Revision |
Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts muß vom OVG zugelassen und in jedem Fall von einem Anwalt eingelegt worden sein,
§ 132 und
§ 67 VwGO. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Anwalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen, § 132 Abs. 3 VwGO. |