Ordnung der Laufbahnen der Psychologen der Bildungs- und Erziehungsberatung
des Landes Schleswig-Holstein
Erl. vom 16. Juni 1971 (NBI. KM. Schl.-H. S. 248)
Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Verordnung über die
Laufbahnen der Beamten (SHLVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 335), geändert
durch die Landesverordnung
vom 4. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 80), bestimme ich im Einvernehmen mit
dem Innenminister und dem
Finanzminister:
(1) Die Befähigung für die Laufbahnen der Psychologen der Bildungs- und
Erziehungsberatung wird auf
Grund des § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahnen besonderer
Fachrichtungen vom 4. März
1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 89) durch den Kultusminister festgestellt. Die
Feststellung setzt voraus
1. ein mit der Diplomprüfung für Psychologen abgeschlossenes
Universitätsoder Hochschulstudium und
2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach AbschluB des Studiums von mindestens
zweieinhalbjähriger Dauer,
die der Vorbildung entspricht, ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit
eines Beamten des höheren
Dienstes gleichwertig ist und die Eignung zur selbständigen Tätigkeit in der
Laufbahn der Psychologen der
Bildungs- und Erziehungsberatung vermittelt hat.
(2) Die Laufbahnen umfassen folgende Ämter:
1. Psychologe (BesGr. A 13)
2. Psychologe (BesGr. A 14)
3. Wissenschaftlicher Direktor (BesGr. A 15)
4. Leitender Wissenschaftlicher Direktor (BesGr. A 16)
(3) Die in Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 aufgeführten Beförderungsämter werden im
Rahmen der regelmäßigen
Gestaltung der Dienstlaufbahn erreicht. Für die Verleihung dieser Ämter sind
Ämter aller jeweils vorher
genannten Besoldungsgruppen regelmäßig zu durchlaufen.
(4) Soweit Bewerber für die Laufbahn der Psychologen der Bildungsberatung
mit der Befähigung für ein
Lehramt bis zur Feststellung der Befihigung nach Abs. 1 Satz 1 in einem Amt
ihrer bisherigen Laufbahn
verwendet worden sind, kann in diesen Fällen beim Übertritt in die Laufbahn
der Psychologen der
Bildungsberatung das in Abs. 2 Nr. 1 genannte Amt übersprungen werden, wenn
1. das bisher innegehabte Amt mit einem höheren Endgrundgehalt verbunden ist
als das Eingangsamt der
neuen Laufbahn oder
2. die sonstigen Voraussetzungen für die Verleihung eines Beförderungsamtes
vorliegen.
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