Beamtenverhältnis auf Probe Personal Seite drucken


Beamtenverhältnis auf Probe nach § 20 a LBG - Verfahren zur Entscheidung über die endgültige Übertragung auf Lebenszeit
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 30. Mai 2003 - III 17 - 0332.12
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003, S. 214)

Die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters wird in den einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 angehörendenden Ämtern nach § 20 a LBG für die Dauer von zwei Jahren im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben. Diese Amtszeit kann verkürzt werden; Zeiten, in denen die Schulleitungsfunktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Das Beamtenverhältnis auf Probe endet mit Ablauf der Probezeit.
Das Verfahren der Feststellung, ob sich die Schulleiterin oder der Schulleiter in dieser Funktion bewährt hat, wird wie folgt geregelt:

1. Im Rahmen der Einführung in das Amt findet ein Gespräch über die Anforderungen und Schwerpunkte der Führungsfunktion statt.
Nach Ablauf etwa der Hälfte der Amtszeit, aus gegebenem Anlass auch früher, führt die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte ein Gespräch über die bisher gezeigten Leistungen und Befähigungen. 
Zeitpunkt und wesentliche Ergebnisse dieser Gespräche sind zu dokumentieren und zur Personalakte zu nehmen.

2.  Ca. sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit erstellt die oder der Vorgesetzte eine Beurteilung nach den im Schulbereich für Funktionsinhaber geltenden Beurteilungsregelungen. Fallen Ferien in den Sechswochenzeitraum, ist die Beurteilung ggf. entsprechend früher zu erstellen.
Sie ist Grundlage der Entscheidung zur Übertragung des Amtes auf Dauer.
Aushändigung und Erörterung der Beurteilung sind zu vermerken.

3.  Anhörung des Schulträgers:
Vor einer Entscheidung darüber, ob das Amt auf Dauer übertragen wird, ist der Schulträger anzuhören.

4.  Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Probe sind nur auf Antrag der Betroffenen mitbestimmungspflichtig (§ 51 Abs. 4 MBG Schl.-H.).
Bei Antragstellung ist der Personalrat über den Vorgang umgehend zu unterrichten. Der Personalrat ist über das Ergebnis der Beurteilung zu informieren
(§ 49 Abs. 3 S. 1 MBG Schl.-H.).

5.  Übergangsregelung:
In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Erlasses mehr als die Hälfte der Amtszeit abgelaufen ist, ist das Gespräch über die Leistungen und Befähigungen gem. Ziffer 1 Satz 2 kurzfristig zu führen. Das weitere Verfahren richtet sich nach Ziffer 2 ff..

6. In-Kraft-Treten:
Der Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

In Vertretung

Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann


 Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein