Revision

Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts muß vom OVG zugelassen und in jedem Fall von einem Anwalt eingelegt worden sein, § 132 und § 67 VwGO. 

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Anwalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen, § 132 Abs. 3 VwGO.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein