Für
allgemeinbildende Schulen und Förderzentren
Runderlass des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 3. September 2023 – III
2317 - 0331.0-3
Zur Vorbereitung der Personalplanung für das Schuljahr 2024/25
werden alle Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Förderzentren
gebeten, ihre Anträge fristgerecht auf dem Dienstweg einzureichen.
Antragsfristen bis zum
31. Oktober 2023 (Eingang
im MBWFK)
für Anträge auf
Versetzung aus
persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein
sind einzureichen im Online-Portal EVOn Grundlage dieser Regelung ist
die Dienstvereinbarung gemäß § 57 MBG Schl.-H. über die Grundsätze und
Durchführung des Versetzungsverfahrens (NBl. MBWFK. Schl.-H. 2020 Seite
320)
15.
November 2023 (Eingang im MBWFK)
für Anträge auf
eine Ermäßigung oder Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung
(Teilzeitbeschäftigung, auch in Form eines Sabbatjahres), Beurlaubung
ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung, eine Freigabeerklärung für
das Bewerbungs- und Auswahlverfahren in anderen Bundesländern, die
Teilnahme am Bewerbungsverfahren für den Auslandsschuldienst, die
Versetzung in den Ruhestand gemäß § 36 LBG oder die Beschäftigung
über die Altersgrenze hinaus, die Entlassung oder die Kündigung
erklären Um eine verlässliche Planung und Unterrichtsversorgung
sicherzustellen, wird darum gebeten, Anträge auf
Altersteilzeitbeschäftigung ebenfalls zum genannten Termin einzureichen.
Diese Anträge müssen spätestens drei Monate vor Beginn der
Altersteilzeit gestellt werden.
31. Dezember 2023
(Eingang im MBWFK)
für Anträge auf eine
Versetzung im Einigungsverfahren zwischen den Ländern
(Lehreraustauschverfahren)
Allgemeine Anmerkungen
Im Rahmen der „Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich“
gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Maßgabe, dass die
erforderlichen Anträge bei der zuständigen Schule zu stellen sind.
Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den allgemeinbildenden
Schuldienst und die Förderzentren (Punkt 4) sind ausschließlich über
den Online-Stellenmarkt Schule innerhalb der dort genannten Fristen
einzureichen. Anträge, die nach den in diesem Erlass gesetzten
Fristen eingehen, können nur noch in besonders begründeten, schriftlich
darzulegenden Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Die
gesetzlichen bzw. tarifrechtlichen Fristen für Entlassungsanträge und
Kündigungen bleiben unberührt.
1. Versetzungen
Anträge auf Versetzung innerhalb Schleswig-Holsteins sind
im Online-Verfahren zu stellen. Alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr
2024/25 eine Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule
des Landes Schleswig-Holstein wünschen, werden gebeten, ihren Antrag bis
spätestens zum 31. Oktober 2023 vollständig in dem eigens
eingerichteten Online-Portal einzureichen Das Online-Portal wird am 1.
Oktober 2023 für Eingaben freigegeben.
Versetzungswünsche für das
Schuljahr 2023/24, denen nicht entsprochen werden konnte, müssen
wiederholt werden. Die Registrierung zur Teilnahme am Verfahren
erfolgt über das Elektronische Versetzungsformular Online
Schleswig-Holstein (https://EVOn.schleswig-holstein.de).
Nach der Registrierung ist die Antragstellung über das dort
zugängliche Online-Formular möglich. Lehrkräfte ohne eigenen
Internetzugang können sich an ihre Schule, das zuständige Schulamt oder
das MBWFK wenden, um Unterstützung zu erhalten. Nachträgliche
Versetzungsanträge können nur in besonders begründeten, schriftlich
darzulegenden Ausnahmefällen über ein Ticketsystem in EVOn eingereicht
werden. Einvernehmliche Versetzungen von Lehrkräften der Gymnasien und
Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe werden von den Schulleiterinnen und
Schulleitern bis zur verwaltungsmäßigen Umsetzung vorbereitet.
Für Lehrkräfte der übrigen Schularten und bei schulartübergreifenden
Versetzungen gilt: Über Anträge ausschließlich auf kreisinterne
Versetzung im Bereich der Grund- und Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe
und Förderzentren entscheiden die Schulämter. Über Versetzungsanträge
von Lehrkräften dieser Schularten in einen anderen Kreis entscheidet das
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. Über
schulartübergreifende Versetzungsanträge, soweit sie nicht unter die
erste Strichaufzählung fallen, entscheidet das Ministerium für
Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein.
2. Ländertausch
Mit Beschluss vom 10.05.2001 hat die Kultusministerkonferenz ein
Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie ein Einigungsverfahren
(Lehreraustauschverfahren) für den länderübergreifenden
Dienstherrenwechsel von Lehrkräften beschlossen.
2.1
Im Bewerbungs- und Auswahlverfahren können unbefristet im Schuldienst
befindliche Lehrkräfte an Bewerbungsverfahren in anderen Bundesländern
teilnehmen. Dabei sind sie verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung
über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.
Freigabeerklärungen sollen so großzügig wie möglich unter Beachtung
dienstlicher Interessen erteilt werden. Die Länder sind übereingekommen,
eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der
Erstantragstellung auf Freigabe zu erteilen. Die Freigabeerklärung ist auf
dem Dienstweg bis zum 15. November 2023 formlos zu beantragen.
Freigabeerklärungen aus einem späteren aktuellen Anlass müssen
schnellstmöglich beantragt werden. Die Freigabe wird bis zum 31. Mai
2024 bezüglich der Entscheidung des aufnehmenden Bundeslandes befristet.
Die Übernahme erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn. Der Wechsel
in ein anderes Bundesland zum 1. Februar eines Jahres ist nur in
Ausnahmesituationen möglich.
2.2 Im
Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Lehreraustauschverfahren)
können Lehrkräfte insbesondere aus sozialen Gründen, z. B. zur
Familienzusammenführung, einen Antrag auf Übernahme in ein anderes
Bundesland stellen. Das Lehreraustauschverfahren stellt neben dem
vorrangigen Bewerbungs- und Auswahlverfahren eine zusätzliche
Möglichkeit zum Wechsel in ein anderes Bundesland dar. Die Übernahme
im Tauschverfahren nach Schleswig-Holstein bzw. der Tausch in ein
anderes Bundesland erfolgt grundsätzlich zum 1. August eines Jahres.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland zum Schuljahresbeginn
2024/25 sind bis zum 31. Dezember 2023 vorzulegen.
Der Versetzungsantrag kann im Internet abgerufen werden
(schleswig-holstein.de - So erreichen Sie uns - Lehrertausch).
3. Auslandsschuldienst
Bewerbungen für den
Auslandsschuldienst sind schriftlich mittels Fragebogen der
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (https://www.auslandsschulwesen.de)
auf dem Dienstweg im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur (III 2429) bis zum 15.
November 2023 einzureichen. Der Bewerbung ist eine dienstliche
Beurteilung beizufügen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter
als zwei Jahre sein soll. Die Altersgrenze für eine Vermittlung liegt
bei 63 Jahren. Abweichend davon sind Bewerbungen auf Schulleiter- und
Fachberaterstellen im Auslandsschuldienst, die im Nachrichtenblatt
ausgeschrieben werden, jederzeit möglich. Zweitbewerbungen sind nur
auf eine Funktionsstelle, Drittbewerbungen grundsätzlich nicht möglich.
Weitere Informationen, insbesondere zur Freigabeentscheidung und zu
einzuhaltenden Wartezeiten, sind unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/B/bildungInternational/lehrkraefte.html abrufbar.
4. Bewerbungen für den Schuldienst
Bewerbungen für den Schuldienst erfolgen unabhängig von dem angestrebten
Lehramt und der angestrebten Schulart ausschließlich online über die
Internetseite des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein.
Bewerbungen können sowohl auf konkrete Stellenausschreibungen innerhalb
der dort genannten Fristen als auch jederzeit im zentralen
Bewerbungsverfahren für befristete und / oder unbefristete
Beschäftigungen erfolgen. Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen,
die bei Ablauf der Bewerbungsfrist unvollständig sind, nehmen nicht am
Auswahlverfahren teil. Ausgenommen davon sind Lehrkräfte im
Vorbereitungsdienst, die sich im Prüfungshalbjahr befinden und bei deren
Bewerbungsunterlagen aufgrund eines späteren Prüfungstermins nur noch
das Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung fehlt. Über die
Vollständigkeit oder ggf. durchzuführende Änderungen und Ergänzungen
werden die Bewerberinnen und Bewerber per E-Mail informiert.
Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis zum Land Schleswig-Holstein befinden, können an
diesem Verfahren nicht teilnehmen. Sie müssen einen entsprechenden
Versetzungsantrag stellen (siehe Punkt 1). Bewerberinnen und
Bewerber, die die Annahme einer unbefristeten Stelle schriftlich oder
elektronisch erklärt haben, werden von allen Bewerbungsverfahren auf
unbefristete Stellen an anderen Schulen ausgeschlossen. Bewerberinnen
und Bewerber, die die Annahme einer befristeten Stelle schriftlich oder
elektronisch erklärt haben, können sich bei Vorliegen der
Voraussetzungen weiterhin auf unbefristete Stellen bewerben. Weitere
befristete Stellen können nur in Ergänzung bis zu einer vollen Stelle
oder nach der angenommenen befristeten Stelle angetreten werden.
5. Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst
zum 1. Schulhalbjahr beginnt am 01. August (Bewerbungsschlusstermin: 01.
April des entsprechenden Kalenderjahres) zum 2. Schulhalbjahr beginnt
am 01. Februar (Bewerbungsschlusstermin: 15. September des
vorhergehenden Kalenderjahres).
Dienstantritt in der Schule ist
immer der erste Schultag im Schulhalbjahr, sofern zu diesem Zeitpunkt
nicht die Einführungsveranstaltungen des IQSH stattfinden. Die Termine
für die Einführungsveranstaltungen werden vom IQSH mitgeteilt. Werden
zwischen Beginn des Schulhalbjahres und Dienstantritt dienstliche
Veranstaltungen in der Schule terminiert, entscheidet die Schulleitung
über die Anwesenheitspflicht der Lehrkräfte in Ausbildung. Vorrang hat
immer die Einführungsveranstaltung des IQSH. Der Vorbereitungsdienst
kann auf Antrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
der §§ 61 Abs. 4 und 62 Abs. 1 Satz 3 LBG in Teilzeit durchgeführt
werden. Ein Wechsel des Beschäftigungsumfangs im Verlauf der Ausbildung
ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Gesamtdauer des
Vorbereitungsdienstes verlängert und die Besoldung verringert sich
entsprechend. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der
Bewerbungssachbearbeitung im Ministerium. Weitere Informationen sind
auf der Internetseite des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur einsehbar.
6.
Quereinstieg
Wenn nicht ausreichend
Laufbahnbewerberinnen oder -bewerber (mit abgeschlossenem
Lehramtsstudium) für den Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen,
können Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und
gleichgestellten Hochschulen, die einen Studiengang (Diplom, Master oder
Magister) in einem dringend benötigten Unterrichtsfach oder in einer
dringend benötigten Fachrichtung abgeschlossen haben oder die an einer
Fachhochschule einen akkreditierten Masterabschluss in einem dringend
benötigten Unterrichtsfach oder in einer dringend benötigten
Fachrichtung erworben haben, in einen 18-monatigen Vorbereitungsdienst
eingestellt werden. Ob und ggf. für welche Schularten
Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger gesucht werden und die aktuell
benötigten Fächer bzw. Fachrichtungen sind zusammen mit weiteren
Informationen zum Bewerbungsverfahren auf der Internetseite des
Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur abrufbar.
7. Seiteneinstieg
Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossenes Lehramtsstudium,
aber mit abgeschlossenem universitärem Diplom-, Master- oder
Magisterstudium oder mit abgeschlossenem Masterstudium an einer
Fachhochschule in einem dringend benötigten Fach oder in einer dringend
benötigten Fachrichtung und mit mehrjähriger fachbezogener
Berufserfahrung, können in eine in der Regel zweijährige
berufsbegleitende Qualifikationsphase gemäß Anlage zu § 4 Abs. 1
Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der
Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 26. Juni 2019
(GVOBl. Schl.-H. S. 206) eingestellt werden. Diese
Qualifizierungsphase kann auf Antrag auch in Form einer
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit durchgeführt werden. In diesem Fall verlängert sich die
Dauer der Qualifizierungsphase. Weitere Informationen zum
Seiteneinstieg sind auf der Internetseite des Ministeriums für
Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
abrufbar. Die Stellenausschreibungen für den Seiteneinstieg erfolgen
über den Online-Stellenmarkt Schule.
8. Anträge
Die Antragstellung muss mit den hierfür vorgesehenen Vordrucken
erfolgen. Die aktuellen Vordrucke sind im Internet abrufbar.
Für berufsbildende Schulen
Runderlass des Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche
Bildung vom 7. September 2023 – SHIBB – 375 –
Berufsschulen-160/2020-2700/2020-150233/2023 Zur Vorbereitung der
Personalplanung für das Schuljahr 2024/25 werden alle Lehrkräfte an
berufsbildenden Schulen gebeten, ihre Anträge fristgerecht auf dem
Dienstweg einzureichen. Antragsfristen bis zum
31. Oktober 2023
(Eingang im SHIBB)
für Anträge auf Versetzung aus
persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein
sind einzureichen im Online-Portal EVOn. Grundlage dieser Regelung
ist die Dienstvereinbarung gemäß § 57 MBG Schl.-H. über die Grundsätze
und Durchführung des Versetzungsverfahrens (NBl. MBWFK. Schl.-H. 2020
Seite 320)
15. November 2023
(Eingang im SHIBB)
für Anträge auf eine
Ermäßigung oder Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung
(Teilzeitbeschäftigung, auch in Form eines Sabbatjahres), Beurlaubung
ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung, eine Freigabeerklärung für
das Bewerbungs- und Auswahlverfahren in anderen Bundesländern, die
Teilnahme am Bewerbungsverfahren für den Auslandsschuldienst, die
Versetzung in den Ruhestand gemäß § 36 LBG oder die Beschäftigung
über die Altersgrenze hinaus, die Entlassung
oder die
Kündigung erklären.
Um eine verlässliche Planung und
Unterrichtsversorgung sicherzustellen, wird darum gebeten, Anträge auf
Altersteilzeitbeschäftigung ebenfalls zum genannten Termin einzureichen.
Diese Anträge müssen spätestens drei Monate vor Beginn der
Altersteilzeit gestellt werden.
31. Dezember 2023
(Eingang im SHIBB)
für Anträge auf eine
Versetzung im Einigungsverfahren zwischen den Ländern
(Lehreraustauschverfahren)
Allgemeine Anmerkungen
Im Rahmen der „Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich“
gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Maßgabe, dass die
erforderlichen Anträge bei der zuständigen Schule zu stellen sind.
Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den berufsbildenden Schuldienst
(Punkt 4) sind ausschließlich über den Online-Stellenmarkt Schule
innerhalb der dort genannten Fristen einzureichen. Anträge, die nach
den in diesem Erlass gesetzten Fristen eingehen, können nur noch in
besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahmefällen
berücksichtigt werden. Die gesetzlichen bzw. tarifrechtlichen Fristen
für Entlassungsanträge und Kündigungen bleiben unberührt.
