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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung schulischer Projekte während der Übergangsphase von der allgemeinbildenden Schule in die berufliche Bildung (Fördernetzwerke zur Integration benachteiligter Jugendlicher in die berufliche Bildung (ASH J 7))


Gl.Nr. 6642.9

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2006 S. 420


Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 7. April 2006 – III 311 –
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung und den für die Ziel-3-Gebiete maßgeblichen Bestimmungen des Europäischen Sozialfonds Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten der geförderten Projekte.

 
1.2
Die Zuwendungen dienen dem Aufbau von Fördernetzwerken zwischen den beteiligten Institutionen, insbesondere den Sonderschulen/Förderzentren, Hauptschulen und Beruflichen Schulen in Kooperation mit den Arbeitsagenturen, Kammern, Arbeitgebern, Vereinen, Verbänden, Trägern von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Kostenträgern der Jugendhilfe. Mit Hilfe dieser Fördernetzwerke sollen regionale, lokale und übergreifende Projekte entstehen, die während der Übergangsphase von der allgemeinbildenden Schulzeit in die berufliche Bildung wirksam werden. Diese sollen die Jugendlichen im präventiven Sinne darin stärken, eine fundierte Berufswahl zu treffen, einen Schulabschluss zu erwerben und Maßnahme- und Ausbildungsabbrüche zu vermeiden. Im Sinne der Richtlinie geförderte Einzelprojekte sollen darüber hinaus gute nationale Erfahrungen und solche aus europäischen Ländern einbeziehen. Ferner sollen die gesammelten Erfahrungen Interessenten aus anderen Bundes- und europäischen Ländern zugänglich gemacht werden.

 
1.3
Zielgruppe dieser Richtlinie sind in Schleswig-Holstein schulpflichtige benachteiligte und behinderte Jugendliche, insbesondere diejenigen, die ohne zusätzliche Förderung und Unterstützung voraussichtlich keinen Hauptschulabschluss erwerben würden.

 
1.4
Mädchen/Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Zielgruppe an der Förderung nach dieser Richtlinie beteiligt werden. Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, d. h. bei Planung, Durchführung und Begleitung der im Sinne der Richtlinien geförderten Projekte sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mädchen/Frauen und Jungen/Männer aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

 
1.5
Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 6.1) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 
2
Gegenstand der Förderung/Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden regionale, lokale und übergreifende schulische Projekte, die der in Nummer 1.1 dargelegten Zielsetzung entsprechen und bei denen ein entsprechendes Fördernetzwerk entstanden ist oder entsteht und die in Nummer 1.2 beschriebene Zielgruppe zusätzlich fördern. Zusätzliche Förderung meint hier besonders die Förderung in Flexiblen Übergangsphasen sowie die Förderung, Beratung und Unterstützung z. B. auf der Grundlage geeigneter Kompetenzfeststellungsverfahren (Assessments). Die geförderten Projekte sollen im Sinne von Nachhaltigkeit erkennbar auf eine Verstetigung ausgelegt sein und auf eine langfristige Trägerschaft, z. B. durch kommunale Träger, abzielen.

 
Die gleichzeitige Förderung der Maßnahme nach diesem Programm und nach anderen Programmen öffentlicher Zuwendungsgeber ist nicht möglich. Fördermöglichkeiten der Europäischen Union, des Bundes und anderer Zuwendungsgeber sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Werden anderweitige mögliche Zuschüsse nicht beantragt, erfolgt eine fiktive Anrechnung. Der Gesamtbetrag aller Zuwendungen darf die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten nicht übersteigen.

 
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Gefördert werden nach § 23 Landeshaushaltsordnung alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung, insbesondere
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
rechtsfähige Vereine,
Stiftungen,
kommunale Beschäftigungsgesellschaften,
Bildungsträger, insbesondere Träger von Maßnahmen der beruflichen Bildung,
Schulen.

 
Diese Träger müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein haben. Kooperationspartner der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers muss in jedem Fall eine Schule sein.

 
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.

 
4.2
Grundlage für die Bemessung der Zuwendung bilden die Personal- und Sachkosten, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit den schulischen Projekten stehen, zu deren Durchführung erforderlich sind und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.

 
4.3
Die Höhe der Förderung beläuft sich auf maximal 45 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 55 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden insbesondere durch die Anrechnung der anteiligen Personalausgaben der in den geförderten Projekten arbeitenden Lehrkräfte gewährleistet. Die maximale Förderhöhe beträgt in der Regel 50.000 €.

 
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Grundlage einer Antragstellung ist die Beratung und Unterstützung durch das FÖN-Leitungsteam im Sinne der in den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 dargelegten Zielsetzungen. Das FÖN-Leitungsteam koordiniert im Auftrag des Ministeriums für Bildung und Frauen alle Projekte im Rahmen dieser Richtlinie.

 
5.2
Zu den nach diesen Richtlinien geförderten Projekten ist unter Anwendung des Gender-Mainstreaming-Prinzips ein jährlicher Bericht zu verfassen. Die Berichte sind jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres und zum Projektabschluss dem FÖN-Leitungsteam unaufgefordert vorzulegen. Die Berichte werden in dem regelmäßig erscheinenden FÖN-Info interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aller Projekte sowie der interessierten Öffentlichkeit durch das FÖN-Leitungsteam via Internet zugänglich gemacht.

 
5.3
Im Rahmen von Bewilligungsverfahren erstellt das koordinierende FÖN-Leitungsteam fachliche Stellungnahmen zu den jeweiligen Projektbeschreibungen und erteilt fachlich begründete Zustimmungen zur Durchführung von Projekten.

 
5.4
Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sind nach der Verordnung der Kommission VO (EG) Nummer 1159/2000 (ABl. der EG L 130 vom 21. Mai 2000) verpflichtet,
die an den geförderten Projekten teilnehmenden Personen über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren,
bei von ihr bzw. von ihm durchgeführten öffentlich wirksamen Maßnahmen (z.B. Einweihungen) oder von ihr bzw. ihm abgegebenen Erklärungen (z.B. Presseerklärungen, Veröffentlichungen, Interviews), die im Zusammenhang mit den nach dieser Richtlinie geförderten Projekten stehen, auf die ESF-Förderung in geeigneter Weise hinzuweisen.

 
Gleiches gilt für die Förderung aus Mitteln des Landes.

 
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist die Beratungsgesellschaft für Beschäftigung in Schleswig-Holstein (BSH) mbH, Memellandstraße 2, 24537 Neumünster.

 
6.2
Der Antrag auf Förderung ist vor dem Beginn des Vorhabens an die BSH zu richten. Antragsformulare können unter www.bsh.sh herunter geladen werden oder bei der BSH unter (04321) 97 72-0 telefonisch angefordert werden.
Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:
eine qualifizierte Projektbeschreibung
die fachliche Stellungnahme des FÖN-Leitungsteams zur Projektbeschreibung
die fachlich begründete Zustimmung des FÖN-Leitungsteams zur Durchführung des Projekts
Kosten- und Finanzierungsplan

 
Eine Förderung kann nur für solche Vorhaben erfolgen, mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BSH.

 
6.3
Die Zuwendung wird von der BSH nach Vorlage eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises der Personal- und Sachkosten ausgezahlt.

 
Mit Vorlage des Sachberichtes sowie des Nachweises über die getätigten Ausgaben für Personal- und Sachkosten gilt der Verwendungsnachweis als erbracht. Belege sind für eine etwaige Prüfung bereitzuhalten.

 
Diese Unterlagen müssen der BSH spätestens zwei Monate nach Abschluss des Projektes vollständig vorgelegt werden. Anderenfalls gilt die Bewilligung als nicht erteilt (auflösende Bedingung nach § 107 LVwG).

 
Der Auszahlungszeitpunkt kann im Einzelfall vom Zahlungseingang entsprechender EU-Mittel beim Land Schleswig-Holstein abhängen.

 
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung sowie die §§ 116 bis 117 a des Landesverwaltungsgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

 
6.5
Die zum Controlling und zur Evaluierung der Wirksamkeit dieser Richtlinie erforderlichen Daten werden mit Hilfe der sogenannten Stammblätter bei der Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger erhoben. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind zur Anwendung der von der BSH zur Verfügung gestellten Stammblätter verpflichtet.

 
6.6
Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den Schleswig-Holsteinischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.

 
6.7
Die EU-Kommission, der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein, die Unabhängige Stelle des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr, die ESF-Zahlstelle des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr sowie die BSH sind berechtigt, die Durchführung der aus dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen zu prüfen. Das Prüfrecht dieser Einrichtungen erstreckt sich dabei auch auf die Prüfung der Durchführung der Maßnahme vor Ort bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern.

 
6.8
In besonders begründeten Einzelfällen kann das Ministerium für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von den nach dieser Richtlinie zu erfüllenden Voraussetzungen zulassen. Entsprechende Anträge sind schriftlich bei der BSH zu stellen.

 
7
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2006. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt beantragten Projekte.

 
Zugleich tritt die Richtlinie ASH 28 "Fördernetzwerke zur Integration benachteiligter Jugendlicher in die berufliche Bildung" vom 1. Januar 2000 (n. v.) außer Kraft.

 


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein