Allgemeine
Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur
Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im
Schulbereich" (Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulbereich)
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 30. Dezember 1998 - III 132/111 304 -
(NBLMBWFK.Schl.-H. 1999 S. 14)
An dem Projekt "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" -
hervorgegangen aus gleichlautenden Modellvorhaben der Jahre 1996/97 und 1997/98
- nehmen neben dem Kreis Pinneberg und der Stadt
Flensburg, die bereits im Schuljahr 1998/99 beteiligt sind; die Kreise
Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde und Stormarn für das Schuljahr
1999/2000 teil.
§1 Geltungsbereich
Dieser Erlaß gilt für das Schulamt der Kreise Ostholstein, Plön,
Rendsburg-Eckernförde, Stormarn sowie für die Grund-, Haupt-, Sonder- und
Realschulen in den Kreisen Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Stormarn.
§2 Untere Schulaufsichtsbehörde
Der unteren Schulaufsichtsbehörde übertrage ich -zusätzlich zu den mit Erlaß
vom 20. August 1985
- X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnisse - folgende
Befugnisse:
1. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT
einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten, einschließlich der
Berechnung der Jubiläumsdienstzeit zu regeln,
2. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung für eine befristete Tätigkeit (SR 2
y BAT) zur Vertretung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und
insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
3. pädagogische Unterrichtshilfen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder
staatlicher Anerkennung gem. Erlaß vom 3. Februar 1963 - X 151 a -0341.02-20 -
(Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte),
geändert durch Erlaß vom 26. Mai 1994 - III 1401 - 0341.02 -20 -, - Abschnitt B III Nrn. 4 bis 9 - befristet oder unbefristet einzustellen
und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
4. die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften aufzustocken,
5. Bewährungsaufstiege bis zur Vergütungsgruppe II a BAT durchzuführen,
6. bei kreisinternen Versetzungen und Abordnungen die erforderlichen
Verwaltungsangelegenheiten zu regeln,
7. Erziehungsurlaub zu gewähren und für Beamtinnen den Beginn und das Ende des
Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz der
Beamtinnen, für Angestellte nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz festzusetzen,
8. bei Behinderungen und vorübergehender Beeinträchtigung infolge Krankheit,
Pflichtstundenermäßigung gem. § 3 des Pflichtstundenerlasses zu gewähren,
9. Haus- und Sonderunterricht gem. § 26 Abs: 3 Satz 1 SchulG zu gewähren,
10. Lehrkräften im Beamtenverhältnis im Rahmen der geltenden Bestimmungen
Sonderurlaub für Heilkuren nach § 12 SUVO zu gewähren,
11. Teilzeitbeschäftigung und Urlaub zu bewilligen,
12. die Personalakten der Lehrkräfte zu führen (jeweils im Zusammenhang mit
der zutreffenden Maßnahme).
§3 Schulen
Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grund-, Haupt-, Sonder- und
Realschulen übertrage ich - zusätzlich zu den mit Erlaß vom 20. August 1985 -
X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnissen - folgende
Befugnisse:
1. besonders ausgewiesene Stellen landesweit auszuschreiben und das
Bewerbungsverfahren bis einschließlich der Erstellung eines
Besetzungsvorschlages gegenüber dem Schulamt durchzuführen,
2. nicht berücksichtigte Bewerbungen entsprechend zu bescheiden.
§4 Inkrafttreten
(1) Dieser Erlaß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Dieser Erlaß gilt für das Schuljahr 1999/2000. Gleichzeitig werden für
diesen Zeitraum alle entgegenlautenden Vorschriften für den Geltungsbereich
dieses Erlasses außer Kraft. gesetzt.
In Vertretung
Dr. Ralf Stegner |