Aufschiebende Wirkung |
Ein Rechtsmittel
hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht der sofortige Vollzug gesetzlich möglich oder im Einzelfall angeordnet ist; die aufschiebende Wirkung hemmt die - erforderlichenfalls zwangsweise - Durchsetzung eines Verwaltungsaktes, bis über das Rechtsmittel unanfechtbar entschieden ist. Näheres siehe Rechtsmittel. |