Abstimmung |
Abstimmung: Vgl. §§ 103, 104 LVwG. Das LVwG regelt die Abstimmung in Ausschüssen. Für Gesetzgebungsorgane sowie Kommunalvertretungen gibt es Spezialgesetze und -verordnungen (-satzungen). Von den Regeln des LVwG sind Abweichungen durch Gesetz, Verordnung und Satzung zulässig. Gibt es derartige Spezialvorschriften nicht, so gilt nach dem LVwG: Es entscheidet die (einfache) Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. |