Brandschutz, Aula Sicherheit Seite drucken

Landesverordnung über die Brandverhütungsschau (Brandverhütungsschauverordnung - BVSVO)
  Flucht- und Rettungswegpläne
  Vorbeugender Brandschutz
Aula: siehe unter § 2 Abs.3 VStättVO
  Brand- und Schadenvorsorge in Schulen
  Richtlinien über Feuerschutzeinrichtungen

  Gemeinsame Veröffentlichung der Unfallkasse Nord, Provinzial Versicherungen und des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig-Holstein vom Juni 2008
Verhalten bei Bränden und sonstigen Gefahren in der Schule, der Kindertagesstätte und ähnlichen Einrichtungen (pdf-Datei Graustufen)
Verhalten bei Bränden und sonstigen Gefahren in der Schule, der Kindertagesstätte und ähnlichen Einrichtungen (pdf-Datei Farbe)

Flucht- und Rettungswegpläne werden in der Regel dann erstellt, wenn die  Feuerwehr diese im Rahmen der Baugenehmigung oder von Brandschauen aufgrund der baulichen Gegebenheiten und des Gefährdungspotentials verlangt.

Grundlage für die Pläne sind:
Arbeitsstättenverordnung
BGV A8
Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur  Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55 der  Arbeitsstättenverordnung
 
Erläuterung Flucht- und Rettungspläne
Flucht- und Rettungspläne haben, wie der Name schon sagt, die Aufgabe, die Fluchtmöglichkeit von Personen aus einem Gebäude zu regeln und zum anderen die Rettung von gefährdeten Personen durch Hilfskräfte sicherzustellen.

Regelungen über Flucht- und Rettungswegen findet man nur im § 55 der Arbeitsstättenverordnung.
Zitat:
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer
im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.

Da diese Regelung keine exakte Aussage trifft, wann ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist, besteht hier oft Unsicherheit, ob für eine bauliche Anlage ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist.
Um hier mehr Klarheit zu schaffen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eine Empfehlung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen herausgegeben (BerbBl. 3/1998, S. 89 v. 10.12.1987). Darin wird näher erläutert wann und bei welcher betrieblichen Anlage Flucht- und Rettungspläne erforderlich sind:
- wenn durch die Lage der Arbeitsstätte oder von Teilen der Arbeitsstätte ungünstige Flucht- und Rettungsmöglichkeiten vorliegen
- wenn die Ausdehnung der Arbeitsstätte dies erfordern
- wenn durch die Art und Nutzung eine erhöhte Gefährdung gegeben ist.
 
Der Inhalt von Flucht- und Rettungsplänen ist nicht nur eine bildliche Darstellung in Form von Plänen oder Bildern, oft sind auch schriftliche Anweisungen in Verbindung mit der grafischen Darstellung von Vorteil.
Flucht- und Rettungswege können behördlich gefordert werden
- als Auflage aufgrund einer behördlichen Brandschau
- als Auflage in Baugenehmigungen
- in Brandschutzgutachten bei Bauanträgen.

Quelle: Amt für Immobilienwirtschaft, Kiel, Dezember 2005


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Aus der Unfallverhütungsvorschrift - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung -
vom Januar 1997

GUV-V C 1


Vorbeugender Brandschutz
§ 29. (1) Rauchen, Feuer und offenes Licht sind in bühnentechnischen,
darstellerischen und produktionstechnischen Bereichen verboten.

(2) Aufbauten und Dekoration, mit Ausnahme von Möbeln und Requisiten,
müssen mindestens schwer entflammbar sein.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 darf nur abgewichen werden, wenn
dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und besondere Brandschutzmaßnahmen
getroffen sind.

 


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Brand- und Schadenvorsorge in Schulen

Bekanntmachung der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 8. Mai 1989 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 150)


Der Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein hat aktualisiertes Material zur Unterstützung der Brand- und Schadenvorsorge in Schulen erarbeitet. Die örtlichen Wehrführer werden sich demnächst an die Schulleiterinnen und Schulleiter wenden und ihnen das Material zu Verfügung stellen.

Ich bitte alle Schulleiterinnen und Schulleiter, den Wehrführern Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben und das angebotene Material für die Brand und Schadensvorsorge in ihren Schulen zu nutzen.

Auf den Erlaß des Kultusministers vom 12. Juni 1961- V 11 a - 04/4706 - "Richtlinien über Feuerschutzeinrichtungen und das Verhalten in öffentlichen und privaten Schulen und Jugendwohlfahrtseinrichtungen bei Bränden und sonstigen Gefahren" weise ich in diesem Zusammenhang besonders hin.