1. Versetzungen
Anträge auf Versetzung innerhalb
Schleswig-Holsteins sind im Online-Verfahren zu stellen. Alle
Lehrkräfte, die zum Schuljahr 2024/25 eine Versetzung aus persönlichen
Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein wünschen,
werden gebeten, ihren Antrag bis spätestens zum 31. Oktober 2023
vollständig in dem eigens eingerichteten Online-Portal einzureichen.
Das Online-Portal wird am 1. Oktober 2023 für Eingaben freigegeben.
Versetzungswünsche für das Schuljahr 2023/24, denen nicht entsprochen
werden konnte, müssen wiederholt werden. Lehrkräfte mit dem Lehramt
an Berufsbildenden Schulen können ausschließlich an eine andere
berufsbildende Schule versetzt werden, Versetzungen an eine
allgemeinbildende Schule sind aufgrund der beruflichen Fachrichtung in
diesem Versetzungsverfahren nicht möglich. Die Registrierung zur
Teilnahme am Verfahren erfolgt über das Elektronische
Versetzungsformular Online Schleswig-Holstein (https://EVOn.schleswig-holstein.de).
Nach der Registrierung ist die Antragstellung über das dort
zugängliche Online-Formular möglich. Lehrkräfte ohne eigenen
Internetzugang können sich an ihre Schule, das zuständige Schulamt oder
das SHIBB wenden, um Unterstützung zu erhalten. Nachträgliche
Versetzungsanträge können nur in besonders begründeten, schriftlich
darzulegenden Ausnahmefällen über ein Ticketsystem in EVOn eingereicht
werden. Einvernehmliche Versetzungen von Lehrkräften der Gymnasien
und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe werden von den Schulleiterinnen
und Schulleitern bis zur verwaltungsmäßigen Umsetzung vorbereitet.
2. Ländertausch
Mit Beschluss vom 10.05.2001
hat die Kultusministerkonferenz ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren
sowie ein Einigungsverfahren (Lehreraustauschverfahren) für den
länderübergreifenden Dienstherrenwechsel von Lehrkräften beschlossen.
2.1 Im Bewerbungs- und Auswahlverfahren können
unbefristet im Schuldienst befindliche Lehrkräfte an Bewerbungsverfahren
in anderen Bundesländern teilnehmen. Dabei sind sie verpflichtet, ihrer
Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle
beizufügen. Freigabeerklärungen sollen so großzügig wie möglich unter
Beachtung dienstlicher Interessen erteilt werden. Die Länder sind
übereingekommen, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als
zwei Jahre nach der Erstantragstellung auf Freigabe zu erteilen. Die
Freigabeerklärung ist auf dem Dienstweg bis zum 15. November
2023 formlos zu beantragen. Freigabeerklärungen aus einem
späteren aktuellen Anlass müssen schnellstmöglich beantragt werden.
Die Freigabe wird bis zum 31. Mai 2024 bezüglich der Entscheidung des
aufnehmenden Bundeslandes befristet. Die Übernahme erfolgt
grundsätzlich zum Schuljahresbeginn. Der Wechsel in ein anderes
Bundesland zum 1. Februar eines Jahres ist nur in Ausnahmesituationen
möglich.
2.2 Im Einigungsverfahren zwischen
den Ländern (Lehreraustauschverfahren) können Lehrkräfte insbesondere
aus sozialen Gründen, z. B. zur Familienzusammenführung, einen Antrag
auf Übernahme in ein anderes Bundesland stellen. Das
Lehreraustauschverfahren stellt neben dem vorrangigen Bewerbungs- und
Auswahlverfahren eine zusätzliche Möglichkeit zum Wechsel in ein anderes
Bundesland dar. Die Übernahme im Tauschverfahren nach
Schleswig-Holstein bzw. der Tausch in ein anderes Bundesland erfolgt
grundsätzlich zum 1. August eines Jahres. Anträge auf Versetzung in
ein anderes Bundesland zum Schuljahresbeginn 2024/25 sind bis
zum 31. Dezember 2023 vorzulegen. Der Versetzungsantrag kann
im Internet abgerufen werden.
3. Auslandsschuldienst
Bewerbungen für den Auslandsschuldienst sind schriftlich mittels
Fragebogen der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (https://www.auslandsschulwesen.de)
auf dem Dienstweg über das SHIBB im Ministerium für Allgemeine und
Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (III 2429) bis
zum 15. November 2023 einzureichen. Der Bewerbung ist eine
dienstliche Beurteilung beizufügen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
nicht älter als zwei Jahre sein soll. Die Altersgrenze für eine
Vermittlung liegt bei 63 Jahren. Abweichend davon sind Bewerbungen
auf Schulleiter- und Fachberaterstellen im Auslandsschuldienst, die im
Nachrichtenblatt ausgeschrieben werden, jederzeit möglich.
Zweitbewerbungen sind nur auf eine Funktionsstelle, Drittbewerbungen
grundsätzlich nicht möglich. Weitere Informationen, insbesondere zur
Freigabeentscheidung und zu einzuhaltenden Wartezeiten, sind unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/B/bildungInternational/lehrkraefte.html abrufbar.
4. Bewerbungen für den Schuldienst
Bewerbungen für den Schuldienst erfolgen unabhängig von dem angestrebten
Lehramt und der angestrebten Schulart ausschließlich online über die
Internetseite des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein.
Bewerbungen können sowohl auf konkrete Stellenausschreibungen innerhalb
der dort genannten Fristen als auch jederzeit im zentralen
Bewerbungsverfahren für befristete und / oder unbefristete
Beschäftigungen erfolgen. Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen,
die bei Ablauf der Bewerbungsfrist unvollständig sind, nehmen nicht am
Auswahlverfahren teil. Ausgenommen davon sind Lehrkräfte im
Vorbereitungsdienst, die sich im Prüfungshalbjahr befinden und bei deren
Bewerbungsunterlagen aufgrund eines späteren Prüfungstermins nur noch
das Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung fehlt. Über die
Vollständigkeit oder ggf. durchzuführende Änderungen und Ergänzungen
werden die Bewerberinnen und Bewerber per E-Mail informiert.
Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis zum Land Schleswig-Holstein befinden, können an
diesem Verfahren nicht teilnehmen. Sie müssen einen entsprechenden
Versetzungsantrag stellen (siehe Punkt 1). Bewerberinnen und
Bewerber, die die Annahme einer unbefristeten Stelle schriftlich oder
elektronisch erklärt haben, werden von allen Bewerbungsverfahren auf
unbefristete Stellen an anderen Schulen ausgeschlossen. Bewerberinnen
und Bewerber, die die Annahme einer befristeten Stelle schriftlich oder
elektronisch erklärt haben, können sich bei Vorliegen der
Voraussetzungen weiterhin auf unbefristete Stellen bewerben. Weitere
befristete Stellen können nur in Ergänzung bis zu einer vollen Stelle
oder nach der angenommenen befristeten Stelle angetreten werden.
5. Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst
zum 1. Schulhalbjahr beginnt am 01. August (Bewerbungsschlusstermin: 01.
April des entsprechenden Kalenderjahres) zum 2. Schulhalbjahr beginnt
am 01. Februar (Bewerbungsschlusstermin: 15. September des
vorhergehenden Kalenderjahres).
Dienstantritt in der Schule ist
immer der erste Schultag im Schulhalbjahr, sofern zu diesem Zeitpunkt
nicht die Einführungsveranstaltungen des SHIBB stattfinden. Die Termine
für die Einführungsveranstaltungen werden vom SHIBB mitgeteilt. Werden
zwischen Beginn des Schulhalbjahres und Dienstantritt dienstliche
Veranstaltungen in der Schule terminiert, entscheidet die Schulleitung
über die Anwesenheitspflicht der Lehrkräfte in Ausbildung. Vorrang hat
immer die Einführungsveranstaltung des SHIBB. Der Vorbereitungsdienst
kann auf Antrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
der §§ 61 Abs. 4 und 62 Abs. 1 Satz 3 LBG in Teilzeit durchgeführt
werden. Ein Wechsel des Beschäftigungsumfangs im Verlauf der Ausbildung
ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Gesamtdauer des
Vorbereitungsdienstes verlängert und die Besoldung verringert sich
entsprechend. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der
Bewerbungssachbearbeitung im SHIBB. Weitere Informationen sind auf
der Internetseite des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur einsehbar.
6.
Quereinstieg
Wenn nicht ausreichend
Laufbahnbewerberinnen oder -bewerber (mit abgeschlossenem
Lehramtsstudium) für den Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen,
können Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und
gleichgestellten Hochschulen, die einen Studiengang (Diplom, Master oder
Magister) in einem dringend benötigten Unterrichtsfach oder in einer
dringend benötigten Fachrichtung abgeschlossen haben oder die an einer
Fachhochschule einen akkreditierten Masterabschluss in einem dringend
benötigten Unterrichtsfach oder in einer dringend benötigten
Fachrichtung erworben haben, in einen 18-monatigen Vorbereitungsdienst
eingestellt werden. Für welche Schularten Quereinsteigerinnen und
Quereinsteiger gesucht werden und die aktuell benötigten
Fächer bzw. Fachrichtungen sind zusammen mit weiteren Informationen zum
Bewerbungsverfahren auf der Internetseite des Ministeriums für
Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
abrufbar.
7. Seiteneinstieg
Bewerberinnen
und Bewerber ohne abgeschlossenes Lehramtsstudium, aber mit
abgeschlossenem universitärem Diplom-, Master- oder Magisterstudium oder
mit abgeschlossenem Masterstudium an einer Fachhochschule in einem
dringend benötigten Fach oder in einer dringend benötigten Fachrichtung
und mit mehrjähriger fachbezogener Berufserfahrung können in eine in der
Regel zweijährige berufsbegleitende Qualifikationsphase gemäß Anlage
zu § 4 Abs. 1 Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in
der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 26. Juni 2019
(GVOBl. Schl.-H. S. 206) eingestellt werden. Diese
Qualifizierungsphase kann auf Antrag auch in Form einer
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit durchgeführt werden. In diesem Fall verlängert sich die
Dauer der Qualifizierungsphase. Weitere Informationen zum
Seiteneinstieg sind auf der Internetseite des Ministeriums für
Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
abrufbar. Die Stellenausschreibungen für den Seiteneinstieg erfolgen
über den Online-Stellenmarkt Schule.
8. Direkteinstieg
Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossenes Lehramtsstudium,
aber mit abgeschlossenem Fachhochschuldiplom oder einem
Bachelorabschluss in einer dringend benötigten beruflichen Fachrichtung
und mit anschließender mehrjähriger fachlich einschlägiger
Berufserfahrung können in eine in der Regel zweijährige
berufsbegleitende Qualifikationsphase und einer anschließenden
einjährigen Bewährungszeit gemäß der Anlage zu § 4 Absatz 1
Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der
Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 26. Juni 2019 eingestellt werden.
Diese Qualifizierungsphase kann auf Antrag auch in Form einer
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit durchgeführt werden. In diesem Fall verlängert sich die
Dauer der Qualifizierungsphase. Die Stellen für den Direkteinstieg
werden bei Bedarf auf der Internetseite des Ministeriums für Allgemeine
und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
ausgeschrieben.
9. Anträge
Die
Antragstellung muss mit den hierfür vorgesehenen Vordrucken erfolgen.
Die aktuellen Vordrucke sind im Internet abrufbar.
Jörn Krüger
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