Rahmenregelungen für Auswahlverfahren von Lehrkräften und
Vertretungslehrkräften für den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein sowie
Zulassungsbedingungen zur Teilnahme am Bewerbungsverfahren „pbOn“
(Einstellungserlass Schule)
(NBI.MBWK.Schl.-H. 2020 S. 314)
1. Grundsätze
Die
Kinder und Jugendlichen sind nach Artikel 12 der Verfassung des Landes
Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. Dezember 2014 der allgemeinen
Schulpflicht unterworfen und haben über die in § 4 des Schulgesetzes
Schleswig-Holstein formulierten pädagogischen Ziele einen Anspruch gegen das
gemäß Artikel 7 des Grundgesetzes der staatlichen Aufsicht unterliegende
Schulwesen auf Unterrichtung und Bildung durch Personen, die die Befähigung für
ein Lehramt besitzen (§ 34 Absatz 2 Satz 1 SchulG).
Über die
Gleichwertigkeit einer Ausbildung entscheidet das für Bildung zuständige
Ministerium.
Nur in Ausnahmefällen können Personen mit anderen
Befähigungen als Lehrkräfte eingesetzt werden (§ 34 Absatz 2 Satz 2 SchulG).
Für den Schuldienst in Schleswig-Holstein erfolgen Bewerbungen grundsätzlich
über das Verfahren Online-Stellenmarkt-Schule (pbOn). In Sonderfällen (siehe
Nummer 6, 8 d und 11) kann davon abgewichen werden.
Unbefristete
Einstellungen erfolgen bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen im
Beamtenverhältnis (Regelfall), Einstellungen auf Vertretungslehrerstellen und
unbefristete Einstellungen, bei denen das Beamtenverhältnis nicht zum Tragen
kommt, erfolgen nach dem jeweils für den öffentlichen Dienst der Länder
geltenden Tarifvertrag (TV-L).
Die Teilzeitmöglichkeiten bei einer
unbefristeten Einstellung im Beamtenverhältnis richten sich nach dem LBG.
Papierbewerbungen sind nicht zulässig und werden nicht bearbeitet.
Bewerberinnen und Bewerber ohne eigenen Internetzugang können sich an ein
Schulamt oder das für Bildung zuständige Ministerium wenden, um Unterstützung zu
erhalten.
2. Einstellungstermine
Unbefristete Einstellungen können zu jedem 1. eines Monats vorgenommen
werden.
Bei den Vertretungsstellen richten sich Vertragsbeginn und
Vertragsende nach dem jeweiligen Befristungsgrund.
3. Grundsatz der
Bestenauslese im Auswahlverfahren
Jedes Auswahlverfahren
erfolgt nach den Grundsätzen der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und
fachliche Leistung) gemäß Artikel 33 Grundgesetz in Verbindung mit § 9
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Die Auswahlentscheidung ist nach der Note der
Staatsprüfung zu treffen. Soweit Bewerberinnen und Bewerber über dienstliche
Beurteilungen verfügen, sind diese bei der Entscheidung über die Einladung zu
einem Auswahlgespräch angemessen zu berücksichtigen, wenn ihnen eine
Berufserfahrung von insgesamt mindestens einem Jahr zugrunde liegt. Unter
Berufserfahrung ist dabei eine Lehrtätigkeit an einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Ersatzschule zu verstehen, wobei die Tätigkeit nicht in
derselben Schulform abgeleistet worden sein muss, der die zu besetzende Stelle
zugeordnet ist. Die dienstliche Beurteilung erhält umso mehr Gewicht, je länger
der Zeitraum der Berufserfahrung ist (zum Umfang der Berücksichtigung der
dienstlichen Beurteilung siehe Anlage).
Liegt nach den Grundsätzen der
Bestenauslese und unter der Berücksichtigung der geforderten Fächerkombination
sowie des Lehramts nur eine Bewerbung vor, kann auf das Auswahlgespräch
verzichtet werden. In den Auswahlvermerk ist ein entsprechender Hinweis
aufzunehmen.
4. Schulgenaue Stellenausschreibungen und Besetzung aus dem zentralen Verfahren
(Screenshot-Verfahren)
Bei jeder Stellenausschreibung müssen
zwischen der Veröffentlichung und dem Bewerbungsschluss mindestens 14 Tage
liegen.
Innerhalb von 3 Monaten in pbOn eingestellte unveränderte
Wiederholungsausschreibungen sind immer mit einer Frist von mindestens 7 Tagen
zu veröffentlichen. Im Feld „Besondere Hinweise“ ist die Stellenausschreibung
durch die Angabe „2. Stellenausschreibung“ zu kennzeichnen.
Stellenausschreibungen für unbefristete Einstellungen sollen in der Regel bis
spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien bzw. bis spätestens 15.12.
des Jahres erfolgen.
Es ist bei schulgenauen Stellenausschreibungen nicht
zulässig, Bewerbungen aus den zentralen Verfahren einzubeziehen.
Eine
Vertretungsstelle muss ausnahmsweise dann nicht schulgenau in pbOn
ausgeschrieben werden, wenn diese nicht länger als für die Dauer von bis zu 12
Monaten zu besetzen ist. Wird auf die Ausschreibung verzichtet, ist das im
Handbuch zum Online-Stellenmarkt Schule beschriebene Screenshot-Verfahren
anzuwenden. Es dürfen ausschließlich Bewerbungen aus der zentralen Bewerberdatei
für Vertretungsaufgaben berücksichtigt werden.
Dabei ist bei
Stellenbesetzungen mit Stellenausschreibung am dritten Arbeitstag nach
Ausschreibungsschluss ein Screenshot (Hardcopy des Bildschirms) aller
eingegangenen Bewerbungen und bei Stellenbesetzung ohne Stellenausschreibung am
Tage der Auswahlentscheidung ein Screenshot (sofern mehrere Lehramtsbefähigungen
bzw. Fächer oder Fachrichtungen in Frage kommen, auch mehrere Screenshots) aller
Bewerbungen, die die Stellenforderung (Fach / Fachrichtung; Fächerkombination;
Lehramt) erfüllen, anzufertigen und dem Auswahlvermerk beizufügen.
Für
Folgeverträge siehe Nummer 5.
5. Folgevertrag
Ein
Folgevertrag mit gleichem Sachgrund (z. B. Mutterschutz, Elternzeit oder
Krankheitsvertretung) ist ohne erneutes Auswahlverfahren möglich. Der
Folgevertrag endet mit Wegfall des Sachgrundes, spätestens jedoch mit Ablauf des
Schuljahres. Ein weiterer Folgevertrag ist ohne neues Auswahlverfahren
(Screenshot-Verfahren) nicht möglich.
6.
Stellenbesetzungen außerhalb des Online-Stellenmarkt Schule
Soweit Stellen besetzt werden müssen, für die es keine lehramtsbezogenen
Ausbildungsgänge gibt, sind diese Stellen auf der Homepage des für Bildung
zuständigen Ministeriums auszuschreiben. Für die Ausschreibungsdauer gelten die
in Nummer 4 genannten Fristen.
Bewerberinnen und Bewerber für diese
Stellen sind Personen, die aufgrund ihrer Spezialisierung zur Sicherstellung der
unterrichtlichen Fachausbildung, die nicht durch ausgebildete Lehrkräfte für
allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen geleistet werden kann, eingesetzt
werden. Ob eine gesuchte Qualifikation unter diese Kriterien fällt, entscheidet
auf Antrag der Schule die zuständige oberste Schulaufsicht.
7. Bewerbungsvoraussetzungen für Lehrerstellen (unbefristete Einstellungen)
Auf schulgenau ausgeschriebene Lehrerstellen (unbefristete Einstellungen)
können sich nur Personen bewerben, die über eine Staatsprüfung (Lehramt) mit den
in der Ausschreibung benannten Fächern oder Fachrichtungen oder über einen
gleichwertigen Abschluss verfügen. Berücksichtigt werden nur Bewerbungen mit
vollständigen Bewerbungsunterlagen. Ausgenommen davon sind Lehrkräfte im
Vorbereitungsdienst, die sich im Prüfungshalbjahr befinden und bei deren
Bewerbungsunterlagen aufgrund eines späteren Prüfungstermins nur noch das
Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung fehlt. Liegt auch bis zum
Auswahlgespräch kein Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung vor, können diese
Bewerberinnen und Bewerber nur nachrangig zu Bewerberinnen und Bewerbern mit
vollständigen Unterlagen für die Stellenbesetzung ausgewählt werden. In ein
nachrangiges Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber auf
Grundlage ihrer bisher erbrachten Leistungen (Note des 1. Staatsexamens bzw.
Master of Education sowie Leistungen im Vorbereitungsdienst) einbezogen. Das
Einstellungsangebot für eine unbefristete Einstellung erfolgt in diesen Fällen
vorbehaltlich des Bestehens der Staatsprüfung.
Die Vollständigkeit wird
durch das für Bildung zuständige Ministerium festgestellt. Vorrangig sind
Personen zu berücksichtigen, die der in der Ausschreibung geforderten
Lehramtsbefähigung entsprechen. Es können auch Bewerberinnen und Bewerber mit
anderen Lehramtsbefähigungen berücksichtigt werden, wenn dies in der
Stellenausschreibung zugelassen worden ist. Dabei ist in der
Stellenausschreibung ein Hinweis aufzunehmen, ob Bewerberinnen und Bewerber mit
anderen Lehramtsbefähigungen nur nachrangig zu denjenigen berücksichtigt werden,
die die eigentlich geforderte Lehramtsbefähigung besitzen, oder ob eine
Gleichwertigkeit unter allen Bewerberinnen und Bewerbern gegeben ist.
8. Bewerbungsvoraussetzungen für Vertretungsstellen (befristete Einstellungen)
Berücksichtigt werden nur Bewerbungen mit vollständigen
Bewerbungsunterlagen. Erfolgt die Stellenbesetzung über pbOn, ist die
Vollständigkeit durch das für Bildung zuständige Ministerium festzustellen.
Erfolgt die Stellenbesetzung ausnahmsweise außerhalb von pbOn (Buchstabe d), ist
die Vollständigkeit von der auswählenden Stelle festzustellen. Für die Bewerbung
auf Vertretungsstellen kommen nachfolgende Personengruppen in der dargestellten
Reihenfolge in Betracht:
a) Personen, die über eine Staatsprüfung für ein
Lehramt verfügen.
b) Personen mit einer abgeschlossenen 1. Staatsprüfung
oder einem entsprechenden Master-Abschluss für ein Lehramt (M.Ed.), wenn der
Abschluss nicht älter als drei Jahre ist oder eine aktuelle Bewerbung um
Einstellung in einen Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird. Die Frist von drei
Jahren verlängert sich um die in § 125 Landesbeamtengesetz genannten Zeiten,
soweit sie nach dem Erreichen des universitären Abschlusses entstanden sind und
eine Bewerbung zum nächstmöglichen Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst
infolgedessen nicht möglich war.
c) Ist nachweislich die Gewinnung einer
geeigneten Vertretungslehrkraft aus den vorbenannten Personenkreisen (a und b)
oder aus dem Pool „Seniorexpertinnen und -experten" (ehemalige Lehrkräfte im
Ruhestand) nicht möglich, können die Schulen nachrangig auch jede andere zur
Sicherstellung der Unterrichtsversorgung befähigte Person, die nicht einem
Bewerbungsausschluss unterliegt, zur befristeten Einstellung vorschlagen. Diese
Bewerberinnen und Bewerber müssen über eine andere abgeschlossene
Hochschulausbildung (Universität oder gleichwertig) verfügen und aufgrund der
absolvierten Ausbildung ggf. zusammen mit einer mehrjährigen Berufserfahrung für
einen Einsatz im Schulunterricht geeignet sein.
Nachrangig können ebenfalls
die Personen eingestellt werden, die wegen Überschreitens der Dreijahresfrist
nicht in die Personengruppe b) fallen. Beim Auswahlverfahren ist das
Screenshot-Verfahren, wie es im pbOn-Handbuch festgelegt ist, anzuwenden.
d) Sollte für eine Vertretungsstelle nachweislich (durch Screenshots und
ggf. schriftliche Nachweise über Absagen von geeigneten Bewerberinnen und
Bewerbern) keine Person über die Auswahlverfahren nach Nummer 8 a bis 8 c
gefunden werden, kann eine andere Person ohne universitären Hochschulabschluss
zur Einstellung vorgeschlagen werden. Die Eignung der Person für den Einsatz im
Schulunterricht ist in einem Vermerk der auswählenden Stelle zu dokumentieren.
Die Verträge für den unter c) und d) genannten Personenkreis sollen sich auf
die unbedingt erforderliche Mindestdauer beschränken. Um Lehrkräften, die den
Vorbereitungsdienst erfolgreich beenden, ausreichend Einstellungsmöglichkeiten
zu bieten, soll ein solcher Vertrag in der Regel bis höchstens zum Ende des
Schuljahres / Schulhalbjahres befristet sein. Über Ausnahmen bei dieser
Befristung entscheidet das jeweilige Personalreferat in dem für Bildung
zuständigen Ministerium.
9. Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern, Freigabeerklärung
Gemäß den Vereinbarungen der KMK benötigen Bewerberinnen und Bewerber aus
anderen Bundesländern, die sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis
oder im Beamtenverhältnis als Lehrkraft befinden, eine zum Zeitpunkt des
Bewerbungsschlusses noch gültige Freigabeerklärung oder einen Nachweis über die
Beendigung des Beamten- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zum gewünschten
Einstellungstermin. Berücksichtigt werden nur Bewerbungen mit vollständigen
Bewerbungsunterlagen. Die Vollständigkeit wird durch das für Bildung zuständige
Ministerium festgestellt.
10. Bewerbungsausschlüsse
Bewerbungen, auf die die
nachfolgenden Kriterien zutreffen, werden im weiteren Auswahlverfahren nicht
berücksichtigt.
