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Dauer der Unterrichtsstunde
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 18. Juni 1998 - III 500 - 321.11.4 - (NBLMBWFK.Schl.-H. 1998 S. 233)
1. Die Dauer einer Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Eine Unterrichtsstunde
ist damit als Zeiteinheit und Planungsgröße für die Umsetzung der
Stundentafel definiert.
2. Aus pädagogischen, didaktisch-methodischen oder organisatorischen Gründen
kann der Unterricht in kleinere oder größere Zeiteinheiten gegliedert sein.
Dieser Erlaß tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt B
IX des Runderlasses des Kultusministers vom 20. Mai 1976 über Maßnahmen zur
Erhöhung des Unterrichtsangebotes an Schulen (NBI. KM. Schl.-H. S. 160),
zuletzt geändert durch Runderlaß des Kultusministers vom 5. Juli 1978 (NBI.
KM. Schl.-H. S. 233) außer Kraft.
Gyde Köster
Dauer der Unterrichtsstunde aufgehoben
Abschnitt B IX des Erl. vom 20. Mai 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S.160)
geändert durch Erl. vom 5. Juli 1978 (NBl. KM. Schl.-H. S. 233)
1.
Die Dauer der Unterrichtsstunde wird einheitlich für alle Schulen auf 45
Minuten festgesetzt. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann aus zwingenden
Gründen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn dies aus Gründen der
Schülerbeförderung oder aus pädagogischen Gründen in Sonderschulen
unumgänglich ist.
2.
Aus pädagogischen Gesichtspunkten können Stunden zu Doppelstunden
zusammengefaßt werden. Im Fach Sport können Doppelstunden lediglich gegeben
werden, wenn Einzelstunden wegen größerer Entfernungen zu den Sportstätten
nicht sinnvoll sind.
3.
Auf ausreichende Pausen zwischen den Unterrichtsstunden ist zu achten, sie
dürfen aber 20 Minuten nicht über- und 5 Minuten nicht unterschreiten. Vor und
nach Sportstunden dürfen die Pausen für den Weg zur Sportstätte sowie das
Duschen und Umkleiden genutzt werden.
4.
Unberührt von dieser Regelung bleibt bei der Erteilung von
Nachmittagsunterricht eine längere Mittagspause.
5.
Entgegenstehende Regelungen treten außer Kraft, insbesondere. . .