Brandschutz, Aula | Sicherheit | Seite drucken |
Gemeinsame Veröffentlichung der Unfallkasse Nord, Provinzial Versicherungen und des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig-Holstein vom Juni 2008 | |
Verhalten bei Bränden und sonstigen Gefahren in der Schule, der Kindertagesstätte und ähnlichen Einrichtungen (pdf-Datei Graustufen) | |
Verhalten bei Bränden und sonstigen Gefahren in der Schule, der Kindertagesstätte und ähnlichen Einrichtungen (pdf-Datei Farbe) |
Flucht- und
Rettungswegpläne werden in der Regel dann
erstellt, wenn die Feuerwehr diese im
Rahmen der Baugenehmigung oder von Brandschauen
aufgrund der baulichen Gegebenheiten und des Gefährdungspotentials
verlangt. Grundlage für die Pläne sind: Arbeitsstättenverordnung BGV A8 Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55 der Arbeitsstättenverordnung Erläuterung Flucht- und Rettungspläne Flucht- und Rettungspläne haben, wie der Name schon sagt, die Aufgabe, die Fluchtmöglichkeit von Personen aus einem Gebäude zu regeln und zum anderen die Rettung von gefährdeten Personen durch Hilfskräfte sicherzustellen. Regelungen über Flucht- und Rettungswegen findet man nur im § 55 der Arbeitsstättenverordnung. Zitat: Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können. Da diese Regelung keine exakte Aussage trifft, wann ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist, besteht hier oft Unsicherheit, ob für eine bauliche Anlage ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist. Um hier mehr Klarheit zu schaffen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eine Empfehlung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen herausgegeben (BerbBl. 3/1998, S. 89 v. 10.12.1987). Darin wird näher erläutert wann und bei welcher betrieblichen Anlage Flucht- und Rettungspläne erforderlich sind: - wenn durch die Lage der Arbeitsstätte oder von Teilen der Arbeitsstätte ungünstige Flucht- und Rettungsmöglichkeiten vorliegen - wenn die Ausdehnung der Arbeitsstätte dies erfordern - wenn durch die Art und Nutzung eine erhöhte Gefährdung gegeben ist. Der Inhalt von Flucht- und Rettungsplänen ist nicht nur eine bildliche Darstellung in Form von Plänen oder Bildern, oft sind auch schriftliche Anweisungen in Verbindung mit der grafischen Darstellung von Vorteil. Flucht- und Rettungswege können behördlich gefordert werden - als Auflage aufgrund einer behördlichen Brandschau - als Auflage in Baugenehmigungen - in Brandschutzgutachten bei Bauanträgen. Quelle: Amt für Immobilienwirtschaft, Kiel, Dezember 2005 |
Aus der Unfallverhütungsvorschrift -
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für
szenische Darstellung - vom Januar 1997 GUV-V C 1 Vorbeugender Brandschutz § 29. (1) Rauchen, Feuer und offenes Licht sind in bühnentechnischen, darstellerischen und produktionstechnischen Bereichen verboten. (2) Aufbauten und Dekoration, mit Ausnahme von Möbeln und Requisiten, müssen mindestens schwer entflammbar sein. (3) Von den Absätzen 1 und 2 darf nur abgewichen werden, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und besondere Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
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Brand- und
Schadenvorsorge in Schulen
Bekanntmachung der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 8. Mai
1989 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 150)
Der Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein hat aktualisiertes Material zur
Unterstützung der Brand- und Schadenvorsorge in Schulen erarbeitet. Die örtlichen
Wehrführer werden sich demnächst an die Schulleiterinnen und Schulleiter wenden und
ihnen das Material zu Verfügung stellen.
Ich bitte alle Schulleiterinnen und Schulleiter, den Wehrführern Gelegenheit zu einem
Gespräch zu geben und das angebotene Material für die Brand und Schadensvorsorge in
ihren Schulen zu nutzen.
Auf den Erlaß des Kultusministers vom 12. Juni 1961- V 11 a - 04/4706 - "Richtlinien
über Feuerschutzeinrichtungen und das Verhalten in öffentlichen und privaten Schulen und
Jugendwohlfahrtseinrichtungen bei Bränden und sonstigen Gefahren" weise ich in
diesem Zusammenhang besonders hin.
Richtlinien
über Feuerschutzeinrichtungen
und das Verhalten in öffentlichen und privaten Schulen und
Jugendwohlfahrtseinrichtungen (Kindergärten und Horte, Säuglings-, Kinder- und
Jugendheime usw.) bei Bränden und sonstigen Gefahren
Erl. vom 12. Juni 1961 (Amtsbl. Schl.-H. S. 376; NBl. KM. Schl.-H. S.199)
Die Sicherheit der Kinder in den Schulen und Jugendwohlfahrtseinrichtungen erfordert eine
Reihe vorbeugender Maßnahmen, für die ich im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem
Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene die nachfolgenden Richtlinien erlasse. Die
zur Durchführung der Richtlinien erforderlichen Maßnahmen sind sofort einzuleiten.
Abschnitt I
Vorsorgliche Maßnahmen
§ 1 Allgemein
(1) Die Träger und die Leiter öffentlicher und privater Schulen sowie öffentlicher und
privater Jugendwohlfahrtseinrichtungen sind hinsichtlich der ihrer Aufsicht unterstehenden
Gebäude dafür verantwortlich, daß allen Maßnahmen des Feuerschutzes, insbesondere der
Pflege und Betriebssicherheit der Feuerlöscheinrichtungen, größte Aufmerksamkeit
gewidmet wird. Die Schulträger und die Träger der Jugendwohlfahrtseinrichtungen haben
die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen.
(2) Die Schulleiter und die Leiter der Jugendwohlfahrtseinrichtungen bestimmen eine
möglichst im Gebäude wohnende oder dauernd anwesende Person (z. B. Hausmeister), die
über die Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften wacht. Es ist dafür Sorge zu
tragen, daß alle im Gebäude tätigen Aufsichtspersonen über Standort und Anordnung der
Feuerlöscheinrichtungen unterrichtet sind und, soweit erforderlich, in der Handhabung der
Geräte unterwiesen werden. Nötigenfalls sind im Einvernehmen mit dem Schulträger die
örtlich zuständigen Bauaufsichtsbeamten oder ein Mitglied der örtlichen Feuerwehr zu
dieser Unterweisung heranzuziehen.
(3) Lehrer und Erzieher haben sich mit dem Inhalt der Verordnung (Polizeiverordnung) zur
Verhütung von Bränden in der Fassung vom 30. Juli 1955 (GVOB1. Schl.-H. S. 141) vertraut
zu machen und die Kinder über die Verhütung von Bränden zu belehren.
§ 2 Alarmeinrichtungen
(1) Alle Schulen und alle Jugendwohlfahrtseinrichtungen sind mit einer Alarmeinrichtung
auszustatten. Diese kann entweder mit einem vorhandenen elektrischen Läutwerk verbunden
sein oder in einer vom Läutwerk unabhängigen Einrichtung (handbetätigte Feuerglocke
oder Gong) bestehen.
(2) Das Alarmsignal hat so lange zu ertönen, bis sämtliche Kinder in Sicherheit sind.
Elektrische Alarmvorrichtungen müssen deshalb so lange läuten, bis sie durch eigene
Schalter wieder abgestellt werden.
Das Alarmsignal muß von allen Räumen gut hörbar sein. Es muß dem gesamten Personal und
allen Kindern bekannt sein. In ausgedehnten Gebäuden muß der Alarm an mehreren Stellen
ausgelöst werden können. Für den Fall, daß die elektrische Alarmeinrichtung versagt,
ist an der Alarmauslösestelle ein Gerät bereitzuhalten, das mit der Hand betrieben
werden kann.
(3) Auszulösen ist der Alarm in der Regel durch den Schulleiter oder den Leiter der
Jugendwohlfahrtseinrichtung. Bei Gefahr im Verzug ist das gesamte Aufsichtspersonal zur
Auslösung berechtigt und verpflichtet.
§ 3 Alarmierung fremder Hilfe
(1) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß unverzüglich Feuerwehr, Rettungsdienst, Arzt und
Polizei verständigt werden können. Ihre Fernrufnummern und Meldestellen sind in allen
Gebäuden an geeigneten Stellen gut sichtbar anzubringen. Ist kein Fernsprechanschluß
vorhanden, ist zu vermerken, wo sich die nächstgelegene Fernsprechstelle befindet.
(2) Ist am Ort eine Feuermeldeanlage vorhanden, so ist der Anschluß der Schule oder der
Jugendwohlfahrtseinrichtung an das Feuermeldenetz anzustreben. Je nach Ausdehnung der
Gebäude sind Nebenmelder vorzusehen und durch Hinweisschilder zu kennzeichnen.
§ 4 Selbsthilfeeinrichtungen
(1) Die Träger von Schulen und von Jugendwohlfahrtseinrichtungen prüfen im Benehmen mit
den örtlichen Feuerwehren, gegebenenfalls unter Einschaltung der Brandschutzingenieure
bei den Kreisverwaltungen, welche Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen im Einzelfall
notwendig sind. Sie sind verpflichtet, die für die Sicherheit der Kinder und des
Personals erforderlichen Einrichtungen anzuschaffen und nach den Weisungen der
Brandfachleute aufzustellen.
(2) Die Anschaffung von Handfeuerlöschern wird, soweit diese nicht bereits vorhanden
sind, hiermit vorgeschrieben. Es sind auf jedem Flur in unmittelbarer Nähe der
Treppenhäuser, in den Werkstätten, den Physik- und Chemieräumen und den
Brennstofflagerräumen Trockenlöscher vorzusehen. Physik- und Chemieräume sowie
Lehrküchen sind zusätzlich mit imprägnierten Löschdecken auszustatten.
(3) Alle Selbsthilfeeinrichtungen müssen sich stets in einwandfreiem Zustand befinden.
Sie dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und nicht von ihren Plätzen entfernt
werden. Besondere Aufmerksamkeit ist der Betriebsfähigkeit der Handfeuerlöscher zu
widmen. Da jeder Apparat einer pfleglichen Wartung bedarf, ist bei Handfeuerlöschern die
Betriebssicherheit nur dann gegeben, wenn die Lieferfirma die periodische Wartung
übernimmt. Die Wartung soll im wesentlichen darin bestehen, daß die Lieferfirma die
Apparate einmal im Jahr auf ihre Gebrauchsfähigkeit untersucht, schadhafte Teile, z. B.
Dichtungen, erneuert und die Apparate mit einem Prüfungsvermerk
versieht.
§ 5 Fluchtweg
(1) Für jede einzelne Schulklasse und in den Jugendwohlfahrtseinrichtungen für jeden
Aufenthalts- und Schlafraum sind die Fluchtwege bis zur Sammelstelle mit den dabei zu
benutzenden Fluren, Treppen und Ausgängen festzulegen und bei weiträumigen Gebäuden
auch zu kennzeichnen. Die Fluchtwege müssen von Hindernissen freigehalten werden. Soweit
vorhanden, sind Ersatzfluchtwege möglichst in entgegengesetzter Richtung zu bestimmen
für den Fall, daß die normalen Fluchtwege nicht mehr benutzbar sein sollten.
(2) Die Ausgangstüren aller Fluchtwege müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
Sie dürfen in den Schulen während der Unterrichtszeit nicht versperrt, sondern
höchstens mit von innen leicht zu öffnenden Riegelverschlüssen abgeschlossen sein. In
den Jugendwohlfahrtseinrichtungen ist ebenfalls dafür Sorge zu tragen, daß die Türen
bei Gefahr unverzüglich geöffnet werden können.
§ 6 Beleuchtung
Bei Alarm ist das elektrische Licht auf allen Fluchtwegen einzuschalten. In den
Jugendwohlfahrtseinrichtungen ist für die Fluchtwege und Ausgänge eine Notbeleuchtung
vorzusehen. Das gleiche gilt für ausgedehnte Schulgebäude, die auch während der
Dunkelheit benutzt werden.
§ 7 Sammelstelle
Für die Kinder sind außerhalb der Gebäude Sammelstellen zu bestimmen, auf denen sie in
Sicherheit sind und die Anfahrt und Arbeit der Feuerwehr- und Rettungsmannschaften nicht
behindern.
§8 Probealarm
(1) Probealarme sind möglichst einmal im Jahr, mindestens jedoch jedes zweite Jahr
durchzuführen.
(2) Für größere Gebäude sind mit den örtlichen Feuerwehren Absprachen über eine
Begehung zur örtlichen Orientierung, gegebenenfalls auch über gemeinsame
wirklichkeitsnahe Alarmübungen, zu treffen. Diese Begehungen und gemeinsamen Übungen
sind bei einem Wechsel des leitenden Personals zu wiederholen.
(3) Im Anschluß an die Alarmübungen sind die Kinder über Zweck und Ziel der Übungen zu
belehren.
(4) Das Ergebnis der Alarmproben ist aktenkundig zu machen. Die Schulaufsichtsbeamten und
die Aufsichtsbeamten der Jugendwohlfahrtsbehörden haben hierauf besonders zu achten,
Unterlassungen bei der Sicherung des Brandschutzes mit Nachdruck zu beanstanden und sich
von der Abstellung der Mängel zu überzeugen.
Abschnitt II
Verhalten bei Ausbruch eines Brandes
§ 9 Auslösen des Alarmsignals
Bricht ein Brand aus, so ist ohne Rücksicht auf den Umfang des Feuers und ohne daß der
Erfolg eigener Löschversuche abgewartet wird, unverzüglich Alarm zu geben und die
Feuerwehr zu verständigen.
§ 10 Räumung der Gebäude
(1) Das Schulgebäude wird klassenweise unter Aufsicht der Lehrer verlassen. Schüler der
unteren Klassen erhalten beim Verlassen der Schulräume möglichst den Vorrang. Auf
größte Ruhe und Ordnung ist zu achten, damit keine Panik entsteht. Gehbehinderte Kinder
sind zu führen, gegebenenfalls zu tragen.
(2) In den Jugendwohlfahrtseinrichtungen ist entsprechend zu verfahren. Die Zöglinge sind
gruppenweise unter Aufsicht der Erzieher ins Freie zu führen.
(3) Kleidungsstücke und Lernmittel können mitgenommen werden, wenn dadurch keine
Verzögerung bei der Räumung eintritt.
(4) Lehrer und Erzieher überzeugen sich beim Verlassen der Räume, daß niemand
zurückgeblieben ist (Abort, Ankleideräume, sonstige Nebenräume!). Türen und Fenster
sind zu schließen (Zugluft vermeiden!).
(5) Ist eine Klasse oder Gruppe unbeaufsichtigt, wenn der Alarm ertönt, so hat sie der
Lehrer oder Erzieher der nächstgelegenen Klasse oder Gruppe mitzubetreuen, der das Fehlen
der Aufsichtsperson bemerkt.
(6) An der Sammelstelle stellen die Lehrkräfte die Vollzähligkeit der Schüler der
Klassen und die Erzieher in den Jugendwohlfahrtseinrichtungen die Vollzähligkeit der
ihnen anvertrauten Gruppe fest.
(7) Ist die Benutzung der Fluchtwege nicht mehr möglich, so bleiben die Kinder, wenn
nicht andere Maßnahmen geboten sind, in ihrem Schul- oder Aufenthaltsraum, bis Rettung
kommt, oder die Lehrkräfte oder Erzieher führen sie in einen Raum, der von der größten
Gefahr möglichst weit entfernt und für die Rettungsarbeiten zweckmäßig gelegen ist.
Die Türen sind zu schließen, die Fenster zu öffnen. Von unüberlegten Schritten sind
die Kinder zurückzuhalten.
§ 11 Selbsthilfemaßnahmen
Die freien Lehrkräfte oder Erzieher begeben sich sofort, wenn der Alarm ertönt, das
übrige Personal nach Räumung der Gebäude an die Löschgeräte. Die Leitung der
Selbsthilfemaßnahmen wie auch die Leitung der Räumung obliegt in der Regel dem
Schulleiter bzw. dem Leiter der Jugendwohlfahrtseinrichtung.
§ 12 Schlußbestimmungen
(1) Alle diesem Erlaß entgegenstehenden Anordnungen werden hiermit aufgehoben.
(2) Folgende Erlasse sind gegenstandslos geworden:
a) MErl. vom 2:3. Juli 1906 - U III A 1750 U II - (ZB1. 657),
b) Erl. des Min. d. Innern vom 1. Juni 1917 in Verbindung mit dem MErl. vom 25.Juni
l9l7-UIIIA7B6- (ZBl. S. 497),
c) MErl. vom 22. Mai 1923 - U III A 813 - (ZBl. S. 243),
d) RV der Regierung in Schleswig vom 9. August 1930 - (Amtl. Schulbl. S. 92).
(äi) Die übrigen Vorschriften über die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht von Lehrern und
Erziehern bleiben durch diesen Erlaß unberührt. Insbesondere bleibt unberührt der
Erlaß über Maßnahmen zur Verhütung von Unglücksfällen bei Kindervorstellungen vom 9.
März 1920 (ZBl. S. 248).
Nach
§ 4 der VO über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte vom 23. 6. 1976 (GVOßl.
Schl.-H. S. 176) ist eine zweijährige Prüfung vorgeschrieben.
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