Buchpreisbindung Unterricht Seite drucken

 
Buchpreisbindungsgesetz

Die Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e. V. teilt mit, dass am 1. Oktober 2002 das Buchpreisbindungsgesetz in Kraft getreten ist und das bislang privatrechtlich organisierte Preisbindungssystem („Sammelrevers") abgelöst hat.
Mit dem Buchpreisbindungsgesetz ist die Preisbindung für Bücher erstmals gesetzlich angeordnet. Die Umstellung auf ein gesetzliches System war aus „europarechtlichen" Gründen erforderlich, eine inhaltliche Neuregelung war nicht beabsichtigt. Aus diesem Grunde sind die Änderungen überschaubar.

Die wichtigsten Änderungen im Schulbuchgeschäft:
  • Ab 01. Oktober 2002 müssen alle Schulbuchverlage verbindliche Ladenpreise für Schulbücher festlegen.
  • Alle Schulbücher haben feste Ladenpreise. Es gibt keine unterschiedlichen Nachlasshöchstsätze mehr für preisgebundene und nicht gebundene Titel. Auch im Rahmen von Ausschreibungen ist eine entsprechende Unterscheidung gegenstandslos geworden.
  • Das Buchpreisbindungsgesetz gilt ohne Übergangsregelung ab dem 01. Oktober 2002. Die Schulbuchnachlässe sind im Gesetz abschließend geregelt. Die einschlägige Nachlassregelung stimmt im wesentlichen mit der bisherigen Regelung im „Sammelrevers" überein. Sie lautet:
  • Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden, gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:
1. mehr als 10 Stück   8 Prozent Nachlass
  mehr als 25 Stück 10 Prozent Nachlass
  mehr als 100 Stück 12 Prozent Nachlass
  mehr als 500 Stück 13 Prozent Nachlass
     
2. bei einem Auftragswert im Gesamtwert von mehr als
  25.000 Euro 13 Prozent Nachlass
  38.000 Euro 14 Prozent Nachlass
  50.000 Euro 15 Prozent Nachlass

Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.
 
  • Für die Einräumung von Schulbuchnachlässen ist wie zuvor Voraussetzung, dass die öffentliche Hand Eigentum erwirbt.
  • Wie in der Vergangenheit dürfen Schulbuchnachlässe nur bei echten Sammelbestellungen eingeräumt bzw. gefordert werden (eine Lieferung):
  • Nachbestellungen können noch als zur Schulbuchsammelbestellung gehörend angesehen werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Schuljahresbeginn erfolgen.
  • Über die Schulbuchnachlässe hinaus darf es keine weiteren Nachlässe geben.
  • Schülerbüchereien dürfen erstmalig mit einem Nachlass in Höhe von 10 Prozent beliefert werden.
     

Quelle
Rundschreiben des Amtes für Schulwesen, Kiel vom 27.01.2003
 


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein