Übertragung von Kompetenzen (Zuständigkeiten) an nachgeordnete Behörden durch Delegationserlaß oder an nachgeordnete Bedienstete innerhalb der Behörde durch
innerdienstliche Weisung.
Ein Delegationserlaß an Personen ist unzulässig, wenn sie rechtlich verboten ist, was durch
Geschäftsverteilungsplan, Weisung eines Vorgesetzten, des Delegierenden, aber auch durch Rechtsnorm geschehen sein kann (Beispiel: Auf Grund der Geschäftsordnung des schl.-h. Landtages dürfen Beamte den Minister vor dem Plenum nicht vertreten, daher „Parlamentarische Vertreter").
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