Personen, die zwar über eine Staatsprüfung für ein
Lehramt verfügen, aber wegen mangelnder Bewährung oder Eignung aus dem
Schuldienst eines Landes entlassen worden sind. Gleiches gilt für die Rücknahme
der Ernennung gemäß § 12 BeamtStG.
Beruht die Entlassung aus dem Schuldienst
allein auf fehlender gesundheitlicher Eignung, kann die Bewerberin bzw. der
Bewerber zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass
die Ursache nicht mehr vorliegt.
Wurde eine Probezeit in einem unbefristeten
Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag vorzeitig beendet,
kann die Bewerberin bzw. der Bewerber aufgrund einer Einzelfallprüfung zum
Bewerbungsverfahren zugelassen werden.
Personen, die eine Staatsprüfung für
ein Lehramt endgültig nicht bestanden haben.
Personen, die zwar über das 1.
Staatsexamen bzw. einen Masterabschluss für ein Lehramt (M.Ed.) verfügen, aber
vorzeitig aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden oder entlassen worden sind
und die drei Jahre nach ihrem Ausscheiden noch keinen Antrag auf Fortführung
ihrer Ausbildung, für den die Möglichkeit einer positiven Bescheidung gegeben
sein muss, gestellt haben. Die Frist von drei Jahren verlängert sich um die
Zeiten des Nachteilsausgleichs gemäß §§ 23 und 125 LBG, soweit diese Zeiten nach
dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst entstanden sind und eine Bewerbung
zum nächstmöglichen Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst infolgedessen
nicht möglich war.
Gleiches gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die noch
keinen Vorbereitungsdienst begonnen haben. Die Dreijahresfrist beginnt in diesen
Fällen mit dem Ablegen der universitären Prüfung.
Soweit diese Personen
die erneute Aufnahme in ein Auswahlverfahren zur künftigen Einstellung in den
Vorbereitungsdienst eines Lehramts in Schleswig-Holstein nachweisen können,
können diese Bewerberinnen und Bewerber auch nach Ablauf der Dreijahresfrist für
den Vertretungsunterricht zugelassen werden.
11. Bewerbungen zur Ausbildung als Fachlehrkraft sowie im Seiten- und
Quereinstieg
Soweit Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst
im Wege des Quereinstieges zu besetzen sind, werden diese zusammen mit den
Einstellungsvoraussetzungen auf der Seite des für Bildung zuständigen
Ministeriums veröffentlicht.
Das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren
erfolgt außerhalb von pbOn im Rahmen einer Bestenauslese.
Auswahlverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für
Fachpraxis an berufsbildenden Schulen (Fachlehrkräfte) erfolgen nach dem im
Merkblatt „Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Lehrkräfte für Fachpraxis an
berufsbildenden Schulen - Merkblatt Auswahlverfahren“ beschriebenen Verfahren
und nicht über pbOn.
Soweit eine unbefristete Lehrerstelle auch nach
zweimaliger Ausschreibung in pbOn nicht besetzt werden kann, kann Sie im Wege
des Seiteneinstieges außerhalb von pbOn besetzt werden. Auswahlverfahren für den
Seiteneinstieg sowie den Direkteinstieg werden gemäß § 4 LVO-Bildung vom 26.
Juni 2019 sowie der zugehörigen Anlage „Einstellung von Bewerberinnen und
Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelungen „Seiteneinstieg“ und
„Direkteinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein“
durchgeführt. Die in diesem Verfahren zu besetzenden Stellen werden auf der
Homepage des für Bildung zuständigen Ministeriums veröffentlicht.
12. Inkrafttreten
Dieser
Erlass tritt zum 1. Mai 2020 in Kraft.
Kiel, 7. Mai 2020
Dr. Dorit
Stenke
Staatssekretärin für Bildung
Ministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Anlage
Die in
Nummer 3 enthaltenen Grundsätze der Berücksichtigung der Beurteilung sind für
die Einladung zu einem Auswahlgespräch entsprechend der nachfolgenden Übersicht
anzuwenden. Liegen mehrere Beurteilungen vor, so ist aus diesen ein Mittelwert
zu bilden. Mit der sich aus der Berechnung ergebenden Note wird die Bewerberin
bzw. der Bewerber in das Notenranking aufgenommen.
Berufserfahrung | Gewicht 2.
Staatsprüfung |
Gewicht Beurteilung |
Weniger als 1 Jahr | 100 % | 0 % |
unter 2 Jahren | 80 % | 20 % |
unter 3 Jahren | 60 % | 40 % |
unter 4 Jahren | 40 % | 60 % |
unter 5 Jahren | 20 % | 80 % |
mehr als 5 Jahre | 0 % | 100 % |