Rechtsbehelf

Oberbegriff für Rechtsmittel und sonstige prozessuale Mittel zur Verwirklichung eines Rechts. 

Ist eine Frist vorgeschrieben, in der der Rechtsbehelf eingelegt werden muß, so muß über die Frist schriftlich belehrt werden, § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO. 

Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, so kann der Rechtsbehelf noch innerhalb eines Jahres nach der angegriffenen Entscheidung eingelegt werden, § 58 Abs. 2 VwGO. 

Kein Rechtsmittel ist die Dienstaufsichtsbeschwerde!

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein