Corona

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Corona-Virus-Informationen für Schulen

Siehe auch Notfallwegweiser

 

Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften aufgrund der  Coronavirus-Pandemie im Schuljahr 2022/23 Vom 3. Februar 2023
(
NBl. MBWFK Schl.-H. 2023 S. 36)

Aufgrund der §§ 16 Absatz 4, 126 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie § 140 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 940), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Artikel 1 

Änderung der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen

Die Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2022 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 457), wird wie folgt geändert:

1. § 21a erhält folgende Fassung:

„§ 21a 

Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses  und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23

(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:

1. Abweichend von § 13 Absatz 3 beträgt die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten.

2. Die Schülerinnen und Schüler können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 28. April 2023 schriftlich gegenüber der Schule entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt werden. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach keine Prüfung statt, wird die Vornote zur Endnote. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach ersatzweise eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 und 5 gebildet; weicht dabei die Endnote zum Nachteil des Prüflings von der Vornote ab, wird die Vornote zur Endnote. § 15 bleibt von einer gemäß Satz 3 ersatzweise erfolgenden mündlichen Prüfung unberührt; findet eine mündliche Prüfung gemäß Satz 3 in dem Fach Deutsch oder Mathematik statt, scheidet das geprüfte Fach für die bis zu zwei mündlichen Prüfungen gemäß § 15 aus.“ 

2. § 21b wird gestrichen.

Artikel 2 

Änderung der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen

Die Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen vom 29. Juni 2018 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 48, 50), wird wie folgt geändert:

1. § 17a erhält folgende Fassung:

„§ 17a 

Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses  und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23

(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:


1. Abweichend von § 8 Absatz 3 beträgt die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten.

2. Die Schülerinnen und Schüler können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 28. April 2023 schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt werden. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach keine Prüfung statt, wird die Vornote zur Endnote. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach ersatzweise eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 gebildet; weicht dabei die Endnote zum Nachteil des Prüflings von der Vornote ab, wird die Vornote zur Endnote. 

§§ 10 und 11 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch oder Mathematik nur dann stattfinden kann, wenn diese nicht gemäß Satz 3 als Ersatz für die entfallene schriftliche Prüfung durchgeführt wird.“

2. § 17b wird gestrichen.

Artikel 3 

Änderung der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen

Die Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen vom 6. Juli 2018 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 48, 51), wird wie folgt geändert:


1. § 14a erhält folgende Fassung:

„§ 14a 

Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses  und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23

(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:


1. Abweichend von § 7 Absatz 4 beträgt die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten

2. Die Prüflinge können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 28. April 2023 schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die Abwahl der schriftlichen Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses im Fach Deutsch oder Mathematik ist nicht zulässig, wenn gemäß § 14 Absatz 2 eine Befreiung von der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch erfolgt. 

Die entfallene schriftliche Prüfung wird durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt; für die Bildung der Endnote in diesem Prüfungsfach findet § 9 Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung. § 8 Absatz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch oder Mathematik nur dann stattfinden kann, wenn diese nicht gemäß Satz 4 als Ersatz für die entfallene schriftliche Prüfung durchgeführt wird.“ 

2. § 14b wird gestrichen.

Artikel 4 

Änderung der Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung für Externe

Die Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung für Externe vom 20. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 48, 53), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz „(NBl. MBWK. Schl.-H. S. 210)“ die Worte „in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung“ eingefügt.

2. Die Überschrift zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:   „Teil 3 Schlussbestimmungen“

3. In Teil 3 werden §§ 9a und 9b gestrichen.

Artikel 5 

Änderung der Berufsschulverordnung

Die Berufsschulverordnung vom 23. Juni 2016 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 27. Juli 2022 (ersatzverkündet am 27. Juli 2022, unverzüglich bekanntgemacht im NBl. MBWFK Schl.-H. S. 304, 309), wird wie folgt geändert:

1.  § 10 erhält folgende Fassung:

„§ 10 

Erwerb des Abschlusses nach § 5 Absatz 5 im Schuljahr 2022/23

Der Abschluss nach § 5 Absatz 5 wird auch dann erteilt, wenn es der Schülerin oder dem Schüler nicht möglich war, an der fachpraktischen Unterweisung teilzunehmen.“

2.  § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „2021/22“ durch die Angabe „2022/23“ ersetzt.

b) In Satz 1 wird die Angabe „Schuljahren 2019/20, 2020/21 und 2021/22“ durch die Angabe „Schuljahren 2019/20, 2020/21, 2021/22 und 2022/23“ ersetzt.

Artikel  6 

Änderung der Berufsfachschulverordnung

Die Berufsfachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2022 (ersatzverkündet am 27. Juli 2022, unverzüglich bekanntgemacht im NBl. MBWFK Schl.-H. S. 304), wird wie folgt geändert:

1.  § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „2021/22“ durch die Angabe „2022/23“ ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Schülerinnen und Schüler des zweijährigen Bildungsganges der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 1 können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 28. April 2023 schriftlich gegenüber der Schule entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem fachrichtungsübergreifenden Fach nach Ziffer 1 der Anlage entfallen lassen.“ 

c) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

2.  § 11 wird gestrichen.

3.  § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „2021/22“ durch die Angabe „2022/23“ ersetzt.

b) In Satz 1 wird die Angabe „Schuljahren 2019/20, 2020/21 und 2021/22“ durch die Angabe „Schuljahren 2019/20, 2020/21, 2021/22 und 2022/23“ ersetzt.

4. In der Anlage wird folgende Nummer eingefügt:

„3.10.3 im Schwerpunkt „Screendesign“:
P I: Gestalten eines Medienproduktes im Bereich Screendesign mit dem Schwerpunkt Usability Analyse: (LF 1, LF 3, LF 6)  (drei)

P II: Produzieren von Medienprodukten im Bereich Screendesign (LF2, LF 5, LF 7)   (drei)
P III: Planen und kalkulieren eines Prototypen im Bereich Screendesign (LF 4, 8)  (drei)

Mathematik  (drei)*

Deutsch/Kommunikation  (drei)*

Englisch  (drei)*

Praktische Prüfung: Einen praxisnahen Auftrag mit dem Schwerpunkt Screendesign unter Berücksichtigung grafischer, gestalterischer und technischer Anforderungen umsetzen (drei)"

Artikel 7 

Änderung der Fachschulverordnung

Die Fachschulverordnung vom 10. Mai 2021 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 174, ber. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2022 (ersatzverkündet am 27. Juli 2022, unverzüglich bekanntgemacht im NBl. MBWFK Schl.-H. S. 304, 305), wird wie folgt geändert:

1.  § 11 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
  Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im gleichen Jahr die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin bzw. zum Sozialpädagogischen Assistenten erfolgreich abgeschlossen haben, kann das erweiterte Führungszeugnis älter als drei Monate sein."

2.  § 18 a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird die Angabe „2021/22“ jeweils durch die Angabe „2022/23“ ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

c) Absatz 4 wird zu Absatz 2.

d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Schuljahren 2019/20, 2020/21 und 2021/22“ durch die Angabe „Schuljahren 2019/20, 2020/21, 2021/22 und 2022/23“ ersetzt.

3.  § 18 b wird gestrichen.

4.  In der Anlage 1 wird 2.10 wie folgt gefasst:

„Schwerpunkt „Nachhaltige Digitalisierung“ Nachhaltigkeit im Unternehmen implementieren  (zwei)

Nachhaltige Digitalisierungsprozesse gestalten  (drei)

Nachhaltige Digitalisierungen umsetzen  (vier)

Mathematik  (drei)

Deutsch/Kommunikation***)  (drei)

Englisch***)   (drei)"

Artikel 8 

Änderung der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen

Die Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 27. Juli 2022 (ersatzverkündet am 27. Juli 2022, unverzüglich bekanntgemacht im NBl. MBWFK Schl.-H. S. 304, 308), wird wie folgt geändert:


1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Abschnitt 10 die Angabe „2021/22“ durch „2022/23“ ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 93, 95 und 96 jeweils durch das Wort „gestrichen“ ersetzt.

3. In § 39 Absatz 1a wird die Angabe „2021/22“ durch die Angabe „2022/23“ ersetzt.

4. In der Überschrift zu Abschnitt 10 wird die Angabe „2021/22“ durch die Angabe „2022/23“ ersetzt.

5. Die Überschrift und der Wortlaut zu § 93 werden durch das Wort „gestrichen“ ersetzt. 
6. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Schulabschlüsse“ durch das Wort „Schulabschlüssen“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Angabe „2021/22“ durch die Angabe „2022/23“ sowie die Wörter „mit der Maßgabe statt“ durch die Wörter „mit der Maßgabe Anwendung“ ersetzt.

c) Satz 2 wird gestrichen.

7. Die Überschrift und der Wortlaut zu § 95 werden durch das Wort „gestrichen“ ersetzt.

8. Die Überschrift und der Wortlaut zu § 96 werden durch das Wort „gestrichen“ ersetzt.  

Artikel 9 

Änderung der Berufsfachschulverordnung-Heilberufe

Die Berufsfachschulverordnung-Heilberufe vom 8. Mai 2018 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2022 (ersatzverkündet am 27. Juli 2022, unverzüglich bekanntgemacht im NBl. MBWFK Schl.-H. S. 304, 305), wird wie folgt geändert:


1.  § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Satz 1 wird die Angabe „2021/22“ jeweils durch die Angabe „2022/23“ ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

2.  § 11 wird gestrichen.

3.  Der bisherige § 12 wird § 11.

Artikel 10  

Änderung der Fachschulverordnung Agrar

Die Fachschulverordnung Agrar vom 17. Juli 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 27. Juli 2022 (ersatzverkündet am 27. Juli 2022, unverzüglich bekanntgemacht im NBl. MBWFK Schl.-H. S. 304, 310), wird wie folgt geändert: 


1. In § 38 wird in der Überschrift und im Wortlaut die Angabe „2021/22“ jeweils durch die Angabe „2022/23“ ersetzt.

2. § 39 wird gestrichen

3. Der bisherige § 40 wird § 39.

Artikel 11 

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 3. Februar 2023

Karin Prien 

Ministerin für Allgemeine und Berufliche Bildung,  Wissenschaft, Forschung und Kultur

 


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein