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SGB 8 § 7 Begriffsbestimmungen

§ 2 Schulgesetz - Begriffsbestimmungen
§ 4 Schulgesetz - Bildungs- und Erziehungsziele
§ 11 Schulgesetz - Beginn und Inhalt des Schulverhältnisses
§ 17 Absatz 3 Schulgesetz - Weisungen, Beaufsichtigung
§ 21 Schulgesetz - Erfüllung der Schulpflicht
§ 25 Schulgesetz - Maßnahmen bei Konflikten mit oder zwischen Schülerinnen und Schülern
§ 31 Schulgesetz - Datenübermittlung an Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler
§ 48 Schulgesetz - Umfang der Aufgaben
§ 62 Schulgesetz - Zusammensetzung der Schulkonferenz
§ 69 Schulgesetz - Elternversammlung
§ 70 Schulgesetz - Elternvertretungen
§ 71 Schulgesetz - Klassenelternbeirat
§ 72 Schulgesetz - Schulelternbeirat
§ 73 Schulgesetz - Kreiselternbeirat
§ 74 Schulgesetz - Landeselternbeirat
§ 75 Schulgesetz - Kosten, Arbeitsgemeinschaften
§ 76 Schulgesetz - Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensgrundsätze
§ 77 Schulgesetz - Amtszeit
§ 78 Schulgesetz - Ausscheiden aus dem Amt
§ 97 Schulgesetz - Konferenzen
§ 98 Schulgesetz - Elternvertretungen
§ 135 Schulgesetz - Landesschulbeirat
Landesverordnung über die Reisekostenvergütung und das Sitzungsgeld der Mitglieder in Beiräten des Schulwesens
Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen
weitere Informationen unter Elternarbeit in der Schule und Eltern
Muster für eine Einladung, Teilnahmeliste und Niederschriften finden Sie unter Formulare mehr lesen
Siehe auch Sorgerecht

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SGB 8 § 7 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,

2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,

3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,

4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,

5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen

Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die

Personensorge zusteht,

6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige

Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem

Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für

einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen,

gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein