Schulen mit bis zu 15 Lehrkräften:
Erhöht sich im Laufe des Schuljahres die Anzahl der Lehrkräfte bis zur Zahl 15, erhöht
sich gleichfalls die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Eltern,
Schülerinnen und Schüler entsprechend, ggf. durch Nachwahl. Es ist die Aufgabe der
Schulleiterin oder des Schulleiters, die oder den Vorsitzenden des jeweiligen
Beschlußorgans, das die weitere Vertreterin oder den weiteren Vertreter zu benennen hat,
unverzüglich zu unterrichten. Tritt riach der konstituierenden Sitzung der Schulkonferenz
die 16. Lehrkraft hinzu und verringert sich die Anzahl der Lehrkräfte bis zum Beginn des
nächsten Schuljahres nicht, ist vom Beginn des neuen Schuljahres an das
Delegiertenprinzip auch bei den Lehrkräften einzuführen.
Hierdurch wird sichergestellt, daß eine arbeitsfähige Schulkonferenz nach ihrer
Konstituierung zur kontinuierlichen Aufgabenerfüllung wenigstens für ein Schuljahr zur
Verfügung steht.
Soweit an einer Schule mit bis zu 15 Lehrkräften eine Lehrkraft oder mehrere Lehrkräfte
im Laufe des Schuljahres ersatzlos ausscheiden, vermindert sich auch entsprechend die Zahl
der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Eltern,
Schülerinnen und Schüler, damit die durch das Schulgesetz geforderte Parität wieder
hergestellt ist.
- An Schulen mit mehr als 15 Lehrkräften: Für die Zusammensetzung der Schulkonferenz ist
die zum Zeitpunkt der Wahl der Delegierten vorhandene Anzahl an Lehrkräften der Schule
maßgebend. Danach eintretende Änderungen bleiben für die Dauer der Wahlperiode des.
überwiegenden Teils der Mitglieder der Schulkonferenz unberücksichtigt.
Durch die Bestimmung der Zusammensetzung der Schulkonferenz, zum überwiegenden Teil für
die Dauer von zwei Schuljahren, wird ausgeschlossen, daß in Grenzfällen (z.B. bei dem
Zu- oder Abgang der 31. oder 61. Lehrkraft) möglicherweise wiederholt anzusetzende
Neuwahlen die kontinuierliche Aufgabenerfüllung in der Schule, insbesondere in der
Schulkonferenz, erschweren oder blockieren.
Soweit die Mitgliedschaft einzelner Delegierter zwischenzeitlich erlischt, bestimmt die
jeweilige Gruppe, ggf. durch Nachwahl, das Ersatzmitglied.
Die nach § 91 Abs. 9 SchuIG eingeräumte Möglichkeit, für die Mitglieder für den Fall
der Verhinderung Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählen zu können, sollte in
jedem Falle genutzt werden.