Dienstvorgesetzte

Vgl. § 4 Abs. 2 LBG
Dienstvorgesetzter eines öffentlich Bediensteten ist, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über seine persönlichen Angelegenheiten zuständig ist. 
Vorgesetzter, wer dienstliche Weisungen erteilen darf. 

Für Lehrer in Schl.-H. ist Dienstvorgesetzter der Kultusminister als oberster Dienstvorgesetzter , im Schuldienst ferner der Präsident des Landesschulamtes und seine Beauftragten, in den Seminaren und Zentralstellen des IPTS dessen Leiter oder seine Beauftragten.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein