Zweckmäßigkeit |
Ein Begriff des Ermessens: Bei Ermessensentscheidungen können auch noch die Widerspruchsbehörden Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen (>> Rechtsmittel), nicht aber die Verwaltungsgerichte, die nur die Rechtmäßigkeit überprüfen dürfen. Entsprechend ist die Abgrenzung von Fachaufsicht und Rechtsaufsicht, siehe >> Aufsicht. |