Erprobungszeit |
Dauer der Erprobungszeit
nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG im Schulbereich
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 31. August 1998 - III 14 - 0332.360 (NBl. MBWFK.Schl.-H. 1998, S. 374)
Eine Beförderung ist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG nur zulässig, wenn
zuvor in einer Erprobungszeit die Eignung für einen höher bewerteten
Dienstposten festgestellt worden ist.
Dies gilt für Funktionsstellen an den allgemeinbildenden und beruflichen
Schulen mit Ausnahme der Schulleiterinnen und Schulleiter.
Die Erprobungszeit gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG beträgt im
Schulbereich ein Jahr.
Zeiten, in denen die Aufgaben der Funktion bereits formell übertragen worden
sind, werden auf die Erprobungszeit angerechnet. Formelle Übertragung bedeutet
die schriftliche Beauftragung durch die Lehrerpersonalverwaltung im Benehmen mit
der Schulaufsicht. Die gesetzliche Mindestfrist von drei Monaten bleibt
unberührt.
In Einzelfällen, insbesondere als Übergangsregelung; entscheidet das
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur über weitere
anrechenbare Zeiten der Aufgabenwahrnehmung.