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Erlass über die Aufgaben der Ansprechpersonen für DaZ in den allgemein
bildenden Schulen Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 15. November 2018 – III 21 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 S. 523) Im Erlass zur Beschulung von Kindern und Jugendlichen nichtdeutscher Herkunftssprache und Regelungen zur Organisation des Unterrichts „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) an allgemein bildenden Schulen in Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2016 ist unter Ziffer 5 bestimmt, dass es in jeder Schule eine Lehrkraft als Ansprechperson für DaZ gibt. Aufgabe der Ansprechpersonen ist die fachliche Beratung der Schulleitung und der Lehrkräfte bei der Umsetzung des DaZ-Erlasses. Die Schulleitung erhält somit bei der Erfüllung ihrer Leitungsaufgaben eine fachliche Unterstützung, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist. Konkret sollen insbesondere die nachfolgend aufgelisteten Aufgaben wahrgenommen werden.
Aus dem Zeitbudget, das jeder Schule für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der pädagogischen Arbeit und der Schulentwicklung zur Verfügung steht, sollten die Ansprechpersonen für DaZ einen Ausgleich für ihre Tätigkeit erhalten. Der Erlass tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft |
Erlass zur Beschulung von Kindern und Jugendlichen
nichtdeutscher Herkunftssprache und Regelungen zur Organisation des
Unterrichts „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) an allgemein bildenden
Schulen in Schleswig-Holstein Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsausbildung vom 15. Dezember 2016 – III 224 (NBI.MSB Schl.-H. 2017 S.10) Der Erlass gliedert sich wie folgt: 1 Ziele 2 Schulpflicht 2.1 Allgemeine Schulpflicht gemäß Schulgesetz 2.2 Sonderregelung für minderjährige Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache 3 Schüleraufnahme und Begründung eines Schulverhältnisses 3.1 Aufnahmeantrag an einer Schule ohne DaZ-Zentrum 3.2 Aufnahmeantrag an einer Schule mit DaZ-Zentrum 3.3 Aufnahme an einer Schule nach dem Besuch der Basisstufe 3.4 Beförderung der DaZ-Schülerinnen und Schüler 4 Mehrstufen-Modell der DaZ-Sprachbildung 4.1 DaZ-Unterricht für geflüchtete Kinder und Jugendliche in den Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) des Landes Schleswig-Holstein (Stufe 0) 4.2 Basisstufe an einer Schule mit angegliedertem DaZ-Zentrum (Stufe 1) 4.3 Aufbaustufe (Stufe 2) 4.4 Vollständige Integration (Stufe 3) 5 Organisationsstruktur der DaZ-Zentren und Zuweisung von DaZ-Lehrerstellen 6 Leistungsbewertung für DaZ-Schülerinnen und Schüler 6.1 Regelungen für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 8 6.2 Regelungen für Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen beschult werden, die zum Abschluss führen können 6.3 Verlängerung der Schulzeit / Klassenwiederholungen 6.4 Sprachdiplom der KMK (DSD) 7 DaZ-Lehrkräfte und Unterstützung 8 Sonderpädagogische Förderung 8.1 Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung 8.2 Förderschwerpunkte geistige, körperliche und motorische Entwicklung, Hören, Sehen und autistisches Verhalten 9 Inkrafttreten Anlage zum Erlass: Zeugnisformular für Schülerinnen und Schüler in der Basisstufe (Primarstufe und Sekundarstufe) 1. Ziele Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sollen in Schulen aller Schularten im Rahmen einer durchgängigen Sprachbildung durch unterrichtliche Maßnahmen so gefördert werden, dass sie eine ausreichende sprachliche Kompetenz zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht erwerben können und lernen, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen. Zusätzlich zum Unterricht erfolgt eine Förderung in ergänzenden Sprachförder- und Integrationsmaßnahmen, z. B. am Nachmittag und in den Ferien. Mit allen Maßnahmen sollen den Schülerinnen und Schülern Bildungserfolge und der jeweils für sie oder ihn höchstmögliche Bildungsabschluss eröffnet und damit die Grundlagen für eine gleichberechtigte schulische, berufliche und gesellschaftliche Teilhabe geschaffen werden. 2. Schulpflicht 2.1 Allgemeine Schulpflicht gemäß Schulgesetz Gem. § 20 Schulgesetz (SchulG) besteht für Kinder und Jugendliche, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung (§ 2 Abs. 8 Schulgesetz) oder ihre Ausbildungsstätte haben, Schulpflicht. Die Schulpflicht gliedert sich in die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer Schule der Sekundarstufe I oder eines Förderzentrums von insgesamt neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht) und die Pflicht zum Besuch eines Bildungsganges der Berufsschule (Berufsschulpflicht). 2.2 Sonderregelung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache. Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache im allgemein bildenden oder im berufsbildenden System erfolgt grundsätzlich bis zu einem Alter von 15 Jahren in allgemein bildenden Schulen und ab einem Alter von 16 Jahren im allgemein- oder berufsbildenden System: 16-jährige Jugendliche, die im Ausland die dort geltende Schulpflicht erfüllt hatten, können gem. § 20 Abs. 3 SchulG auf deren Antrag von der Vollzeitschulpflicht befreit werden, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann. Die Vollzeitschulpflicht gilt für diese Schülerinnen und Schüler insoweit dann als erfüllt mit der Folge, dass entweder die Berufsschulpflicht einsetzt oder bei Vorliegen der schulrechtlichen Voraussetzungen eine Beschulung in der Sekundarstufe II der allgemein bildenden Schulen oder am Beruflichen Gymnasium erfolgen kann (siehe auch Ziffer 6.3). 3. Schüleraufnahme und Begründung eines Schulverhältnisses Grundsätzlich gelten für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache die Bestimmungen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 24 SchulG, die Aufnahmebestimmungen in den jeweiligen Schulartverordnungen, der Erlass „Festlegung der Aufnahmemöglichkeiten an den weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie Empfehlungen zur Bestimmung der zuständigen Schule und der Aufnahmemerkmale“. 3.1 Aufnahmeantrag an einer Schule ohne DaZ-Zentrum Um die Teilnahme derjenigen ohne oder nur mit geringen deutschen Sprachkenntnissen am DaZ-Unterricht sicherzustellen, werden die Kinder und Jugendlichen per Bescheid des Schulamtes - vor Begründung eines Schulverhältnisses an der Schule, an der die Aufnahme beantragt wird - nach § 24 Abs. 5 SchulG der Schule zugewiesen, an der das zuständige DaZ-Zentrum angesiedelt ist. Damit wird an der Schule mit DaZ-Zentrum erstmalig ein Schulverhältnis begründet. Die Zuweisung erfolgt mit zwei Nebenbestimmungen: • auflösend bedingt: das Schulverhältnis besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sprachentwicklung eine Teilnahme am Regelunterricht ermöglicht und damit eine Integration in den Regelunterricht erfolgen kann • befristet: längstens bis zum Ende des Schulhalboder Schuljahres 20__/__ und ist ohne Beschränkung auf den Besuch der Basisstufe vorzunehmen. 3.2 Aufnahmeantrag an einer Schule mit DaZ-Zentrum Im Rahmen des für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Aufnahmeverfahrens wird geprüft, ob ein Anspruch auf Aufnahme besteht. Die Erforderlichkeit des Besuchs des DaZ-Zentrums stellt dabei kein Aufnahmekriterium der Schule dar. Wenn ein Aufnahmeanspruch besteht, wird die Schülerin oder der Schüler aufgenommen und zunächst in der Basisstufe unterrichtet. Besteht kein Anspruch auf Aufnahme an der gewünschten Schule, muss eine andere Schule das betroffene Kind oder den betroffenen Jugendlichen - jedenfalls die zuständige Schule - aufnehmen. Zur Sicherstellung des Zugangs zu einem DaZ-Zentrum ist hier dann auch das unter 3.1 beschriebene Verfahren zu beachten. 3.3 Aufnahme an einer Schule nach dem Besuch der Basisstufe Die Aufnahme an einer Schule nach der Basisstufe erfolgt nach den unter Ziffer 3 im ersten Absatz genannten, allgemeinen Regelungen. Das DaZ-Zentrum berät über die Möglichkeiten der weiteren Beschulung. Hierbei sind bei einem Übergang in weiterführende Schulen alle Schularten zu berücksichtigen. Eine Einzelzuweisung an eine bestimmte Schule ist ausnahmsweise gem. § 24 Abs. 5 SchulG möglich. Ein dafür notwendiger wichtiger Grund kann insbesondere in der angemessenen Nutzung vorhandener Schulen bestehen. In begründeten Einzelfällen kann ein wichtiger Grund auch darin bestehen, dass ein ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern deutscher und nichtdeutscher Herkunftssprache für die pädagogische Arbeit der Schule bzw. für die Umsetzung der notwendigen Sprachbildung in der Regelklasse sinnvoll ist. Mit dem Wechsel von der Basis- in die Aufbaustufe an eine andere Schule wird ein Schulverhältnis zu eben dieser Schule begründet. Erfolgt eine Zuweisung an eine Gemeinschaftsschule mit Oberstufe oder an ein Gymnasium, ist die zuständige Schulaufsicht einzubinden. 3.4 Beförderung der DaZ-Schülerinnen und -Schüler Für die Schülerbeförderung gilt § 114 Schulgesetz. Danach sind grundsätzlich die Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen Träger der Schülerbeförderung. Die Entscheidungen über die Einrichtung von DaZZentren und die Organisation des zusätzlichen DaZUnterrichts im Rahmen der Aufbaustufen sind - sofern diese Schülerbeförderungskosten auslösen - möglichst im Einvernehmen mit dem Schulträger zu treffen. 4. Mehrstufen-Modell der DaZ-Sprachbildung 4.1 DaZ-Unterricht für geflüchtete Kinder und Jugendliche in den Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) des Landes Schleswig-Holstein (Stufe 0) Der DaZ-Unterricht in den EAE unterstützt die Schülerinnen und Schüler bei den ersten Schritten der sprachlichen, schulischen und gesellschaftlichen Integration. Er konzentriert sich auf die Vermittlung einer sprachlichen Basis für elementare Alltagssituationen, in denen die Kinder und Jugendlichen sprachlich handeln müssen. Sie werden auf die weitere Beschulung in den DaZ-Zentren vorbereitet. 4.2 Basisstufe an einer Schule mit angegliedertem DaZ-Zentrum (Stufe 1) Sobald die Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache in den Kommunen SchleswigHolsteins wohnen, besuchen sie dort eine in der Regel durch das zuständige Schulamt zugewiesene Schule mit DaZ-Zentrum - je nach Alter entweder in der Primarstufe oder der Sekundarstufe - und sind dort Schülerinnen und Schüler der Basisklasse. Der Unterricht in der Basisstufe ist so zu gestalten, dass die Grundlagen für die Alltagskommunikation in der deutschen Sprache vermittelt und gleichzeitig die Entwicklung der Bildungssprache angebahnt wird; ggf. kann auch eine auf die Vorbildung der Kinder abgestimmte Förderung, insbesondere im Fach Mathematik, erfolgen. Zudem sollen die Schülerinnen und Schüler in dieser Phase mit dem schleswig-holsteinischen Schulsystem, dem Schulalltag, den Arbeits- und Sozialformen sowie mit den im Unterricht gebräuchlichen Medien und Materialien vertraut gemacht und so auf den regulären Besuch einer allgemein bildenden Schule vorbereitet werden. Kinder und Jugendliche, die noch nicht alphabetisiert sind und auch sonst keine oder nur eine geringe Schulbildung erhalten haben, sollen während des Besuchs der Basisstufe zusätzlich gefördert werden. Diese Förderung kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen in Kleingruppen oder durch Doppelbesetzung in der Lerngruppe erfolgen. Im Rahmen der Beschulung in der Basisstufe erhalten die Schülerinnen und Schüler DaZ-Unterricht im Umfang von 20 bis 25 Wochenstunden, mindestens jedoch 15 Wochenstunden, der von Lehrkräften mit einer Zusatzqualifikation für DaZ erteilt wird. Erhalten die Schülerinnen und Schüler weniger als 20 bis 25 Wochenstunden DaZ-Unterricht, so sind sie in der verbleibenden Schulzeit in den Regelunterricht zu integrieren. Diese Teilintegration soll abhängig von der jeweiligen Sprachentwicklung der Schülerinnen und Schüler sukzessive in immer mehr Unterrichtsstunden und Fächern erfolgen. In der Primarstufe gilt die Verlässlichkeit gem. § 3 der Landesverordnung über Grundschulen. Der Wechsel von der Basis- in die Aufbaustufe richtet sich nach der jeweiligen Sprachentwicklung der Schülerinnen und Schüler und den organisatorischen Möglichkeiten der Schule und sollte grundsätzlich jeweils zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende erfolgen. In Absprache mit den jeweiligen Schulleitungen kann der Wechsel auch zu anderen Zeitpunkten wie nach den Oster- oder Herbstferien erfolgen, sofern die individuelle Sprachentwicklung es zulässt. In der Regel soll der Wechsel in die Aufbaustufe nach einem Jahr erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Verbleib in der Basisstufe bis zu zwei Jahre betragen. Für Schülerinnen und Schüler, die erst in der Basisstufe alphabetisiert werden, besteht die Möglichkeit, den Verbleib in der Basisstufe auf bis zu drei Jahre zu verlängern. 4.3 Aufbaustufe (Stufe 2) In der Aufbaustufe nehmen die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich in einer ihrer Altersstufe entsprechenden Klasse in vollem Umfang am Unterricht der Schulen teil. Zusätzlich erhalten diese Kinder und Jugendlichen DaZ-Unterricht im Umfang von mindestens zwei und bis zu sechs Wochenstunden. Dieser Unterricht erfolgt entweder durch Lehrkräfte des für sie zuständigen DaZ-Zentrums oder durch DaZ-Lehrkräfte der Schule, zu der das Schulverhältnis besteht. Der zusätzliche DaZ-Unterricht kann jahrgangsübergreifend und schulbezogen oder jahrgangs- und schulartübergreifend am Standort einer Schule mit oder ohne DaZZentrum organisiert werden. In Fällen, in denen es nicht vermeidbar ist, den DaZUnterricht während der Unterrichtszeiten umzusetzen, ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler in Bezug auf Lernstanderhebungen und sonstige Leistungsbewertungen nicht benachteiligt werden. In den Jahrgangsstufen, die zum ESA, MSA oder Abitur führen, muss die Teilnahme in allen Unterrichtsfächern vollständig gewährleistet werden. Der DaZ-Unterricht im Rahmen der Aufbaustufe zielt darauf ab, die zentralen Kompetenzen in den Bereichen Textproduktion und Lesekompetenz weiter aufzubauen. Dies erfolgt durch die laufende Erweiterung des Wortschatzes, der Grammatik und der Orthografie. Die schrittweise Vertiefung erfolgt analog zum Aufbau der mündlichen Ausdrucksfähigkeit. Parallel dazu werden die eigentlichen Fachsprachen im jeweiligen Fachunterricht vermittelt, so dass mit den Kenntnissen über den Sachgegenstand des Faches auch die dazugehörige Sprache erworben werden kann. Dieser Lernprozess kann bis zu sechs Jahre dauern und orientiert sich bei Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe an der Erreichung des Sprachstandes nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (B 2-Sprachniveau). 4.4 Vollständige Integration (Stufe 3) Im Rahmen der durchgängigen Sprachbildung werden die Schülerinnen und Schüler durch sprachsensiblen Unterricht in allen Fächern und in allen Schularten darin unterstützt, Deutsch als Bildungssprache möglichst gut zu beherrschen. Hierbei ist darauf hinzuwirken, dass die Sprachbildung entsprechend dem individuellen Bedarf kontinuierlich fortgesetzt wird. Die integrative Sprachbildung als Teil durchgängiger Sprachbildung ist mehr als bisher Aufgabe jedes Unterrichts und erfolgt durch alle Lehrkräfte aller Schulen, und zwar im Unterricht selbst, unterrichtsbegleitend sowie fächerbezogen. 5. Organisationsstruktur der DaZ-Zentren und Zuweisung von DaZ-Lehrerstellen Die Schulrätinnen und Schulräte in den Kreisen und kreisfreien Städten entscheiden über die Einrichtung von DaZ-Zentren an allen Schularten und die Umsetzung des zusätzlichen DaZ-Unterrichts im Rahmen der Aufbaustufen möglichst im Einvernehmen mit den zuständigen Schulträgern; an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufen und an Gymnasien zusätzlich in Abstimmung mit deren oberster Schulaufsicht. Sie werden in ihrer DaZ-Arbeit von den in den Kreisen und kreisfreien Städten tätigen Kreisfachberaterinnen und Kreisfachberatern für DaZ unterstützt. In jeder Schule gibt es eine Lehrkraft als Ansprechperson für DaZ. DaZ-Zentren können an allen allgemein bildenden Schulen geführt werden und sind jeweils Teil einer Schule. Sie bestehen aus mindestens einer Lerngruppe und mindestens 16 Schülerinnen und Schülern in der Basisstufe. In begründeten Ausnahmefällen, über die die für DaZ zuständige Schulaufsicht entscheidet, sind Unterschreitungen möglich. Schulen mit DaZ-Zentren sind zuständig für die Sprachbildung von Kindern und Jugendlichen nichtdeutscher Herkunftssprache in einem definierten Einzugsbereich. Die DaZ-Zentren sind in allen Schularten der allgemein bildenden Schulen so einzurichten, dass einerseits DaZ-Expertise gebündelt und ein verantwortungsvoller Einsatz der DaZ-Lehrkräfte sichergestellt und andererseits eine Teilintegration in dafür geeigneten Fächern umgesetzt werden kann. Zudem sollen die Schulwege der Kinder und Jugendlichen möglichst kurz gehalten werden. Die Verteilung bzw. Zuweisung von DaZ-Lehrerstellen bzw. Stellenanteilen an die Schulen aller Schularten obliegt den Schulrätinnen und Schulräten unter Berücksichtigung der Zahl der DaZ-Schülerinnen und -Schüler in den Basis- und Aufbaustufen und der personellen und sächlichen Voraussetzungen der betreffenden Schule. Die zusätzlichen Stellen- bzw. Stundenkontingente sind zweckgebunden und effizient für die DaZ-Sprachbildung einzusetzen. Je Kreis bzw. je kreisfreier Stadt können aus dem DaZ-Kontingent bis zu sechs Lehrerwochenstunden für die Arbeit der Kreisfachberatungen verwendet werden. 6. Leistungsbewertung für DaZ-Schülerinnen und -Schüler 6.1 Regelungen für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 8 Der in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Zeugnisverordnung (ZVO) beschriebene Nachteilsausgleich findet für alle DaZ-Schülerinnen und -Schüler Anwendung. Denn als vorübergehende Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift sind auch unzureichende Kompetenzen in der deutschen Sprache anzusehen, wenn diese in erster Linie darauf beruhen, dass die Schülerin oder der Schüler erstmalig im Verlauf der Sekundarstufe I oder II (analog auch in der Primarstufe) eine deutsche Schule besucht. Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist nicht im Zeugnis zu vermerken. Darüber hinaus findet § 7 Abs. 1 Nr. 6-7 der ZVO Anwendung. Dieser ermöglicht zusätzliche Vermerke in den Zeugnissen. Dabei ist einer zeitnahen Benotung in allen Fächern, gegebenenfalls unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs, der Vorrang zu geben. In Zeugnissen sind alle (Teil-)Bereiche, in denen eine Bewertung möglich ist, zu bewerten. Ist gleichwohl eine Benotung in einzelnen Fächern nicht oder nur teilweise möglich, können gemäß Nr. 6 Erläuterungen zu den Leistungen gegeben werden, die wegen zu geringer Deutschkenntnisse nicht bewertet werden können. Zusätzlich sind gemäß Nr. 7 die Dauer der Teilnahme an einem Sprachkurs oder an Fördermaßnahmen der Schule und der Leistungsstand in der Zweitsprache Deutsch bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache im Zeugnis zu vermerken, solange sie an einem Sprachkurs oder einer Fördermaßnahme teilnehmen. Schülerinnen und Schüler in den Basisstufen erhalten halbjährlich und nach deren Abschluss ein Zeugnis, das die Beschreibung der Sprachentwicklung sowie Beobachtungen zum allgemeinen Lern- und Sozialverhalten nach § 2 Abs. 3 ZVO enthält. Sofern eine Teilintegration in einzelnen Unterrichtsfächern erfolgte, ist auch hierfür eine Bewertung bzw. ein entsprechender Vermerk gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6-7 ZVO in das Zeugnis aufzunehmen. Für die Zeugnisse ist das in der Anlage zum Erlass beigefügte Formular anzuwenden. Für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Aufbaustufe zusätzlichen DaZ-Unterricht erhalten, ist die Lernentwicklung im Zeugnis zu dokumentieren. 6.2 Regelungen für Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen beschult werden, die zum Schulabschluss führen können Gemäß § 7 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO), § 8 der Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien (SAVOGym) sowie § 2 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) ist für das Erreichen des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses (ESA / MSA) durch Versetzung die Vergabe von Noten in allen Fächern von besonderer rechtlicher Bedeutung. Um die bei den Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache anzunehmende geringere bildungssprachliche Kompetenz ausgleichen zu können, besteht die Möglichkeit eines spezifischen Nachteilsausgleichs. Auf dieser Basis können unter den Voraussetzungen, dass die Schülerin oder der Schüler den Unterricht in einer Schule zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I und II besucht und fünf vollständige Schuljahre oder weniger am Unterricht in Deutsch und Deutsch als Zweitsprache teilgenommen hat, tendenziell gleichwertige Rahmenbedingungen bei den zentralen Abschlussprüfungen hergestellt werden: Für „Ausgleichsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache in den Abschlussprüfungen für den ESA / MSA“ gilt der gleichnamige Erlass des MSB vom 2. September 2015 (III 22 und III 305). In der Oberstufe und in der Abiturprüfung findet dieser Erlass sinngemäß Anwendung. Gemäß § 14 GemVO besteht darüber hinaus die Möglichkeit, im Rahmen des ESA und des MSA die Abschlussprüfung in Englisch durch eine Prüfung in der Herkunftssprache zu ersetzen und eine so genannte Herkunftssprachenprüfung abzulegen. Dies kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, die weniger als drei vollständige Schuljahre am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilgenommen haben. Gemäß § 6 a OAPVO kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag die Unterrichtsverpflichtung für eine weitere Fremdsprache auf grundlegendem Anforderungsniveau durch eine Anerkennungsprüfung in der Sprache des Herkunftslandes ersetzen, wenn sie oder er den Unterricht in einer öffentlichen Schule in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I oder II besucht und aufgrund nicht ausreichender Deutschkenntnisse mit der Belegpflicht für die weitere Fremdsprache eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Darüber hinaus wurde zum Schuljahr 2016/17 ein neues zentrales Hilfsmittel für den ESA / MSA in Deutsch und Mathematik in Form von „Wortlisten“ installiert, die sowohl für die Hauptarbeiten als auch für die Nachschreibarbeiten und das Übungsheft zentral durch das für Bildung zuständige Ministerium erstellt werden und gemäß der Durchführungsbestimmungen zu den zentralen Abschlussprüfungen zum ESA und MSA im Schuljahr 2016/17 erstmalig einzusetzen sind. 6.3 Verlängerung der Schulzeit / Klassenwiederholungen Die folgenden, für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Regelungen zur Verlängerung der Schulzeit bzw. zur Klassenwiederholung sind auch bei Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache zur Erreichung der Bildungsziele nach Ziffer 1 anzuwenden. Grundschule Während des Besuchs der Grundschule über vier Jahrgangsstufen kann gem. § 41 Abs. 2 SchulG i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung über Grundschulen die zweijährige Eingangsphase entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre verlängert werden. Gem. § 4 Abs. 5 Landesverordnung über Grundschulen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in begründeten Ausnahmefällen einmalig möglich. Dies erfolgt auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz. Ein besonderer Grund in diesem Sinne kann bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache gegeben sein, wenn die für den in der betreffenden Jahrgangsstufe erforderlichen Lernerfolg notwendigen Deutschkenntnisse fehlen. Gemeinschaftsschule Während des Besuchs der Gemeinschaftsschule ist es gem. § 6 Abs. 4 GemVO in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern und durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich, in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 einmalig ein vollständiges Schuljahr zu wiederholen. Ein besonderer Grund in diesem Sinne kann bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache gegeben sein, wenn die für den in der betreffenden Jahrgangsstufe erforderlichen Lernerfolg notwendigen Deutschkenntnisse fehlen. Gemäß § 6 Abs. 3 GemVO kann bei Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 10 die Jahrgangsstufe 9 einmal wiederholt werden. Zusätzlich können gemäß § 43 Abs. 3 SchulG ab der Jahrgangsstufe 8 flexible Übergangsphasen gebildet werden, die drei Jahre dauern und die Schülerinnen und Schüler auf den ESA vorbereiten sollen. Der Besuch dieser flexiblen Übergangsphase ist freiwillig. Eine nicht bestandene Prüfung zum ESA / MSA kann gem. § 19 GemVO nach einem Jahr wiederholt werden, sofern die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe nicht bereits zweimal durchlaufen wurde. Gymnasium Während des Besuchs der Orientierungsstufe am Gymnasium ist gem. § 5 Abs. 3 SAVOGym in begründeten Ausnahmefällen das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig zum Schuljahreswechsel möglich. Auf Empfehlung der Klassenkonferenz und mit Zustimmung der Eltern ist zum Halbjahreswechsel der Jahrgangsstufe 6 der Rücktritt in die Jahrgangsstufe 5 einmalig möglich. Beides ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Ein besonderer Grund in diesem Sinne kann bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache gegeben sein, wenn die für den in der betreffenden Jahrgangsstufe erforderlichen Lernerfolg notwendigen Deutschkenntnisse fehlen. Während des Besuchs der Mittelstufe am Gymnasium gelten für Klassenwiederholungen folgende Bestimmungen gem. § 6 SAVOGym: Aufsteigen: Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt nach § 6 Abs. 2 SAVOGym verbindet. Die Klassenkonferenz kann am Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass sie oder er in der folgenden Jahrgangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern entscheiden, ob der Empfehlung gefolgt werden soll. Vorbehaltsregelung: Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass die erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahrgangsstufe aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, verbindet sie den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit dem Vorbehalt, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin einer erfolgreichen Mitarbeit entgegenstehende erhebliche fachliche Mängel gegeben sind. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest. Hat die Schülerin oder der Schüler ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 1 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach Satz 1 wiederholt und gelangt die Klassenkonferenz weiterhin zu der Auffassung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit aus den in Satz 1 genannten Gründen im folgenden Schuljahr nicht zu erwarten ist, wird sie oder er in die nachfolgende Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsschule schrägversetzt. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen und den Eltern gemeinsam mit dem Zeugnis zu übermitteln. Im neunjährigen Bildungsgang werden alle Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 10 versetzt, bei denen eine erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Sofern die erfolgreiche Mitarbeit aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, erfolgt die Versetzung mit einem Vorbehalt entsprechend § 6 Absatz 2 Satz 1 SAVOGym. Der durch die Versetzung erworbene Erste allgemeinbildende Schulabschluss bleibt hiervon unberührt. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 SAVOGym findet entsprechende Anwendung. Im achtjährigen Bildungsgang erfolgt das Aufsteigen in die Einführungsphase der Oberstufe (Jahrgangsstufe 10) durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Eine Schülerin oder ein Schüler ist versetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die Jahrgangsstufe 9. Die Wiederholung ist einmal möglich. Schülerinnen und Schüler, die im achtjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufe 9 wiederholen und deren Versetzung in die Einführungsphase aufgrund des Zeugnisses zum Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9 erneut gefährdet ist, können auf Antrag der Eltern an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss in der Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule teilnehmen. Die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf alle Prüfungsteile sowie die Durchführung und Bewertung der Projektpräsentation als Einzelprüfung erfolgen durch das besuchte Gymnasium, das auch die Noten für das Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 durch Klassenkonferenzbeschluss zehn Unterrichtstage vor Beginn des Prüfungszeitraumes festlegt. Danach erfolgt ein Wechsel in die Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule. Im neunjährigen Bildungsgang erfolgt das Aufsteigen in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Eine Schülerin oder ein Schüler ist versetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die Jahrgangsstufe 10. Die Wiederholung ist einmal möglich. Die Eltern können zum Schuljahresende jeder Jahrgangsstufe den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler eine Jahrgangsstufe überspringt oder aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Jahrgangsstufe wiederholt. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Sie prüft im Übrigen zu jedem Zeugnistermin, ob das Überspringen einer Jahrgangsstufe empfohlen werden kann. Gelangt eine Schülerin oder ein Schüler durch das Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen vom neunjährigen in den achtjährigen Bildungsgang oder vom achtjährigen in den neunjährigen Bildungsgang, beschließt die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern, in welcher Jahrgangsstufe die Schullaufbahn fortgesetzt wird. Höchstdauer des Schulbesuchs Bei Anwendung der vorstehenden Regelungen zum Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen ist auf die gesetzliche Höchstdauer des Schulbesuches gem. § 18 SchulG zu achten. Die Eltern sind jeweils im Wiederholungsfall hierüber zu informieren. Insgesamt darf die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs gem. § 18 Abs. 2 SchulG bis zum Ende der Sekundarstufe I um zwei Jahre überschritten werden zzgl. des Zeitraums zwischen einer nicht bestandenen Abschluss- und einer Wiederholungsprüfung. Sollte diese Dauer des Schulbesuches im Einzelfall tatsächlich erreicht werden, ist die zuständige Schulaufsicht rechtzeitig, spätestens zu Beginn des laufenden 2. Schulhalbjahres zu informieren. Oberstufe Der Besuch der Oberstufe an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe dauert gem. § 18 Abs. 3 SchulG mindestens zwei und insgesamt höchstens vier Jahre. Innerhalb dieser Zeit kann eine Schülerin oder ein Schüler gem. § 2 Abs. 9 OAPVO auf Antrag der Eltern oder bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag am Ende der Einführungsphase oder nach dem ersten bis dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase freiwillig um ein Schuljahr zurücktreten. Sind die Bedingungen für die Versetzung von der Einführungs- in die Qualifikationsphase gem. § 2 Abs. 7 OAPVO nicht gegeben, kann die Klassenkonferenz den Aufstieg beschließen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwarten lässt; ansonsten kann das Einführungsjahr einmal wiederholt werden. Innerhalb der Qualifikationsphase erfolgt der Aufstieg, sofern erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer erfüllen kann. Gem. § 19 OAPVO kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nach erstmals nicht bestandener Abiturprüfung die Schule weiter besuchen will, um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. 6.4 Sprachdiplom der KMK (DSD) Das Deutsche Sprachdiplom (DSD) der Kultusministerkonferenz (KMK) ist ein Bund-Länder-Projekt, welches eine am gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen orientierte, weltweit einheitliche Prüfung mit schulischem Vorlauf beinhaltet. Im Rahmen der zwischen der KMK, der Zentralstelle für Auslandsschulwesen (ZfA) und des Bildungsministeriums SchleswigHolstein geschlossenen Verwaltungsvereinbarung können Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe, die DaZ-Unterricht in den Schulen erhalten und in diesem auf die Prüfung vorbereitet werden, an der Prüfung zum DSD I der KMK teilnehmen und schriftliche Zertifikate auf den Niveaustufen A2 und B1 erwerben. Die schriftlichen Prüfungen werden an einem vom Zentralen Ausschuss für das Deutsche Sprachdiplom der KMK festgelegten Termin durchgeführt. 7. DaZ-Lehrkräfte und Unterstützung Für die DaZ-Sprachbildung in den Schulen mit und ohne DaZ-Zentrum werden grundsätzlich Lehrkräfte eingesetzt, die über eine Zusatzqualifikation für DaZ verfügen. Gemäß § 34 Abs. 7 SchulG kann die Schule zudem bei schulischen Veranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte unter deren Verantwortung einsetzen. Dabei kann es sich z. B. um ehrenamtlich Tätige deutscher oder nichtdeutscher Herkunftssprache handeln. Es muss jedoch gewährleistet werden, dass von diesen Personen keine Gefährdung für das Wohl der Schülerinnen und Schüler ausgeht. Dazu sind diese Personen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu belehren. Weiterhin haben diese Personen ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen. Dafür ggf. anfallende Gebühren werden vom Land nicht übernommen. 8. Sonderpädagogische Förderung 8.1 Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung Die Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf aufweist, kann bei eingeschränkter sprachlicher Verständigung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein. Deshalb muss dies bei der Diagnostik und der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens Berücksichtigung finden. Mangelnde Kenntnisse in der deutschen Sprache und ihre Folgen sind kein Kriterium für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder gar die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers an ein Förderzentrum. Deshalb soll die Schülerin oder der Schüler vor der Überprüfung auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst am DaZ-Unterricht teilnehmen, während einer angemessenen Zeit im Unterricht beobachtet werden und ggf. präventive Unterstützung durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik erhalten. Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Schwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Schulbesuchs erfolgen. 8.2 Förderschwerpunkte geistige, körperliche und motorische Entwicklung, Hören, Sehen und autistisches Verhalten Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, dem eine medizinische Disposition zugrunde liegt, ist in der Regel auch bei eingeschränkter sprachlicher Verständigung bereits bei Aufnahme in eine Schule möglich, wenn bei der Diagnostik und der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens die besonderen sprachlichen Schwierigkeiten berücksichtigt werden. Für die Beschulung dieser Kinder und Jugendlichen gelten dann die Regelungen der Landesverordnung über Sonderpädagogische Förderung (SoFVO). 9. Inkrafttreten Der Erlass tritt zum 1. Februar 2017 in Kraft. ---------------------------------------------------------------- Anlage: Zeugnisformular für Schülerinnen und Schüler in der Basisstufe (Primar- und Sekundarstufe) |