Einstellungserlass Schule   Seite drucken

Rahmenregelungen für Auswahlverfahren von Lehrkräften und Vertretungslehrkräften für den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein sowie Zulassungsbedingungen zur Teilnahme am Bewerbungsverfahren „pbOn“ (Einstellungserlass Schule)
(NBI.MBWK.Schl.-H. 2020 S. 314)

1. Grundsätze
2. Einstellungstermine
3. Grundsatz der Bestenauslese im Auswahlverfahren
4. Schulgenaue Stellenausschreibungen und Besetzung aus dem zentralen Verfahren (Screenshot-Verfahren)
 5. Folgevertrag
6. Stellenbesetzungen außerhalb des Online-Stellenmarkt Schule
7. Bewerbungsvoraussetzungen für Lehrerstellen (unbefristete Einstellungen)
8. Bewerbungsvoraussetzungen für Vertretungsstellen (befristete Einstellungen)
9. Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern, Freigabeerklärung
10. Bewerbungsausschlüsse
11. Bewerbungen zur Ausbildung als Fachlehrkraft sowie im Seiten- und Quereinstieg
12. Inkrafttreten
Anlage

1. Grundsätze

Die Kinder und Jugendlichen sind nach Artikel 12 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. Dezember 2014 der allgemeinen Schulpflicht unterworfen und haben über die in § 4 des Schulgesetzes Schleswig-Holstein formulierten pädagogischen Ziele einen Anspruch gegen das gemäß Artikel 7 des Grundgesetzes der staatlichen Aufsicht unterliegende Schulwesen auf Unterrichtung und Bildung durch Personen, die die Befähigung für ein Lehramt besitzen (§ 34 Absatz 2 Satz 1 SchulG).

Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium.

Nur in Ausnahmefällen können Personen mit anderen Befähigungen als Lehrkräfte eingesetzt werden (§ 34 Absatz 2 Satz 2 SchulG).

Für den Schuldienst in Schleswig-Holstein erfolgen Bewerbungen grundsätzlich über das Verfahren Online-Stellenmarkt-Schule (pbOn). In Sonderfällen (siehe Nummer 6, 8 d und 11) kann davon abgewichen werden.

Unbefristete Einstellungen erfolgen bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis (Regelfall), Einstellungen auf Vertretungslehrerstellen und unbefristete Einstellungen, bei denen das Beamtenverhältnis nicht zum Tragen kommt, erfolgen nach dem jeweils für den öffentlichen Dienst der Länder geltenden Tarifvertrag (TV-L).

Die Teilzeitmöglichkeiten bei einer unbefristeten Einstellung im Beamtenverhältnis richten sich nach dem LBG.

Papierbewerbungen sind nicht zulässig und werden nicht bearbeitet. Bewerberinnen und Bewerber ohne eigenen Internetzugang können sich an ein Schulamt oder das für Bildung zuständige Ministerium wenden, um Unterstützung zu erhalten.

2. Einstellungstermine

Unbefristete Einstellungen können zu jedem 1. eines Monats vorgenommen werden.

Bei den Vertretungsstellen richten sich Vertragsbeginn und Vertragsende nach dem jeweiligen Befristungsgrund.

3. Grundsatz der Bestenauslese im Auswahlverfahren

Jedes Auswahlverfahren erfolgt nach den Grundsätzen der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) gemäß Artikel 33 Grundgesetz in Verbindung mit § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Die Auswahlentscheidung ist nach der Note der Staatsprüfung zu treffen. Soweit Bewerberinnen und Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen, sind diese bei der Entscheidung über die Einladung zu einem Auswahlgespräch angemessen zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Berufserfahrung von insgesamt mindestens einem Jahr zugrunde liegt. Unter Berufserfahrung ist dabei eine Lehrtätigkeit an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Ersatzschule zu verstehen, wobei die Tätigkeit nicht in derselben Schulform abgeleistet worden sein muss, der die zu besetzende Stelle zugeordnet ist. Die dienstliche Beurteilung erhält umso mehr Gewicht, je länger der Zeitraum der Berufserfahrung ist (zum Umfang der Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung siehe Anlage).

Liegt nach den Grundsätzen der Bestenauslese und unter der Berücksichtigung der geforderten Fächerkombination sowie des Lehramts nur eine Bewerbung vor, kann auf das Auswahlgespräch verzichtet werden. In den Auswahlvermerk ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

4. Schulgenaue Stellenausschreibungen und Besetzung aus dem zentralen Verfahren (Screenshot-Verfahren)

Bei jeder Stellenausschreibung müssen zwischen der Veröffentlichung und dem Bewerbungsschluss mindestens 14 Tage liegen.

Innerhalb von 3 Monaten in pbOn eingestellte unveränderte Wiederholungs­ausschreibungen sind immer mit einer Frist von mindestens 7 Tagen zu veröffentlichen. Im Feld „Besondere Hinweise“ ist die Stellenausschreibung durch die Angabe „2. Stellenausschreibung“ zu kennzeichnen.

Stellenausschreibungen für unbefristete Einstellungen sollen in der Regel bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien bzw. bis spätestens 15.12. des Jahres erfolgen.

Es ist bei schulgenauen Stellenausschreibungen nicht zulässig, Bewerbungen aus den zentralen Verfahren einzubeziehen.

Eine Vertretungsstelle muss ausnahmsweise dann nicht schulgenau in pbOn ausgeschrieben werden, wenn diese nicht länger als für die Dauer von bis zu 12 Monaten zu besetzen ist. Wird auf die Ausschreibung verzichtet, ist das im Handbuch zum Online-Stellenmarkt Schule beschriebene Screenshot-Verfahren anzuwenden. Es dürfen ausschließlich Bewerbungen aus der zentralen Bewerberdatei für Vertretungsaufgaben berücksichtigt werden.

Dabei ist bei Stellenbesetzungen mit Stellenausschreibung am dritten Arbeitstag nach Ausschreibungsschluss ein Screenshot (Hardcopy des Bildschirms) aller eingegangenen Bewerbungen und bei Stellenbesetzung ohne Stellenausschreibung am Tage der Auswahlentscheidung ein Screenshot (sofern mehrere Lehramtsbefähigungen bzw. Fächer oder Fachrichtungen in Frage kommen, auch mehrere Screenshots) aller Bewerbungen, die die Stellenforderung (Fach / Fachrichtung; Fächerkombination; Lehramt) erfüllen, anzufertigen und dem Auswahlvermerk beizufügen.

Für Folgeverträge siehe Nummer 5.

5. Folgevertrag

Ein Folgevertrag mit gleichem Sachgrund (z. B. Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheitsvertretung) ist ohne erneutes Auswahlverfahren möglich. Der Folgevertrag endet mit Wegfall des Sachgrundes, spätestens jedoch mit Ablauf des Schuljahres. Ein weiterer Folgevertrag ist ohne neues Auswahlverfahren (Screenshot-Verfahren) nicht möglich.

6. Stellenbesetzungen außerhalb des Online-Stellenmarkt Schule

Soweit Stellen besetzt werden müssen, für die es keine lehramtsbezogenen Ausbildungsgänge gibt, sind diese Stellen auf der Homepage des für Bildung zuständigen Ministeriums auszuschreiben. Für die Ausschreibungsdauer gelten die in Nummer 4 genannten Fristen.

Bewerberinnen und Bewerber für diese Stellen sind Personen, die aufgrund ihrer Spezialisierung zur Sicherstellung der unterrichtlichen Fachausbildung, die nicht durch ausgebildete Lehrkräfte für allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen geleistet werden kann, eingesetzt werden. Ob eine gesuchte Qualifikation unter diese Kriterien fällt, entscheidet auf Antrag der Schule die zuständige oberste Schulaufsicht.

7. Bewerbungsvoraussetzungen für Lehrerstellen (unbefristete Einstellungen)

Auf schulgenau ausgeschriebene Lehrerstellen (unbefristete Einstellungen) können sich nur Personen bewerben, die über eine Staatsprüfung (Lehramt) mit den in der Ausschreibung benannten Fächern oder Fachrichtungen oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Berücksichtigt werden nur Bewerbungen mit vollständigen Bewerbungsunterlagen. Ausgenommen davon sind Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die sich im Prüfungshalbjahr befinden und bei deren Bewerbungsunterlagen aufgrund eines späteren Prüfungstermins nur noch das Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung fehlt. Liegt auch bis zum Auswahlgespräch kein Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung vor, können diese Bewerberinnen und Bewerber nur nachrangig zu Bewerberinnen und Bewerbern mit vollständigen Unterlagen für die Stellenbesetzung ausgewählt werden. In ein nachrangiges Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber auf Grundlage ihrer bisher erbrachten Leistungen (Note des 1. Staatsexamens bzw. Master of Education sowie Leistungen im Vorbereitungsdienst) einbezogen. Das Einstellungsangebot für eine unbefristete Einstellung erfolgt in diesen Fällen vorbehaltlich des Bestehens der Staatsprüfung.

Die Vollständigkeit wird durch das für Bildung zuständige Ministerium festgestellt. Vorrangig sind Personen zu berücksichtigen, die der in der Ausschreibung geforderten Lehramtsbefähigung entsprechen. Es können auch Bewerberinnen und Bewerber mit anderen Lehramtsbefähigungen berücksichtigt werden, wenn dies in der Stellenausschreibung zugelassen worden ist. Dabei ist in der Stellenausschreibung ein Hinweis aufzunehmen, ob Bewerberinnen und Bewerber mit anderen Lehramtsbefähigungen nur nachrangig zu denjenigen berücksichtigt werden, die die eigentlich geforderte Lehramtsbefähigung besitzen, oder ob eine Gleichwertigkeit unter allen Bewerberinnen und Bewerbern gegeben ist.

8. Bewerbungsvoraussetzungen für Vertretungsstellen (befristete Einstellungen)

Berücksichtigt werden nur Bewerbungen mit vollständigen Bewerbungsunterlagen. Erfolgt die Stellenbesetzung über pbOn, ist die Vollständigkeit durch das für Bildung zuständige Ministerium festzustellen. Erfolgt die Stellenbesetzung ausnahmsweise außerhalb von pbOn (Buchstabe d), ist die Vollständigkeit von der auswählenden Stelle festzustellen. Für die Bewerbung auf Vertretungsstellen kommen nachfolgende Personengruppen in der dargestellten Reihenfolge in Betracht:

a) Personen, die über eine Staatsprüfung für ein Lehramt verfügen.

b) Personen mit einer abgeschlossenen 1. Staatsprüfung oder einem entsprechenden Master-Abschluss für ein Lehramt (M.Ed.), wenn der Abschluss nicht älter als drei Jahre ist oder eine aktuelle Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird. Die Frist von drei Jahren verlängert sich um die in § 125 Landesbeamtengesetz genannten Zeiten, soweit sie nach dem Erreichen des universitären Abschlusses entstanden sind und eine Bewerbung zum nächstmöglichen Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst infolgedessen nicht möglich war.

c) Ist nachweislich die Gewinnung einer geeigneten Vertretungslehrkraft aus den vorbenannten Personenkreisen (a und b) oder aus dem Pool „Seniorexpertinnen und -experten" (ehemalige Lehrkräfte im Ruhestand) nicht möglich, können die Schulen nachrangig auch jede andere zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung befähigte Person, die nicht einem Bewerbungsausschluss unterliegt, zur befristeten Einstellung vorschlagen. Diese Bewerberinnen und Bewerber müssen über eine andere abgeschlossene Hochschulausbildung (Universität oder gleichwertig) verfügen und aufgrund der absolvierten Ausbildung ggf. zusammen mit einer mehrjährigen Berufserfahrung für einen Einsatz im Schulunterricht geeignet sein.
Nachrangig können ebenfalls die Personen eingestellt werden, die wegen Überschreitens der Dreijahresfrist nicht in die Personengruppe b) fallen. Beim Auswahlverfahren ist das Screenshot-Verfahren, wie es im pbOn-Handbuch festgelegt ist, anzuwenden.

d) Sollte für eine Vertretungsstelle nachweislich (durch Screenshots und ggf. schriftliche Nachweise über Absagen von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern) keine Person über die Auswahlverfahren nach Nummer 8 a bis 8 c gefunden werden, kann eine andere Person ohne universitären Hochschulabschluss zur Einstellung vorgeschlagen werden. Die Eignung der Person für den Einsatz im Schulunterricht ist in einem Vermerk der auswählenden Stelle zu dokumentieren.

Die Verträge für den unter c) und d) genannten Personenkreis sollen sich auf die unbedingt erforderliche Mindestdauer beschränken. Um Lehrkräften, die den Vorbereitungsdienst erfolgreich beenden, ausreichend Einstellungsmöglichkeiten zu bieten, soll ein solcher Vertrag in der Regel bis höchstens zum Ende des Schuljahres / Schulhalbjahres befristet sein. Über Ausnahmen bei dieser Befristung entscheidet das jeweilige Personalreferat in dem für Bildung zuständigen Ministerium.

9. Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern, Freigabeerklärung

Gemäß den Vereinbarungen der KMK benötigen Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern, die sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis als Lehrkraft befinden, eine zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch gültige Freigabeerklärung oder einen Nachweis über die Beendigung des Beamten- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zum gewünschten Einstellungstermin. Berücksichtigt werden nur Bewerbungen mit vollständigen Bewerbungsunterlagen. Die Vollständigkeit wird durch das für Bildung zuständige Ministerium festgestellt.

10. Bewerbungsausschlüsse

Bewerbungen, auf die die nachfolgenden Kriterien zutreffen, werden im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt.

Personen, die zwar über eine Staatsprüfung für ein Lehramt verfügen, aber wegen mangelnder Bewährung oder Eignung aus dem Schuldienst eines Landes entlassen worden sind. Gleiches gilt für die Rücknahme der Ernennung gemäß § 12 BeamtStG.
Beruht die Entlassung aus dem Schuldienst allein auf fehlender gesundheitlicher Eignung, kann die Bewerberin bzw. der Bewerber zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Ursache nicht mehr vorliegt.
Wurde eine Probezeit in einem unbefristeten Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag vorzeitig beendet, kann die Bewerberin bzw. der Bewerber aufgrund einer Einzelfallprüfung zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden.
Personen, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden haben.
Personen, die zwar über das 1. Staatsexamen bzw. einen Masterabschluss für ein Lehramt (M.Ed.) verfügen, aber vorzeitig aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden oder entlassen worden sind und die drei Jahre nach ihrem Ausscheiden noch keinen Antrag auf Fortführung ihrer Ausbildung, für den die Möglichkeit einer positiven Bescheidung gegeben sein muss, gestellt haben. Die Frist von drei Jahren verlängert sich um die Zeiten des Nachteilsausgleichs gemäß §§ 23 und 125 LBG, soweit diese Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst entstanden sind und eine Bewerbung zum nächstmöglichen Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst infolgedessen nicht möglich war.
Gleiches gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die noch keinen Vorbereitungsdienst begonnen haben. Die Dreijahresfrist beginnt in diesen Fällen mit dem Ablegen der universitären Prüfung.

Soweit diese Personen die erneute Aufnahme in ein Auswahlverfahren zur künftigen Einstellung in den Vorbereitungsdienst eines Lehramts in Schleswig-Holstein nachweisen können, können diese Bewerberinnen und Bewerber auch nach Ablauf der Dreijahresfrist für den Vertretungsunterricht zugelassen werden.

11. Bewerbungen zur Ausbildung als Fachlehrkraft sowie im Seiten- und Quereinstieg

Soweit Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst im Wege des Quereinstieges zu besetzen sind, werden diese zusammen mit den Einstellungsvoraussetzungen auf der Seite des für Bildung zuständigen Ministeriums veröffentlicht.

Das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren erfolgt außerhalb von pbOn im Rahmen einer Bestenauslese.

Auswahlverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen (Fachlehrkräfte) erfolgen nach dem im Merkblatt „Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Lehrkräfte für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen - Merkblatt Auswahlverfahren“ beschriebenen Verfahren und nicht über pbOn.

Soweit eine unbefristete Lehrerstelle auch nach zweimaliger Ausschreibung in pbOn nicht besetzt werden kann, kann Sie im Wege des Seiteneinstieges außerhalb von pbOn besetzt werden. Auswahlverfahren für den Seiteneinstieg sowie den Direkteinstieg werden gemäß § 4 LVO-Bildung vom 26. Juni 2019 sowie der zugehörigen Anlage „Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelungen „Seiteneinstieg“ und „Direkteinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein“ durchgeführt. Die in diesem Verfahren zu besetzenden Stellen werden auf der Homepage des für Bildung zuständigen Ministeriums veröffentlicht.

12. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt zum 1. Mai 2020 in Kraft.

Kiel, 7. Mai 2020

Dr. Dorit Stenke
Staatssekretärin für Bildung
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anlage

Die in Nummer 3 enthaltenen Grundsätze der Berücksichtigung der Beurteilung sind für die Einladung zu einem Auswahlgespräch entsprechend der nachfolgenden Übersicht anzuwenden. Liegen mehrere Beurteilungen vor, so ist aus diesen ein Mittelwert zu bilden. Mit der sich aus der Berechnung ergebenden Note wird die Bewerberin bzw. der Bewerber in das Notenranking aufgenommen.

Berufserfahrung Gewicht 2. Staatsprüfung
Gewicht Beurteilung
Weniger als 1 Jahr 100 % 0 %
unter 2 Jahren 80 % 20 %
unter 3 Jahren 60 % 40 %
unter 4 Jahren 40 % 60 %
unter 5 Jahren 20 % 80 %
mehr als 5 Jahre 0 % 100 %


Beispiel:

a) 2. Staatsexamen Note 2,7; Vertretungstätigkeit 2,5 Jahre; DB Note 1,0

b) 2. Staatsexamen Note 1,8; Vertretungstätigkeit 1 Jahr; DB Note 1,0

c) 2. Staatsprüfung Note 2,1; Vertretungstätigkeit 3,5 Jahre; DB Noten 1,0 und 2,0

Berechnung:

a) ((2,7 * 60) + (1,0 * 40)) : 100 = 2,02

b) ((1,8 * 80) + (1,0 * 20)) : 100 = 1,64

c) ((2,1 * 40) + (1,5 * 60)) : 100 = 1,74

Mit dieser berechneten Note wird die Bewerberin / der Bewerber in das Notenranking aufgenommen.

Zum Auswahlgespräch sind alle Bewerberinnen und Bewerber einzuladen, die von der besten Note ausgehend nicht mehr als eine Note abweichen. Ausnahmen hiervon können in folgenden Fällen gemacht werden:


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein