Allgemeine
Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung
des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich"
(Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulbereich)
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6
.November 1997 - III 140 - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 S. 431)
§1 Geltungsbereich
Dieser Erlaß gilt für das Schulamt des Kreises Pinneberg und der Stadt
Flensburg sowie für die Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen im Kreis
Pinneberg und der Stadt Flensburg.
§2 Untere Schulaufsichtsbehörde
Der unteren Schulaufsichtsbehörde übertrage ich - zusätzlich zu den mit
Erlaß vom 20. August 1985 - X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H. S. 229)
übertragenen Befugnisse - folgende Befugnisse:
1 . Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT
einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten, einschließlich der
Berechnung der Jubiläumsdienstzeit zu regeln,
2. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung für eine befristete Tätigkeit (SR 2
y BAT) zur Vertretung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und
insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
3. pädagogische Unterrichtshilfen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder
staatlicher Anerkennung gem. Erlaß vom 3. Februar 1993 - X 151 a -0341 .02 - 20
- (Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte),
geändert durch Erlaß vom 26. Mai 1 994 - III 1401 - 0341 .02 -
20 -, - Abschnitt B II I Nrn. 4 bis 9 - befristet oder unbefristet einzustellen
und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
4. die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften aufzustocken,
5. Bewährungsaufstiege bis zur Vergütungsgruppe II a BAT durchzuführen,
6. bei kreisinternen Versetzungen und Abordnungen die erforderlichen
Verwaltungsangelegenheiten zu regeln, .
7. Erziehungsurlaub zu gewähren und für Beamtinnen den Beginn und das Ende des
Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz der
Beamtinnen, für Angestellte nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz festzusetzen,
8. bei Behinderungen und vorübergehender Beeinträchtigung infolge Krankheit,
Pflichtstundenermäßigung gem. § 3 des Pflichtstundenerlasses zu gewähren,
9. Haus- und Sonderunterricht gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG zu gewähren,
10. Lehrkräften im Beamtenverhältnis im Rahmen der geltenden Bestimmungen
Sonderurlaub für Heilkuren nach § 10 EUVO zu gewähren,
11 . Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub,
12. die Personalakten der Lehrkräfte zu führen (jeweils im Zusammenhang mit
der zutreffenden Maßnahme).
§3 Allgemeine Schulen
Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grund-, Haupt-, Sonder- und
Realschulen übertrage ich
- zusätzlich zu den mit Erlaß vom 20. August 1985
- X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnissen - folgende
Befugnisse
1 . besonders ausgewiesene Stellen landesweit auszuschreiben und das
Bewerbungsverfahren bis einschließlich der Erstellung eines
Besetzungsvorschlages gegenüber dem Schulamt durchzuführen,
2. nicht berücksichtigte Bewerbungen entsprechend zu bescheiden.
§4 Inkrafttreten
(1) Dieser Erlaß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Dieser Erlaß gilt für die Schuljahre 1998/99 und 1999/2000. Gleichzeitig
werden für diesen Zeitraum alle entgegenlautenden Vorschriften für den
Geltungsbereich dieses Erlasses außer Kraft gesetzt.
In Vertretung
Gyde Köster |