Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich

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Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 1996l97 von Lehrkräften an Grundschulen, Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen des Kreises Pinneberg im Rahmen des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich"

Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport
vom 10. Oktober 1995 - III 132 - 330.400-8 - 1.
(NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H.1995 S. 377)

Anträge von Lehrkräften auf Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung, Versetzung, Entlassung
1.1 Zur Vorbereitung der Personalplanung für das in der Vorankündigung beschriebene Projekt bitte ich hiermit alle Lehrkräfte an Grundschulen, Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen des Kreises Pinneberg, die ihre

- Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung oder die Ermäßigung oder Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit,
- Entlassung oder Kündigung,
- Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche, denen in der Vergangenheit nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden),
- Versetzung in den Ruhestand gemäß § 54 Abs. 3 LBG
zum 1. August 1996 anstreben, diese Anträge bis spätestens 17. November 1995 auf dem Dienstweg einzureichen.
Ein Antrag auf kreisübergreifende Versetzung ist mit je einer Ausfertigung für das Ministerium und die betroffenen Schulämter oder die betroffenen Gesamtschulen einzureichen. Bei einem kreisinternen Versetzungsantrag ist nur ein Exemplar für das Schulamt vorgesehen.
Wird eine Weitergabe des Versetzungsantrages an die zuständige Personalvertretung gewünscht, ist jeweils eine zusätzliche Ausfertigung mit einer entsprechenden Kennzeichnung vorzulegen.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch) zum Schuljahresbeginn 1996/97 sind bis zum 17. November 1995 vorzulegen. Versetzungen in ein anderes Bundesland zum Schulhalbjahrswechsel (zum 1. Februar 1997) sind bis zum 31. Juli 1996 zu beantragen. Die Antragstellung muß jeweils mit den gültigen Vordrucken erfolgen.
Bei den vorgenannten Anträgen und ebenso bei allen anderen Schreiben in Personalangelegenheiten bitte ich, die Personalnummer und die Amts- bzw. Dienstbezeichnung anzugeben.
Nach dem 17. November 1995 eingehende Anträge können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Für die Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung gibt es nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes (LBG) und einer Vorgriffsregelung folgende Möglichkeiten:
Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 88 a LBG) a) Teilzeitbeschäftigung bis zu 15 Jahren,
b) Teilzeitbeschäftigung bis zu 20 Jahren, wenn während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der Arbeitszeit nicht unterschritten werden,
c) Teilzeitbeschäftigung nach Vollendung des
50. Lebensjahres, wenn die Beamtin oder der
Beamte zuvor insgesamt mindestens 15 Jahre teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt war und ihr
oder ihm eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist (Anschlußteilzeit),

d) "Altersteilzeitbeschäftigung" nach Vollendung des 55. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,
e) Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu sechs Jahren, f) "Altersbeurlaubung" ohne Dienstbezüge nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von 20 Jahren und nach Vollendung des 55. Lebensjahres; die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,
g) Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs.1 Satz 1 Nr.1 LBG ("Sabbatjahr").
In bezug auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Teilnahme am Sabbatjahr verweise ich auf meinen Erlaß vom 18. Mai 1995 - III 140 a0331.0 -1=.
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach den
Buchst. a), e), f) und g) dürfen zusammen 15 Jahre, Urlaub allein darf nach den Buchst. e) und f) zusammen 12 Jahre nicht überschreiten.
Teilzeitbeschäftigung nach Buchst. b) und Urlaub nach den Buchst. e) und f) dürfen 20 Jahre nicht überschreiten. Die Bewilligungsfrist bis zum 31. Dezember 1993 für Teilzeitbeschäftigung und Urlaub in diesen Fällen ist durch Vorgriffserlaß des Innenministers auf eine Landesbeamtengesetzänderung in Anlehnung an das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) bis zum 31. Dezember 1996 verlängert.

Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen (§ 95 a LBG)
h) Teilzeitbeschäftigung, solange die familiären Voraussetzungen vorliegen,
i) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zusammen bis zu 15 Jahren,
j) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zusammen bis zu 20 Jahren, wenn die Ermäßigung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht übersteigt,
k) Beurlaubung allein bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bis zu zwölf Jahren.
Bei Freistellungen nach den §§ 88 a und 95 a LBG zusammen dürfen Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach den Buchst. a), e), f) und i) oder Teilzeitbeschäftigung nach den Buchst. a), g) und h) ' jeweils in der Addition 25 Jahre nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung nach dem Buchst. b) darf - einschl. des Urlaubs nach den vorgenannten Bestimmungen = 30 Jahre nicht überschreiten. Urlaub nach den Buchst. e) und f) sowie k) darf zusammen zwölf Jahre nicht überschreiten.
1.3 Eine Teilzeitbeschäftigung ist - auch während der beamtenrechtlichen Probezeit - zulässig, sofern sie zwischen der Hälfte und der vollen jeweiligen Pflichtstundenzahl liegt. Hierbei muß der beantragte Umfang der Teilzeit auf halbe oder volle Stundenzahl lauten. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung, oder eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung während des Bewilligungszeitraumes ist nur mit meiner Zustimmung möglich.
Im Rahmen des Modellvorhabens muß der beantragte Zeitraum für Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach § 88 a LBG mindestens ein Jahr betragen. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 95 a LBG, soweit diese nicht erstmalig nach Ablauf der Mutterschutzfrist oder des Erziehungsurlaubs bis zu einem Schuljahresende beantragt werden. Den Lehrkräften, die vermeiden wollen, Verlängerungsanträge stellen zu müssen, wird empfohlen, Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung langfristig zu beantragen.
Schulleiterinnen und Schulleiter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter können keine Beurlaubung nach § 95 a oder § 88 a LBG erhalten, ausgenommen hiervon ist die Altersbeurlaubung. Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 95 a oder § 88 a LBG ist bei Schulleiterinnen und Schulleitern und deren Stellvertreterinnen und deren Stellvertretern möglich, wenn diese die unteilbaren Aufgaben ihrer Funktion dabei uneingeschränkt weiter wahrnehmen. Unter den gleichen Bedingungen können sich auch Lehrkräfte, die teilzeitbeschäftigt sind, um die genannten Funktionsstellen bewerben. Bei Teilzeitbeschäftigung des genannten Personenkreises entspricht die Besoldungsermäßigung dem Verhältnis der Stundenermäßigung zur allgemeinen Pflichtstundenzahl in der entsprechenden Schulart.
Die Bestimmungen über Altersermäßigung und Ermäßigungen für Schwerbehinderte bei Teilzeitbeschäftigung enthält § 4 des Erlasses über die "Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte" vom 19. Juli 1990 (NBI. MBWJK. Schl.-H.1990 S. 246), geändert durch Erlaß vom 30. April 1992 (NBI. MBWJK. Schl.-H.1992 S.186), sowie die Ziff. 5 des "Pflichtstundenergänzungserlasses zur Arbeitszeitverlängerung der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis" vom 4. Mai 1994 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H.1994 S.187).

Für Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen sind die entsprechenden Vordrucke zu verwenden.

1.4 Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen des Kreises Pinneberg wird durch das Schulamt entschieden. Über Versetzungsanträge von Lehrkräften in einen anderen Schulaufsichtskreis oder an eine Gesamtschule entscheidet die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport.
Eine Versetzung während der Probezeit ist in allen Schularten in der Regel nicht möglich.

2. Bewerbungen
Für einen Teil der freien Stellen im Rahmen des Projektes erfolgen zum 1. August 1996 gesonderte Ausschreibungen.
Bewerbungen sind über das Schulamt des Kreises Pinneberg an die jeweilige Schule zu richten. Lehrkräfte, die sich im Schuldienst befinden, senden eine Kopie der Bewerbung an das für sie zuständige Schulamt. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.

3. Information beurlaubter Lehrkräfte
Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen, Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen des Landes Schleswig-Holstein setzen möglichst die aus ihrem Kollegium beurlaubten Lehrkräfte über die Regelungen dieses Erlasses frühzeitig in Kenntnis, um ihnen eine fristgerechte Antragstellung zu ermöglichen.

In Vertretung
Gyde Köster

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein