Rechtsbehelf |
Oberbegriff für Rechtsmittel und sonstige prozessuale Mittel zur Verwirklichung eines Rechts. Ist eine Frist vorgeschrieben, in der der Rechtsbehelf eingelegt werden muß, so muß über die Frist schriftlich belehrt werden, § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO. Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, so kann der Rechtsbehelf noch innerhalb eines Jahres nach der angegriffenen Entscheidung eingelegt werden, § 58 Abs. 2 VwGO. Kein Rechtsmittel ist die Dienstaufsichtsbeschwerde! |