Betriebliches Eingliederungsmanagement, Hamburger Modell 

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Betriebliche Eingliederung

„Hamburger Modell“ für Lehrerinnen und Lehrer

Das Hamburger Modell ermöglicht eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis kann das Verfahren analog zu Tarifbeschäftigten angewendet werden, richtet sich aber als Ausnahme von der Arbeitszeit nach § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung (AZVO).

Das Hamburger Modell wird wie folgt beantragt: der Beamte / die Beamtin stimmt mit dem behandelnden Arzt einen Eingliederungsplan ab, der dem Genesungsfortschritt entspricht. Die Arbeitsaufnahme kann so mit wenigen Stunden täglich beginnen und stufenweise bis zur vollen Arbeitszeit gesteigert werden. Diese mit dem Arzt getroffene Vereinbarung (hierfür gibt es einen Vordruck) ist dem Schulamt auf dem Dienstweg vor der geplanten Maßnahme zuzuleiten. Die ärztliche Bescheinigung enthält Beginn und Ende der jeweiligen Stufen (von wann bis wann mit wie vielen Wochenstunden) sowie eine Prognose zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit.

Bitte beachten Sie, dass die Zustimmung des Dienstherrn vor Beginn der Maßnahme erforderlich ist. Die Dienstaufnahme ohne Zustimmung ist nicht möglich!

Die Maßnahme kann bis zu sechs Monaten bewilligt werden. In begründeten Ausnahmefallen kann der Arbeitsversuch nach amtsärztlicher Feststellung auch bis zu zwölf Monaten erfolgen.

Die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt unter Fortzahlung der Dienstbezüge. Der Beamte / die Beamtin gilt im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten nicht als dienstunfähig erkrankt und bekommt demnach auch keine Krankmeldung.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Genehmigung durch den Dienstherrn nicht besteht. Die Genehmigung ist jeweils als Einzelfall zu prüfen. Insbesondere bei chronischen Erkrankungen ist eine Prognose zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in der Regel nicht möglich. Dies ist aber eine Grundlage für die Genehmigung einer Wiedereingliederung. In Einzelfällen ist auch hier die Einbeziehung des Amtsarztes vorgesehen, um die Erforderlichkeit der Maßnahme und die Möglichkeit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu prüfen.


Quelle: Schulrundschreiben des Schulamtes Kiel vom 24.02.2009


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein