Die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters wird in den
einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 angehörendenden Ämtern
nach
§ 20 a LBG
für die Dauer von zwei Jahren im Beamtenverhältnis auf Probe
vergeben. Diese Amtszeit kann verkürzt werden; Zeiten, in denen
die Schulleitungsfunktion bereits übertragen worden ist, können
auf die Probezeit angerechnet werden. Die Mindestprobezeit beträgt
ein Jahr.
Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
Das Beamtenverhältnis auf Probe endet mit Ablauf der Probezeit.
Das Verfahren der Feststellung, ob sich die Schulleiterin oder der
Schulleiter in dieser Funktion bewährt hat, wird wie folgt
geregelt:
1. Im Rahmen der Einführung in das Amt findet ein Gespräch über
die Anforderungen und Schwerpunkte der Führungsfunktion statt.
Nach Ablauf etwa der Hälfte der Amtszeit, aus gegebenem Anlass
auch früher, führt die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte ein
Gespräch über die bisher gezeigten Leistungen und Befähigungen.
Zeitpunkt und wesentliche Ergebnisse dieser Gespräche sind zu
dokumentieren und zur Personalakte zu nehmen.
2. Ca. sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit erstellt die oder
der Vorgesetzte eine Beurteilung nach den
im Schulbereich für Funktionsinhaber geltenden
Beurteilungsregelungen. Fallen Ferien in den Sechswochenzeitraum,
ist die Beurteilung ggf. entsprechend früher zu erstellen.
Sie ist Grundlage der Entscheidung zur Übertragung des Amtes auf
Dauer.
Aushändigung und Erörterung der Beurteilung sind zu vermerken.
3. Anhörung des Schulträgers:
Vor einer Entscheidung darüber, ob das Amt auf Dauer übertragen
wird, ist der Schulträger anzuhören.
4. Personalangelegenheiten der Beschäftigten im
Beamtenverhältnis auf Probe sind nur auf Antrag der Betroffenen
mitbestimmungspflichtig (§
51 Abs. 4 MBG Schl.-H.).
Bei Antragstellung ist der Personalrat über den Vorgang umgehend
zu unterrichten. Der Personalrat ist über das Ergebnis der
Beurteilung zu informieren
(§
49 Abs. 3 S. 1 MBG Schl.-H.).
5. Übergangsregelung:
In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
Erlasses mehr als die Hälfte der Amtszeit abgelaufen ist, ist das
Gespräch über die Leistungen und Befähigungen gem. Ziffer 1 Satz 2
kurzfristig zu führen. Das weitere Verfahren richtet sich nach
Ziffer 2 ff..
6. In-Kraft-Treten:
Der Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
In Vertretung
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann