Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) | Gesetze | Seite drucken |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) | |
§ 61 b Arbeitsgerichtsgesetz - Klage wegen Benachteiligung |
Hinweise zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) | |
(NBI. MBF. Schl.-H. 2007 S.100) | |
vom 14.08.2006 (BGBl. I 2006 S.1897,
geändert durch Art. 8 Abs. 1 G vom 02.12.2006 BGBl. I 2006 S. 2742) vom 1. Mai 2007 - III 1323 Aus gegebener Veranlassung weise ich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hin. Das Gesetz ist im Internet abrufbar unter folgenden Links: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf und http://bundesrecht.juris.de/agg/ Ich bitte, die gesetzlichen Bestimmungen an den Schulen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Ferner bitte ich, an jeder Schule eine Person zu benennen, die die Aufgaben einer Beschwerdestelle gemäß § 13 Abs. 1 AGG wahrnimmt. Wegen der teilweisen Überschneidung des Aufgabenbereichs ist es grundsätzlich denkbar, die Gleichstellungsbeauftragte mit der Wahrnehmung zu betrauen. Im Hinblick auf die fachliche Weisungsunabhängigkeit kann dies jedoch nur mit ihrer Zustimmung geschehen. Schulungsveranstaltungen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz befinden sich in Vorbereitung und werden auf den bekannten Wegen veröffentlicht. Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann |
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein