Erster allgemeinbildender Schulabschluss

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§ 43 Schulgesetz - Gemeinschaftsschule
Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses an Waldorfschulen
Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen (ExternenPVO)
Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NschPVO)

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein