Abstimmung

Abstimmung: 
Vgl. §§ 103, 104 LVwG. 
Das LVwG regelt die Abstimmung in Ausschüssen

Für Gesetzgebungsorgane sowie Kommunalvertretungen gibt es Spezialgesetze und -verordnungen (-satzungen). 

Von den Regeln des LVwG sind Abweichungen durch Gesetz, Verordnung und Satzung zulässig. 

Gibt es derartige Spezialvorschriften nicht, so gilt nach dem LVwG: 

Es entscheidet die (einfache) Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 
Wahlen durch Ausschüsse haben nach dem d’Hondt’schen System zu erfolgen.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein