Fachhochschulreife

Verordnungen

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Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Nichtschülerinnen und Nichtschüler Vom 24. Juni 2009
§ 36 OAPVO - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 37 OAPVO - Bewertung des schulischen Teils der Fachhochschule
§ 38 OAPVO - Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife
Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife in den Schularten Gymnasium, Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium und Waldorfschule

Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen

Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 22. Januar 2018 - III 321 - 3205.61-10
(NBI.MBF Schl.-H. 2018 S. 51)

Einige Bildungsgänge der berufsbildenden Schularten Berufsschule, Berufsfachschule und Fachschule können zur Fachhochschulreife als weiterem schulischen Abschluss führen. Das Nähere regelt die jeweilige Verordnung.

Für den Zeugniszusatz, der den Erwerb der Fachhochschulreife bestätigt, hat die Kultusministerkonferenz einen Vorschlag für die englische und französische Fassung erarbeitet. Hierzu bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Zeugnisse, die den Erwerb der Fachhochschulreife nach der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 bestätigen, sind neben der deutschen auch mit der nachstehenden englischen und französischen Fassung zu versehen. Dabei sind die deutschen Bezeichnungen - mit Ausnahme der offziellen Bezeichnung des Auswärtigen Amtes für die
„Länder“ - immer kursiv zu schreiben.

Englische Fassung
In accordance with the agreement „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ (Agreement on the acquisition of the qualifcation for studies at a Fachhochschule (university of applied sciences) through courses of vocational education and training) - Decision of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 5 June 1998 in the version of 9 March 2001 - this certifcate entitles the holder to study at Fachhochschulen in all Länder of the Federal Republic of Germany.

Französische Fassung
En conformité avec l‘accord „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ (Accord sur l‘acquisition du diplôme habilitant aux études dans une Fachhochschule (université de sciences pratiques) par des cours d‘éducation technologique et professionnelle) - Décision de la Conférence Permanente des Ministres de l‘Education et des Affaires Culturelles des Länder en République Fédérale d‘Allemagne du 5 Juin 1998 en version du 9 Mars 2001 - ce diplôme habilite le titulaire aux études dans les Fachhochschulen de tous les Länder de la République Fédérale d‘Allemagne.

Dieser Erlass ist befristet bis zum 31. Juli 2022.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein