Ordnung der Fachberatung am Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule |
Besetzung der Fachausschüsse für evangelische Religion und für katholische Religion |
Ordnung
der Fachberatung am Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie
der Schule (IPTS)
- Fachberatungsordnung IPTSBekanntmachung des IPTS vom 1. März 1995
- IPTS D - 3300 -
NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H. 1995 S. 139
Aufgrund des § 3 Abs.1 sowie der §§ 7 und 8 des
Statuts (Satzung) des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie
der Schule (Bekanntmachung des Kultusministers vom 21. August 1975
- X 130 d - 0132.7 -) gibt sich das IPTS mit Genehmigung der Ministerin für
Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 28.
Februar 1995 - III 500 a - 3352.40 - folgende Fachberatungsordnung:
§1
(1) In den IPTS-Regionalseminaren werden Regionalfachberaterinnen oder
Regionalfachberater für folgende Fächer berufen:
Biologie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Heimat- und
Sachunterricht, Kunst, Mathematik, Physik, Sport
(2) Die Regelungen
für Religion werden in entsprechender Anwendung des Art. 5 (2) des
Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen
Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. Mai 1957 (GVOBI. Schl.-H. S. 73)
getroffen.
(3) Das Amt der Regionalfachberaterin oder des Regionalfachberaters sollte
vorrangig von hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleitern wahrgenommen
werden. Soweit mehrere hauptamtliche Studienleiterinnen oder Studienleiter für
das jeweilige Fach in der Region vorhanden sind, schlagen sie die
Regionalfachberaterin oder den Regionalfachberater aus ihrem Kreise vor. Sie
oder er wird von der Leiterin oder dem Leiter des IPTS-Regionalseminars in
Absprache mit den Abteilungsleitern unter Beachtung der Vorschriften des
Mitbestimmungsgesetzes und der Gleichstellungsrichtlinien berufen.
(4) Steht eine hauptamtliche Studienleiterin oder ein
hauptamtlicher Studienleiter für diese Aufgabe nicht zur Verfügung, so können
auch nebenamtliche Studienleiterinnen bzw. Studienleiter oder Lehrkräfte
berufen werden. In diesem Falle wird das Amt in der Regel innerhalb der Region
durch das Seminar ausgeschrieben.
(5) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter beruft
in Absprache mit den Abteilungsleitungen die Regionalfachberaterin oder den
Regionalfachberater auf der Grundlage der Ausschreibungsergebnisse sowie unter
Beachtung der Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes und der
Gleichstellungsrichtlinien.
(6) Die Regionalfachberaterin oder der Regionalfachberater hat für das
jeweilige Fach folgende Aufgaben:
a) Beratung des Regionalseminars, insbesondere bezogen auf die 3. Phase der
Lehrerbildung
b) regionale Unterrichtsfachberatung und Vermittlung von Beratung für alle
Schularten und Schulstufen
c) Mitwirkung bei der Koordination der Fortbildung in der Region
d) Organisation bzw. Durchführung regionaler fachbezogener und
fächerübergreifender Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der
IPTS-Schwerpunkte
e) Zusammenarbeit mit den Regionalfachberaterinnen und Regionalfachberatern der
anderen Regionen sowie mit der Landesfachberaterin oder dem Landesfachberater
(vgl. § 2)
f) Kontakt zur jeweiligen Lehrplanarbeit
Die Regionalfachberaterin oder der Regionalfachberater kann zur Wahrnehmung der
Beratungs- und Koordinationsaufgaben, insbesondere auch in Fragen der
Schularten, für die sie oder er nicht die Lehrbefähigung besitzt, geeignete
Personen im Rahmen der dem Seminar zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu
Sitzungen einladen.
§2
(1) Die in § 1 Abs.1 genannten Regionalfachberaterinnen und
Regionalfachberater, ergänzt um die in § 2 Abs. 2 genannten Fachberaterinnen
und Fachberater des berufsbildenden Schulwesens, nominieren aus ihrem Kreise
eine Person als Landesfachberaterin oder Landesfachberater, die dann vom Leiter
des IPTS berufen wird.
(2) Im berufsbildenden Schulwesen beruft der Leiter des IPTS-Landesseminars für
die Fächer Biologie, Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik, Physik und
Sport eigene Fachberaterinnen oder Fachberater.
(3) Der Leiter des IPTS beruft ferner eine Landesfachberaterin oder einen
Landesfachberater für folgende Fächer, Berufsfelder und Fachrichtungen:
a) Alte Sprachen, Chemie, Dänisch, Friesisch, Hauswirtschaft, Informatik,
Musik, Philosophie, Russisch, Spanisch, Technisches Werken/Technik, Textiles
Werken, Wirtschaft/Politik (allgemeinbildendes
Schulwesen)
b) Chemie, Gemeinschaftskunde - Wirtschaft/Politik (berufsbildendes Schulwesen)
c) Weltkunde und Integrierte Naturwissenschaften (Gesamtschulen)
d) die Berufsfelder und Fachrichtungen sowie besondere Unterrichtsfächer des
berufsbildenden Schulwesens
(4) Im Hinblick auf die Einzelheiten des Berufungsverfahrens gilt § 1 Abs. 3
und 4 sinngemäß, wobei für die Landesseminare das Land Schleswig-Holstein als
eine Region gilt.
(5) Das IPTS teilt der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport
des Landes Schleswig-Holstein die Benennung der Landesfachberaterinnen und
Landesfachberater mit und holt für die Lehrkräfte, die nicht hauptamtliche
Studienleiterinnen und Studienleiter sind, die Zustimmung der Ministerin für
Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein ein.
(6) Die Landesfachberaterin oder der Landesfachberater hat folgende Aufgaben:
a) Beratung - insbesondere bezogen auf die 3. Phase der Lehrerbildung - der
IPTS-Zentrale, der Schulaufsichtsbehörden, der Eltern und der Schulträger
b) landesweite Unterrichtsfachberatung und Vermittlung von Beratung für alle
Schularten und Schulstufen
c) Koordination der fachlichen Arbeit in Zusammenarbeit mit den
Regionalfachberaterinnen und Regionalfachberatern
d) Koordination bzw. eigenverantwortliche Planung, Durchführung und Auswertung
landesweiter fachbezogener und fächerübergreifender
Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der IPTS-Schwerpunkte
e) Mitwirkung bei der Lehrplanarbeit und ihrer Umsetzung durch Lehrerfortbildung
f) Verbindung zu anderen für das Fach, das Berufsfeld oder die Fachrichtung
bedeutenden Einrichtungen wie Hochschulen, Verbänden, Kammern usw....
§3
(1) Die Fachberaterinnen und Fachberater gem. § 1
und § 2 Abs. 2 sind für diesen Teil ihrer Tätigkeit der Seminarleiterin oder
dem Seminarleiter unterstellt. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann
die Koordination der Arbeit der Fachberaterinnen und Fachberater des Seminars
auf andere Personen im Seminar delegieren.
(2) Die Fachberaterinnen und Fachberater gem. § 2 Abs. 1 und 3 sind für diesen
Teil ihrer Tätigkeit dem Leiter des IPTS unterstellt. Er kann die Koordination
dieser Arbeit auf die fachlich zuständigen Dezernate delegieren.
§4
Die Landesfachberaterinnen und Landesfachberater legen dem Leiter des IPTS
jährlich einen Bericht oder eine anderweitige Dokumentation ihrer Tätigkeit
vor.
§5
(1) Der Landesfachberaterin oder dem Landesfachberater ist ein Fachausschuß
zugeordnet. Der Fachausschuß unterstützt die Landesfachberaterin oder den
Landesfachberater bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
(2) Dem Fachausschuß gehören als Mitglieder an: a) die Landesfachberaterin
oder der Landesfachberater als Vorsitzende oder Vorsitzender
b) die unter § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 genannten Fachberaterinnen oder
Fachberater
c) in den unter § 2 Abs. 3 genannten Fächern: die Studienleiterin oder der
Studienleiter - soweit vorhanden - bzw. (bei mehreren) die Sprecherin oder der
Sprecher des Faches, des Berufsfeldes oder der Fachrichtung, soweit sie oder er
nicht den Vorsitz innehat.
d) 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Lehrkräfte, für die eine Ausschreibung
erfolgt. Auf dieser Grundlage wird die Vertreterin oder der Vertreter der
Lehrkräfte durch den Leiter des IPTS nach Absprache mit der jeweiligen
Landesfachberaterin oder dem jeweiligen Landesfachberater berufen.
e) 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Hochschulen
f) 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Ministerin für Frauen, Bildung,
Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein
g) Darüber hinaus können dem Fachausschuß in begründeten Ausnahmefällen bis
zu 2 weitere sachverständige Vertreterinnen und Vertreter mit Stimmrecht
angehören. Sie werden dem Leiter des IPTS vom Fachausschuß einstimmig benannt.
(3) Die Mitglieder des Fachausschusses werden vom Leiter des IPTS berufen.
(4) Die zuständige Fachdezernentin oder der zuständige Fachdezernent kann an
den Sitzungen teilnehmen.
(5) Zu lehrplanbezogenen Themen wird eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der
Lehrplanarbeit eingeladen.
§6
Für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds vor Ablauf der Tätigkeitszeit
des Fachausschusses (§ 9) rückt ein neues Mitglied nach, das nach den jeweils
entsprechenden Verfahrensweisen berufen wird.
§7
(1) Die Landesfachberaterin oder der Landesfachberater lädt zu den Sitzungen
des Fachausschusses ein.
(2) Sitzungen der Fachausschüsse finden i.d.R. ein- bis zweimal im Jahr
halbtags statt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Dezernats.
§8
Für die Fachberatungsaufgaben wird ein Arbeitszeitausgleich gewährt, dessen
Umfang in einer gesonderten Regelung festgesetzt wird.
§9
Die Tätigkeitszeit der Fachberaterinnen und Fachberater beträgt vorerst 3
Jahre. Wiederberufung ist bei entsprechender Nominierung möglich.
§10
Die Tätigkeitszeit der Fachausschüsse beträgt vorerst 3 Jahre. Der erste
Tätigkeitszeitraum beginnt - unabhängig von den Zeitpunkt der tatsächlichen
Einrichtung der einzelnen Fachausschüsse - mit dem 1: März 1995.
§11
Das IPTS kann die Zahl und die Zuordnung der Fächer, Berufsfelder und
Fachrichtungen ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist.
§12
Für übergreifende Beratungsaufgaben sowie für die Bearbeitung von aktuellen
Fragestellungen, deren Lösung erkennbar einen mittelfristigen Zeitraum
erfordert, kann der Leiter des IPTS Beauftragte berufen.
§13
(1) Diese Ordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft und gilt vorerst für 3 Jahre.
Die 2. Fachausschußordnung IPTS (Bekanntmachung des IPTS vom 21. Januar 1975 -
IPTS 10 - 3300 -, NBI. KM. Schl.-H.1975 S. 55) tritt mit Ablauf des 28. Februar
1995 außer Kraft.
(2) Die bisherigen Landesfachberaterinnen und Landesfachberater können ihre
Tätigkeit so lange fortsetzen, bis nach den Bestimmungen dieser Ordnung jeweils
neue berufen sind.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung endet die Tätigkeitszeit der bisherigen
Fachausschüsse.
Besetzung
der Fachausschüsse für evangelische Religion und für katholische Religion
am Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS)
Bekanntmachung des IPTS
vom 1 . März 1995 - IPTS 101 b - 3362/6 - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996 S. 477)
Aufgrund § 1 Abs. 2 der Fachberatungsordnung
am IPTS vom 1. März 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 139) werden für den
Fachausschuß evangelische Religion und für den Fachausschuß katholische
Religion mit Genehmigung der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und
Sport besondere Regelungen getroffen.
A. Evangelische Religion
Die Fachberatungsordnung findet auf den Fachausschuß evangelische Religion mit
folgenden Ergänzungen Anwendung:
1. Im Fach ev. Religion wird die Fachberatung in Form der Landesfachberatung
durchgeführt.
2. Zu § 5 (2) Buchst. g:
Dem Fachausschuß ev. Religion gehören zusätzlich 2 Vertreterinnen oder
Vertreter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (NEK) an. Diese
werden abweichend von § 5 Abs. 2 g von der NEK benannt.
3. Dem Fachausschuß ev. Religion gehört zusätzlich
1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Bezirksbeauftragten an.
4. Zu § 5 (2) Buchst. d:
Je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Lehrkräfte derjenigen Schularten, die
nicht schon durch die Landesfachberaterin oder den Landesfachberater und die
Vertreterin oder den Vertreter der Bezirksbeauftragten vertreten wird. Sie
werden im Einvernehmen mit der NEK in Schleswig-Holstein berufen.
II
Die Berufung der Landesfachberaterin oder des Landesfachberaters für den
Fachausschuß ev. Religion erfolgt in entsprechender Anwendung des Art. 5 (2)
des Staatskirchenvertrages vom 23. Mai 1957 zwischen dem Land Schleswig-Holstein
und der NEK als Rechtsnachfolgerin der dort genannten Landeskirchen.
III
Die NEK in Schleswig-Holstein ist damit einverstanden, daß 1 Vertreterin oder 1
Vertreter des Fachausschusses katholische Religion, die/der dem IPTS von dem
zuständigen Vertreter der Römisch-Katholischen Kirche in Schleswig-Holstein
(Erzbischöfliches Amt Kiel) benannt worden ist, und 1 Vertreterin oder 1
Vertreter des Faches Philosophie an den Sitzungen des Fachausschusses ev.
Religion ohne Stimmrecht teilnehmen.
B. Katholische Religion
Die Fachberatungsordnung findet auf das Fach katholische Religion mit folgenden
Ergänzungen Anwendung:
Zu § 1 (1):
Die Berufung der Regionalfachberaterin oder des Regionalfachberaters erfolgt im
Einvernehmen mit der Römisch-Katholischen Kirche.
Zu § 5 (2):
Dem Fachausschuß kath. Religion gehören als Mitglieder an:
Die Landesfachberaterin oder der Landesfachberater als Vorsitzende oder
Vorsitzender. Die Berufung der Landesfachberaterin oder des Landesfachberaters
erfolgt, abweichend von § 2 (1), durch die Leitung des
IPTS im Einvernehmen mit. der Römisch-Katholischen Kirche.
3 Vertreterinnen oder Vertreter der Römisch-Katholischen Kirche aus dem
schulischen Bereich des Landes Schleswig-Holstein. Diese werden von der
Römisch-Katholischen Kirche benannt.
II
Die Römisch-Katholische Kirche in Schleswig-Holstein ist damit einverstanden,
daß 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Fachausschusses ev. Religion, die/der
dem IPTS von der NEK benannt worden ist, und 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des
Faches Philosophie an den Sitzungen des Fachausschusses katholische Religion
ohne Stimmrecht teilnehmen.
Diese Regelungen treten an die Stelle der Bekanntmachung des IPTS vom 14. Mai
1975 (NBI. KM Schl.-H. S. 162).