Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Gesetze Seite drucken

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 61 b Arbeitsgerichtsgesetz - Klage wegen Benachteiligung

Hinweise zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
(NBI. MBF. Schl.-H. 2007 S.100)
 vom 14.08.2006 (BGBl. I 2006 S.1897, geändert durch Art. 8 Abs. 1 G vom 02.12.2006 BGBl. I 2006 S. 2742)

vom 1. Mai 2007 - III 1323

Aus gegebener Veranlassung weise ich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hin.
Das Gesetz ist im Internet abrufbar unter folgenden Links:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf
und
http://bundesrecht.juris.de/agg/ 
Ich bitte, die gesetzlichen Bestimmungen an den Schulen in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Ferner bitte ich, an jeder Schule eine Person zu benennen, die die Aufgaben einer Beschwerdestelle gemäß § 13 Abs. 1 AGG wahrnimmt. Wegen der teilweisen Überschneidung des Aufgabenbereichs ist es grundsätzlich denkbar, die Gleichstellungsbeauftragte mit der Wahrnehmung zu betrauen. Im Hinblick auf die fachliche Weisungsunabhängigkeit kann dies jedoch nur mit ihrer Zustimmung geschehen.
Schulungsveranstaltungen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz befinden sich in Vorbereitung und werden auf den bekannten Wegen veröffentlicht.

Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein