Verhältnismäßigkeit

Verhältnismäßigkeit des Mittels: 
Hierunter versteht man den Grundsatz, dass jedes von der Verwaltung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens angewandte, den Bürger belastende Mittel zur Durchsetzung ihres Willens durch Verwaltungsakt und dessen Vollzug (>> Zwangsmittel) dem angestrebten Zweck entsprechen muss und Allgemeinheit und den Einzelnen nicht über Gebühr belasten darf.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein