Altersteilzeit - Angestellte  Arbeitszeit Seite drucken

Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Neubekanntmachung des Erlasses vom 9. März 1999
Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H. 2000 S.686
Anlage 1 Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H. 2000 S.687  
Anlage 2 Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H. 2000 S.688  


Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

Neubekanntmachung des Erlasses des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 9. März 1999 (NBI. Schl.-H. S. 123), geändert durch Erlasse vom 28. September 1999 (NBI. Schl.-H. S. 498) und vom 6. September 2000 (NBI. Schl.-H. S.684)
 
Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis unter den Geltungsbereich des BAT fällt, haben die Möglichkeit, Altersteilzeitbeschäftigung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 zu beantragen.
Hierfür haben Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis insbesondere Folgendes zu beachten:

1 . Eine Altersteilzeitbeschäftigung nach dem TV ATZ erhalten auf Antrag nur Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die 
a) eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren zurückgelegt haben, 
b) in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung an mindestens 1080 Kalendertagen versicherungspflichtig beschäftigt waren und deren Beschäftigungsverhältnis bei Halbierung der derzeitigen Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der Altersteilzeitbeschäftigung weiterhin versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist. Die Altersteilzeitbeschäftigung wird für höchstens sechs Jahre gewährt, frühestens ab Vollendung des 55. Lebensjahres. Der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung wird ermittelt, indem von dem Zeitpunkt, ab dem nach Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers Anspruch auf den Bezug einer Altersrente ohne Abschläge besteht, sechs Jahre zurückgerechnet wird. Beabsichtigt die Lehrkraft, unter Hinnahme von Rentenabschlägen zu einem früheren Zeitpunkt in Rente zu gehen, so hat sie verbindlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie in Rente gehen wird. Bei der Berechnung des frühesten Altersteilzeitbeginns nach Satz 3 ist von diesem Rentenzeitpunkt auszugehen.

2. Altersteilzeit im Teilzeitmodell beginnt am 1.2. oder 1.8. eines Jahres. Hier gelten die Antragsfristen des Erlasses "Anträge und Bewerbungen". 
Altersteilzeit im Blockmodell ist von ihrer zeitlichen Lage her so zu beantragen, dass der Beginn der Freistellungsphase auf den 1.6. oder 1.2. fällt. Arbeitsphase und Freistellungsphase sind gleich lang und umfassen stets volle Monate. Die Antragstellung muss mindestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung erfolgen.
Altersteilzeitbeschäftigung ist mit dem als Anlage 1 abgedruckten Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Die als Anlage 2 abgedruckten Hinweise des MBWFK über Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, unterschrieben durch die Lehrkraft,
eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers über den Zeitpunkt, zu dem Anspruch auf den Bezug einer Altersrente ohne Abschläge besteht.

3. Die Altersteilzeitbeschäftigung muss für mindestens zwei Jahre vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis und damit auch die Altersteilzeitbeschäftigung endet automatisch (kraft Tarifvertrag) zu dem Zeitpunkt, ab dem eine ungeminderte Altersrente beansprucht werden kann. Darüber hinaus endet das Arbeitsverhältnis bereits vor Erreichen dieses Zeitpunktes, wenn eine der in § 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ aufgeführten Renten wegen Alters oder eine der dort aufgeführten sonstigen Leistungen tatsächlich bezogen wird. 

4. Zu den anteiligen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbezügen wird ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschlag (Aufstockungsleistung) gewährt. Damit werden insgesamt 83% netto des bei Vollzeitbeschäftigung zustehenden Nettolohnes gezahlt. Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen besteht nicht für Zeiträume des Anspruchs auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. 

5. Die Lehrkraft ist verpflichtet, sie betreffende Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem MBWFK unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt in besonderem Maße auch während der Freistellungsphase im Blockmodell.

nach oben


 

Nur für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis 

Anlage 1

___________________ ______________________
Name, Vorname   Schule
___________________ ______________________
Personal-Nr.  Privatanschrift mit Telefon-Nr.
auf dem Dienstweg an das   Stellungnahme: Schule und Schulamt
Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur
Gartenstraße 6
24103 Kiel
Hiermit beantrage ich Altersteilzeitarbeit
nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
vom: ___________________ (Beginn der Altersteilzeit)
bis :  ___________________ (Ende der Altersteilzeit und damit Beendigung 
                                                     des Beschäftigungsverhältnisses)
     als Blockmodell gem. § 3 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ
        mit der Arbeitsphase von    _____________  bis______________
        mit der Freizeitphase von   _____________  bis______________
     als Teilzeitmodell gem. § 3 Abs. 2 Buchst. b) TV ATZ.
Die Hinweise des MBWFK über Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte im AgV habe ich zur Kenntnis genommen und diesem Antrag unterschrieben beigefügt. Eine Auskunft meines Rentenversicherungsträgers über den Zeitpunkt, zu dem ich Anspruch auf den Bezug einer Altersrente ohne Rentenabschläge habe, ist beigefügt.
________________________ _____________________
Datum                               Unterschrift
 Zutreffendes bitte eintragen bzw. ankreuzen

 


nach oben


 

MBWFK 
(Stand: 1. Juli 2000) 

Anlage 2

I_I_I_I_I_I_I 

Personalnummer

Information über Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

Dieses Merkblatt soll über die wichtigsten Auswirkungen einer Altersteilzeitvereinbarung informieren. Die allgemeinen Ausführungen können keinesfalls sämtliche persönlichen Verhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigen und eine gesonderte Beratung durch die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt oder die Personalverwaltung ersetzen.

Vergütung/Lohn (Gehalt)
Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Maßgebend ist dabei die vereinbarte Arbeitszeit vor Übergang in die Altersteilzeitarbeit, höchstens jedoch die Arbeitszeit, die in den letzten 24 Monaten vor Eintritt in die Altersteilzeitarbeit durchschnittlich vereinbart war. Nach Halbierung des bisherigen Arbeitszeit muss zwingend ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen bleiben.

Entsprechend der Halbierung Ihrer bisherigen Arbeitszeit verringern sich auch Ihre bisherigen Bezüge. Zusätzlich zum Gehalt, das Ihnen auf Grund der Altersteilzeitarbeit zusteht, zahlt Ihnen der Arbeitgeber Aufstockungsbeträge gern. § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ. Durch diese Aufstockungsleistungen erhalten Sie ein Gehalt, das ca. 83 v.H. des Nettobetrages Ihrer bisherigen Bezüge vor der Altersteilzeitarbeit entspricht (Mindestnettobetrag nach Mindestnettobetragstabelle).
Der vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings werden die Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für die Ermittlung des erhöhten Steuersatzes berücksichtigt, nach dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen dann zu versteuern ist (Progressionsvorbehalt). Die Aufstockungsbeträge müssen von Ihnen, unter Vorlage der vom Arbeitgeber gestellten Bescheinigung, in der Steuererklärung angegeben werden. Hierdurch kommt es bei der Veranlagung durch das Finanzamt in der Regel zu Steuermachforderungen.

Eingetragene Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte wirken sich auf den Nettobetrag für die Halbtagsbezüge und die Höhe der Aufstockungsleistungen aus. Der Steuerfreibetrag wird bei der Berechnung der Steuer auf Grund der Halbtagsbeschäftigung (§ 4 TV ATZ) berücksichtigt und führt zu höheren Nettobezügen. Dagegen bleibt der Steuerfreibetrag bei der Berechnung der Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 TV ATZ unberücksichtigt. Die höheren Nettobezüge führen damit zu niedrigeren Aufstockungsbeträgen. Es empfiehlt sich, Steuervorteile nicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte, sondern erst mit der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Eine Beratung durch das zuständige Finanzamt wird empfohlen.

Krankheit 
Die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und ggf. Krankengeldzuschuss) richtet sich nach den §§ 37 und 71 BAT bzw. 42 MTArb.

Längere Erkrankungen können Einfluss auf die vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsleistungen gern. § 5 Abs. 1, 2 und 4 TV ATZ und bei Altersteilzeit im Blockmodell auf den Übergang in die Freistellungsphase haben.

Die Aufstockungsbeträge zu Ihrem Gehalt bzw. Lohn (§ 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ) zahlt Ihr Arbeitgeber für die gesamte Dauer, für die Ihnen auf Grund der tariflichen Bestimmungen auch Krankenbezüge in Form von Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss gewährt werden, im Regelfalle sind dies 26 Wochen.

Danach werden Ihnen nur noch Leistungen der Krankenkasse (Krankengeld) gewährt, die sich nach Ihren Halbtagsbezügen bestimmen; Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers erhalten Sie dann nicht mehr.

Das für Sie zuständige Arbeitsamt zahlt unter bestimmten Voraussetzungen den Aufstockungsbetrag bis zur Höhe von allerdings nur 70 v.H. des gesetzlichen Mindestnettobetrages an Sie aus. Das setzt nach den Regelungen des Alterstellzeitgesetzes allerdings voraus, dass dem Arbeitgeber Erstattungsleistungen zustehen und er diese auch tatsächlich erhält. Besetzt der Arbeitgeber den freiwerdenden Anteil Ihres Arbeitsplatzes nicht nach, hat er und damit auch Sie keinen Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsleistungen durch das Arbeitsamt.

Dasselbe gilt bei längerer Krankheit während der Arbeitsphase bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell, in der auf Grund Ihrer Vollbeschäftigung noch keine Arbeitskraft neu eingestellt wird.

Für diesen Fall müssen Sie mit Gehaltseinbußen rechnen.

Den Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung (§ 5 Abs. 4 TV ATZ) zahlt der Arbeitgeber in jedem Falle nur bis zum Ablauf des für Sie maßgebenden Zeitraums der Entgeltfortzahlung im engeren Sinne. Damit wird gleichzeitig mit der Gewährung von Krankengeld durch die zuständige Krankenkasse die Zahlung des Aufstockungsbetrages an den Rentenversicherungsträger eingestellt.

Eine Langzeiterkrankung kann auch Einfluss auf den Eintritt der Freistellungsphase beim sogenannten Blockmodell haben. Nach Ablauf der für Sie maßgeblichen Zeit der Entgeltfortzahlung im engeren Sinne (also mit Beginn der Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse) können Sie kein Wertguthaben im Sinne des Altersteilzeitgesetzes mehr aufbauen, das in der Freizeitphase in Anspruch genommen werden kann. 
Um sozialversicherungsrechtliche Nachteile auszuschließen, schiebt sich der Zeitpunkt des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase um die Hälfte der nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ausgefallenen Arbeitszeit hinaus (§ 8 Abs. 2 TV ATZ). Im gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase, deshalb bedarf es keiner Änderung der mit Ihnen geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung.


Von Bedeutung kann eine Langzeiterkrankung auch sein, wenn Sie beabsichtigen, im Anschluss an die Altersteilzeit eine Rente nach Altersteilzeitarbeit zu beziehen. 
Auf Grund der Protokollerklärung zu § 8 TV ATZ hat der Arbeitgeber mit Ihnen über eine interessengerechte Vertragsanpassung zu verhandeln, wenn auf Grund einer längeren Arbeitsunfähigkeit die gesetzlich geforderten 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit für eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nicht mehr erfüllt werden können.


Bewährungszelten
Für die in der Altersteilzeit zurückgelegten Zeiten gelten die für Tätigkeitsaufstiege, Fallgruppenaufstiege, Bewährungsaufstiege usw. üblichen tariflichen Bestimmungen. So kann in diesen Fällen auch in der Altersteilzeit noch ein Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfolgen; dies gilt auch für die Zeit der Arbeitsfreistellung im Blockmodell.


Rentenabschläge und Abfindung
Grundsätzlich endet das Arbeitsverhältnis und damit auch die Altersteilzeitarbeit zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie nach Auskunft des für Sie zuständigen Rentenversicherungsträgers Anspruch auf den Bezug einer Altersrente ohne Rentenabschläge haben. Die beiderseitige Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit stellt in der Regel auf diesen Zeitpunkt ab.

Sollte auf Ihren Wunsch ein früherer Zeitpunkt gewählt werden, der zu Rentenabschlägen führt, erhalten Sie eine je nach Höhe der Rentenabschläge gestaffelte einmalige Abfindung (§ 5 Abs. 7 TV ATZ).

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rentenabschlage dauerhaft wirken.

Nach der Alterstellzeitarbeit muss ein nahtloser Übergang in eine Altersrente gewährleistet sein. Um gravierende Nachteile beim späteren Rentenbezug auszuschließen, sollten Sie unbedingt Auskünfte sowohl des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers als auch der Zusatzversorgungseinrichtung vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung einholen, da diese Aussagen über abschlagfreie Renten oder anfallende Rentenabschläge enthalten. 
So wird auch sichergestellt, dass keine persönlichen Unklarheiten über die Einkommenssituation während des späteren Rentenbezuges bestehen.


Nebentätigkeiten
Gemäß § 6 TV ATZ dürfen Sie während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die den Umfang der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV (weniger als 15 Stunden wöchentlich und nicht mehr als 630,- DM monatlich) übersteigen. 
Dies gilt auch für die Dauer der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell.

Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn Sie diese Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit als genehmigte Nebenbeschäftigung ausgeübt haben und diese in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang unverändert fortführen.

Ruhen der Aufstockungsleistungen 
Der Anspruch ruht während der Zeit, in der eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dasselbe gilt, wenn durch Sie über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Oberstunden geleistet werden und der Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschritten wird. Hat der Anspruch auf Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.

Kranken- und Pflegeversicherung bei Privatversicherten
Sollte für Sie in den o.a. Versicherungszweigen in den letzten fünf Jahren kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestanden haben, tritt auch bei Unterschreiten der Beitragsbemessungsgrenze auf Grund der Altersteilzeitarbeit grundsätzlich keine Versicherungspflicht mehr ein. Es verbleibt in aller Regel bei der Versicherungsfreiheit auch während der Altersteilzeit. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Sozialversicherungsbeiträgen halbieren sich jedoch auf Grund der Reduzierung der Arbeitszeit.

Mitwirkungspflichten 
Änderungen, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, haben Sie dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen (z.B. Ausübung einer Nebentätigkeit). Zu Unrecht gezahlte Leistungen müssen Sie dem Arbeitgeber erstatten, wenn die unrechtmäßige Zahlung auf einer Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten beruht.

Die vorstehenden Hinweise habe ich zur Kenntnis genommen, über die Auswirkungen des
vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bin Ich mir bewusst.

____________________

____________________________

(Ort, Datum)

(Unterschrift der Lehrkraft)


nach oben


 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein