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Aufgenommen sind hier die Paragraphen des BGB, auf die Verordnungen und Erlasse des Nachrichtenblattes Bezug nehmen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) |
BGB
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
BGB § 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht
dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch
einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der
Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen,
welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
BGB § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur
Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und
Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu
regeln, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt
ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der
Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten
erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des
Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum
Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846
entsprechende Anwendung.
BGB §
628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
(1) Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626
oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges
Verhalten des anderen Teiles dazu veranlaßt zu sein, oder veranlaßt er durch sein
vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch
auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der
Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine
spätere Zeit im voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 347
oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat,
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaßt, so
ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden
Schadens verpflichtet.
BGB § 670
Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze
verpflichtet.
Neunzehnter Titel
Vergleich
BGB §
779 Begriff des Vergleichs. Irrtum über die Vergleichsgrundlage
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein
Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist
unwirksam, wenn der nach dem Inhalte des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte
Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei
Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung
eines Anspruchs unsicher ist.
BGB
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er
für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung
in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der
Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassunganspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des
Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von
dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
BGB
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind
zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des
Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und
das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewußtem Handeln. Sie
besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der
elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
BGB §
1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein
Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das
Vormundschaftsgericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht
einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann auf ihren
Antrag das Vormundschaftsgericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die
Pflegeperson übertragen. Soweit das Vormundschaftsgericht eine Übertragung vornimmt, hat
die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
BGB
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder
sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der
Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu
treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote,
für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend
oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu
nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu
bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem
Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der
elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der
elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
BGB § 1779
Auswahl durch das Familiengericht
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so
hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.
(2) Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
(3) Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.
BGB § 1793 Aufgaben des Vormundes, Haftung des Mündels
(1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen
des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt
entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormunds
aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend. (1a) Der
Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in
der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im
Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort
geboten.
(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.
BGB §
1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormundes
(1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß der Vormund die Vormundschaft
pflichtmäßig führt. Er hat dem Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten des Vormundes
sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Vormundschaftsgericht zum
Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormundes oder den Eintritt eines
anderen Umstandes, infolge dessen das Amt des Vormundes endigt oder die Entlassung des
Vormundes erforderlich wird.
(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft
Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere
zu gestatten.
BGB § 1847
Anhörung der Angehörigen
Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte
des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige
Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.