Dienstvorgesetzte |
Vgl.
§ 4 Abs. 2
LBG. Dienstvorgesetzter eines öffentlich Bediensteten ist, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über seine persönlichen Angelegenheiten zuständig ist. Vorgesetzter, wer dienstliche Weisungen erteilen darf. Für Lehrer in Schl.-H. ist Dienstvorgesetzter der Kultusminister als oberster Dienstvorgesetzter , im Schuldienst ferner der Präsident des Landesschulamtes und seine Beauftragten, in den Seminaren und Zentralstellen des IPTS dessen Leiter oder seine Beauftragten. |