Richtlinien über Feuerschutzeinrichtungen
und das Verhalten in öffentlichen und privaten Schulen und
Jugendwohlfahrtseinrichtungen (Kindergärten und Horte, Säuglings-, Kinder- und Jugendheime usw.) bei Bränden und sonstigen Gefahren

Erl. vom 12. Juni 1961 (Amtsbl. Schl.-H. S. 376; NBl. KM. Schl.-H. S.199)

Die Sicherheit der Kinder in den Schulen und Jugendwohlfahrtseinrichtungen erfordert eine Reihe vorbeugender Maßnahmen, für die ich im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene die nachfolgenden Richtlinien erlasse. Die zur Durchführung der Richtlinien erforderlichen Maßnahmen sind sofort einzuleiten.

Abschnitt I

Vorsorgliche Maßnahmen


§ 1 Allgemein


(1) Die Träger und die Leiter öffentlicher und privater Schulen sowie öffentlicher und privater Jugendwohlfahrtseinrichtungen sind hinsichtlich der ihrer Aufsicht unterstehenden Gebäude dafür verantwortlich, daß allen Maßnahmen des Feuerschutzes, insbesondere der Pflege und Betriebssicherheit der Feuerlöscheinrichtungen, größte Aufmerksamkeit gewidmet wird. Die Schulträger und die Träger der Jugendwohlfahrtseinrichtungen haben die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen.

(2) Die Schulleiter und die Leiter der Jugendwohlfahrtseinrichtungen bestimmen eine möglichst im Gebäude wohnende oder dauernd anwesende Person (z. B. Hausmeister), die über die Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften wacht. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß alle im Gebäude tätigen Aufsichtspersonen über Standort und Anordnung der Feuerlöscheinrichtungen unterrichtet sind und, soweit erforderlich, in der Handhabung der Geräte unterwiesen werden. Nötigenfalls sind im Einvernehmen mit dem Schulträger die örtlich zuständigen Bauaufsichtsbeamten oder ein Mitglied der örtlichen Feuerwehr zu dieser Unterweisung heranzuziehen.

(3) Lehrer und Erzieher haben sich mit dem Inhalt der Verordnung (Polizeiverordnung) zur Verhütung von Bränden in der Fassung vom 30. Juli 1955 (GVOB1. Schl.-H. S. 141) vertraut zu machen und die Kinder über die Verhütung von Bränden zu belehren.

§ 2 Alarmeinrichtungen

(1) Alle Schulen und alle Jugendwohlfahrtseinrichtungen sind mit einer Alarmeinrichtung auszustatten. Diese kann entweder mit einem vorhandenen elektrischen Läutwerk verbunden sein oder in einer vom Läutwerk unabhängigen Einrichtung (handbetätigte Feuerglocke oder Gong) bestehen.

(2) Das Alarmsignal hat so lange zu ertönen, bis sämtliche Kinder in Sicherheit sind. Elektrische Alarmvorrichtungen müssen deshalb so lange läuten, bis sie durch eigene Schalter wieder abgestellt werden.
Das Alarmsignal muß von allen Räumen gut hörbar sein. Es muß dem gesamten Personal und allen Kindern bekannt sein. In ausgedehnten Gebäuden muß der Alarm an mehreren Stellen ausgelöst werden können. Für den Fall, daß die elektrische Alarmeinrichtung versagt, ist an der Alarmauslösestelle ein Gerät bereitzuhalten, das mit der Hand betrieben werden kann.

(3) Auszulösen ist der Alarm in der Regel durch den Schulleiter oder den Leiter der Jugendwohlfahrtseinrichtung. Bei Gefahr im Verzug ist das gesamte Aufsichtspersonal zur Auslösung berechtigt und verpflichtet.


§ 3 Alarmierung fremder Hilfe

(1) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß unverzüglich Feuerwehr, Rettungsdienst, Arzt und Polizei verständigt werden können. Ihre Fernrufnummern und Meldestellen sind in allen Gebäuden an geeigneten Stellen gut sichtbar anzubringen. Ist kein Fernsprechanschluß vorhanden, ist zu vermerken, wo sich die nächstgelegene Fernsprechstelle befindet.

(2) Ist am Ort eine Feuermeldeanlage vorhanden, so ist der Anschluß der Schule oder der Jugendwohlfahrtseinrichtung an das Feuermeldenetz anzustreben. Je nach Ausdehnung der Gebäude sind Nebenmelder vorzusehen und durch Hinweisschilder zu kennzeichnen.


§ 4 Selbsthilfeeinrichtungen

(1) Die Träger von Schulen und von Jugendwohlfahrtseinrichtungen prüfen im Benehmen mit den örtlichen Feuerwehren, gegebenenfalls unter Einschaltung der Brandschutzingenieure bei den Kreisverwaltungen, welche Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen im Einzelfall notwendig sind. Sie sind verpflichtet, die für die Sicherheit der Kinder und des Personals erforderlichen Einrichtungen anzuschaffen und nach den Weisungen der Brandfachleute aufzustellen.

(2) Die Anschaffung von Handfeuerlöschern wird, soweit diese nicht bereits vorhanden sind, hiermit vorgeschrieben. Es sind auf jedem Flur in unmittelbarer Nähe der Treppenhäuser, in den Werkstätten, den Physik- und Chemieräumen und den Brennstofflagerräumen Trockenlöscher vorzusehen. Physik- und Chemieräume sowie Lehrküchen sind zusätzlich mit imprägnierten Löschdecken auszustatten.

(3) Alle Selbsthilfeeinrichtungen müssen sich stets in einwandfreiem Zustand befinden. Sie dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und nicht von ihren Plätzen entfernt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist der Betriebsfähigkeit der Handfeuerlöscher zu widmen. Da jeder Apparat einer pfleglichen Wartung bedarf, ist bei Handfeuerlöschern die Betriebssicherheit nur dann gegeben, wenn die Lieferfirma die periodische Wartung übernimmt. Die Wartung soll im wesentlichen darin bestehen, daß die Lieferfirma die Apparate einmal im Jahr auf ihre Gebrauchsfähigkeit untersucht, schadhafte Teile, z. B. Dichtungen, erneuert und die Apparate mit einem Prüfungsvermerk 1 versieht.

§ 5 Fluchtweg

(1) Für jede einzelne Schulklasse und in den Jugendwohlfahrtseinrichtungen für jeden Aufenthalts- und Schlafraum sind die Fluchtwege bis zur Sammelstelle mit den dabei zu benutzenden Fluren, Treppen und Ausgängen festzulegen und bei weiträumigen Gebäuden auch zu kennzeichnen. Die Fluchtwege müssen von Hindernissen freigehalten werden. Soweit vorhanden, sind Ersatzfluchtwege möglichst in entgegengesetzter Richtung zu bestimmen für den Fall, daß die normalen Fluchtwege nicht mehr benutzbar sein sollten.

(2) Die Ausgangstüren aller Fluchtwege müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
Sie dürfen in den Schulen während der Unterrichtszeit nicht versperrt, sondern höchstens mit von innen leicht zu öffnenden Riegelverschlüssen abgeschlossen sein. In den Jugendwohlfahrtseinrichtungen ist ebenfalls dafür Sorge zu tragen, daß die Türen bei Gefahr unverzüglich geöffnet werden können.

§ 6 Beleuchtung

Bei Alarm ist das elektrische Licht auf allen Fluchtwegen einzuschalten. In den Jugendwohlfahrtseinrichtungen ist für die Fluchtwege und Ausgänge eine Notbeleuchtung vorzusehen. Das gleiche gilt für ausgedehnte Schulgebäude, die auch während der Dunkelheit benutzt werden.

§ 7 Sammelstelle

Für die Kinder sind außerhalb der Gebäude Sammelstellen zu bestimmen, auf denen sie in Sicherheit sind und die Anfahrt und Arbeit der Feuerwehr- und Rettungsmannschaften nicht behindern.

§8 Probealarm

(1) Probealarme sind möglichst einmal im Jahr, mindestens jedoch jedes zweite Jahr durchzuführen.


(2) Für größere Gebäude sind mit den örtlichen Feuerwehren Absprachen über eine Begehung zur örtlichen Orientierung, gegebenenfalls auch über gemeinsame wirklichkeitsnahe Alarmübungen, zu treffen. Diese Begehungen und gemeinsamen Übungen sind bei einem Wechsel des leitenden Personals zu wiederholen.

(3) Im Anschluß an die Alarmübungen sind die Kinder über Zweck und Ziel der Übungen zu belehren.

(4) Das Ergebnis der Alarmproben ist aktenkundig zu machen. Die Schulaufsichtsbeamten und die Aufsichtsbeamten der Jugendwohlfahrtsbehörden haben hierauf besonders zu achten, Unterlassungen bei der Sicherung des Brandschutzes mit Nachdruck zu beanstanden und sich von der Abstellung der Mängel zu überzeugen.

Abschnitt II

Verhalten bei Ausbruch eines Brandes


§ 9 Auslösen des Alarmsignals

Bricht ein Brand aus, so ist ohne Rücksicht auf den Umfang des Feuers und ohne daß der Erfolg eigener Löschversuche abgewartet wird, unverzüglich Alarm zu geben und die Feuerwehr zu verständigen.

§ 10 Räumung der Gebäude

(1) Das Schulgebäude wird klassenweise unter Aufsicht der Lehrer verlassen. Schüler der unteren Klassen erhalten beim Verlassen der Schulräume möglichst den Vorrang. Auf größte Ruhe und Ordnung ist zu achten, damit keine Panik entsteht. Gehbehinderte Kinder sind zu führen, gegebenenfalls zu tragen.

(2) In den Jugendwohlfahrtseinrichtungen ist entsprechend zu verfahren. Die Zöglinge sind gruppenweise unter Aufsicht der Erzieher ins Freie zu führen.

(3) Kleidungsstücke und Lernmittel können mitgenommen werden, wenn dadurch keine Verzögerung bei der Räumung eintritt.

(4) Lehrer und Erzieher überzeugen sich beim Verlassen der Räume, daß niemand zurückgeblieben ist (Abort, Ankleideräume, sonstige Nebenräume!). Türen und Fenster sind zu schließen (Zugluft vermeiden!).

(5) Ist eine Klasse oder Gruppe unbeaufsichtigt, wenn der Alarm ertönt, so hat sie der Lehrer oder Erzieher der nächstgelegenen Klasse oder Gruppe mitzubetreuen, der das Fehlen der Aufsichtsperson bemerkt.

(6) An der Sammelstelle stellen die Lehrkräfte die Vollzähligkeit der Schüler der Klassen und die Erzieher in den Jugendwohlfahrtseinrichtungen die Vollzähligkeit der ihnen anvertrauten Gruppe fest.

(7) Ist die Benutzung der Fluchtwege nicht mehr möglich, so bleiben die Kinder, wenn nicht andere Maßnahmen geboten sind, in ihrem Schul- oder Aufenthaltsraum, bis Rettung kommt, oder die Lehrkräfte oder Erzieher führen sie in einen Raum, der von der größten Gefahr möglichst weit entfernt und für die Rettungsarbeiten zweckmäßig gelegen ist. Die Türen sind zu schließen, die Fenster zu öffnen. Von unüberlegten Schritten sind die Kinder zurückzuhalten.


§ 11 Selbsthilfemaßnahmen

Die freien Lehrkräfte oder Erzieher begeben sich sofort, wenn der Alarm ertönt, das übrige Personal nach Räumung der Gebäude an die Löschgeräte. Die Leitung der Selbsthilfemaßnahmen wie auch die Leitung der Räumung obliegt in der Regel dem Schulleiter bzw. dem Leiter der Jugendwohlfahrtseinrichtung.

§ 12 Schlußbestimmungen

(1) Alle diesem Erlaß entgegenstehenden Anordnungen werden hiermit aufgehoben.

(2) Folgende Erlasse sind gegenstandslos geworden:

a) MErl. vom 2:3. Juli 1906 - U III A 1750 U II - (ZB1. 657),

b) Erl. des Min. d. Innern vom 1. Juni 1917 in Verbindung mit dem MErl. vom 25.Juni l9l7-UIIIA7B6- (ZBl. S. 497),

c) MErl. vom 22. Mai 1923 - U III A 813 - (ZBl. S. 243),

d) RV der Regierung in Schleswig vom 9. August 1930 - (Amtl. Schulbl. S. 92).

(äi) Die übrigen Vorschriften über die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht von Lehrern und Erziehern bleiben durch diesen Erlaß unberührt. Insbesondere bleibt unberührt der Erlaß über Maßnahmen zur Verhütung von Unglücksfällen bei Kindervorstellungen vom 9. März 1920 (ZBl. S. 248).


1 Nach § 4 der VO über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte vom 23. 6. 1976 (GVOßl. Schl.-H. S. 176) ist eine zweijährige Prüfung vorgeschrieben.
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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein