Gl.Nr. 6642.9
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2006 S. 420
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 7. April
2006 – III 311 –
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- 1.1
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Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser
Richtlinie, den Verwaltungsvorschriften zu § 44
Landeshaushaltsordnung und den für die Ziel-3-Gebiete
maßgeblichen Bestimmungen des Europäischen Sozialfonds
Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten der geförderten
Projekte.
- 1.2
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Die Zuwendungen dienen dem Aufbau von Fördernetzwerken
zwischen den beteiligten Institutionen, insbesondere den
Sonderschulen/Förderzentren, Hauptschulen und Beruflichen
Schulen in Kooperation mit den Arbeitsagenturen, Kammern,
Arbeitgebern, Vereinen, Verbänden, Trägern von Maßnahmen der
beruflichen Bildung und Kostenträgern der Jugendhilfe. Mit
Hilfe dieser Fördernetzwerke sollen regionale, lokale und
übergreifende Projekte entstehen, die während der
Übergangsphase von der allgemeinbildenden Schulzeit in die
berufliche Bildung wirksam werden. Diese sollen die
Jugendlichen im präventiven Sinne darin stärken, eine
fundierte Berufswahl zu treffen, einen Schulabschluss zu
erwerben und Maßnahme- und Ausbildungsabbrüche zu vermeiden.
Im Sinne der Richtlinie geförderte Einzelprojekte sollen
darüber hinaus gute nationale Erfahrungen und solche aus
europäischen Ländern einbeziehen. Ferner sollen die
gesammelten Erfahrungen Interessenten aus anderen Bundes-
und europäischen Ländern zugänglich gemacht werden.
- 1.3
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Zielgruppe dieser Richtlinie sind in Schleswig-Holstein
schulpflichtige benachteiligte und behinderte Jugendliche,
insbesondere diejenigen, die ohne zusätzliche Förderung und
Unterstützung voraussichtlich keinen Hauptschulabschluss
erwerben würden.
- 1.4
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Mädchen/Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil
an der Zielgruppe an der Förderung nach dieser Richtlinie
beteiligt werden. Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist
anzuwenden, d. h. bei Planung, Durchführung und Begleitung
der im Sinne der Richtlinien geförderten Projekte sind ihre
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mädchen/Frauen und
Jungen/Männer aktiv zu berücksichtigen und in der
Berichterstattung darzustellen.
- 1.5
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Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Bewilligungsbehörde (Nummer 6.1) entscheidet aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung/Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden regionale, lokale und übergreifende
schulische Projekte, die der in Nummer 1.1 dargelegten
Zielsetzung entsprechen und bei denen ein entsprechendes
Fördernetzwerk entstanden ist oder entsteht und die in
Nummer 1.2 beschriebene Zielgruppe zusätzlich fördern.
Zusätzliche Förderung meint hier besonders die Förderung in
Flexiblen Übergangsphasen sowie die Förderung, Beratung und
Unterstützung z. B. auf der Grundlage geeigneter
Kompetenzfeststellungsverfahren (Assessments). Die
geförderten Projekte sollen im Sinne von Nachhaltigkeit
erkennbar auf eine Verstetigung ausgelegt sein und auf eine
langfristige Trägerschaft, z. B. durch kommunale Träger,
abzielen.
Die gleichzeitige Förderung der Maßnahme nach diesem
Programm und nach anderen Programmen öffentlicher
Zuwendungsgeber ist nicht möglich. Fördermöglichkeiten der
Europäischen Union, des Bundes und anderer Zuwendungsgeber
sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Werden anderweitige
mögliche Zuschüsse nicht beantragt, erfolgt eine fiktive
Anrechnung. Der Gesamtbetrag aller Zuwendungen darf die
tatsächlich entstandenen Gesamtkosten nicht übersteigen.
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Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Gefördert werden nach § 23 Landeshaushaltsordnung alle Stellen außerhalb der
Landesverwaltung, insbesondere
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Körperschaften des öffentlichen Rechts,
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rechtsfähige Vereine,
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Stiftungen,
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kommunale Beschäftigungsgesellschaften,
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Bildungsträger, insbesondere Träger von Maßnahmen der
beruflichen Bildung,
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Schulen.
Diese Träger müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in
Schleswig-Holstein haben. Kooperationspartner der
Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers muss in
jedem Fall eine Schule sein.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 4.1
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Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form
einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung mit
Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
- 4.2
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Grundlage für die Bemessung der Zuwendung bilden die
Personal- und Sachkosten, soweit sie ursächlich im
Zusammenhang mit den schulischen Projekten stehen, zu deren
Durchführung erforderlich sind und den Grundsätzen von
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.
- 4.3
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Die Höhe der Förderung beläuft sich auf maximal 45 vom
Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 55 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden insbesondere durch
die Anrechnung der anteiligen Personalausgaben der in den
geförderten Projekten arbeitenden Lehrkräfte gewährleistet.
Die maximale Förderhöhe beträgt in der Regel 50.000 €.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 5.1
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Grundlage einer Antragstellung ist die Beratung und
Unterstützung durch das FÖN-Leitungsteam im Sinne der in den
Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 dargelegten Zielsetzungen. Das
FÖN-Leitungsteam koordiniert im Auftrag des Ministeriums für
Bildung und Frauen alle Projekte im Rahmen dieser
Richtlinie.
- 5.2
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Zu den nach diesen Richtlinien geförderten Projekten ist
unter Anwendung des Gender-Mainstreaming-Prinzips ein
jährlicher Bericht zu verfassen. Die Berichte sind jeweils
mit Ablauf eines Kalenderjahres und zum Projektabschluss dem
FÖN-Leitungsteam unaufgefordert vorzulegen. Die Berichte
werden in dem regelmäßig erscheinenden FÖN-Info
interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aller
Projekte sowie der interessierten Öffentlichkeit durch das
FÖN-Leitungsteam via Internet zugänglich gemacht.
- 5.3
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Im Rahmen von Bewilligungsverfahren erstellt das
koordinierende FÖN-Leitungsteam fachliche Stellungnahmen zu
den jeweiligen Projektbeschreibungen und erteilt fachlich
begründete Zustimmungen zur Durchführung von Projekten.
- 5.4
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Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sind
nach der Verordnung der Kommission
VO (EG) Nummer 1159/2000 (ABl. der EG L 130 vom 21.
Mai 2000) verpflichtet,
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die an den geförderten Projekten teilnehmenden Personen
über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen
Sozialfonds zu informieren,
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bei von ihr bzw. von ihm durchgeführten öffentlich
wirksamen Maßnahmen (z.B. Einweihungen) oder von ihr
bzw. ihm abgegebenen Erklärungen (z.B.
Presseerklärungen, Veröffentlichungen, Interviews), die
im Zusammenhang mit den nach dieser Richtlinie
geförderten Projekten stehen, auf die ESF-Förderung in
geeigneter Weise hinzuweisen.
Gleiches gilt für die Förderung aus Mitteln des Landes.
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6
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Verfahren
- 6.1
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Bewilligungsbehörde ist die Beratungsgesellschaft für
Beschäftigung in Schleswig-Holstein (BSH) mbH,
Memellandstraße 2, 24537 Neumünster.
- 6.2
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Der Antrag auf Förderung ist vor dem Beginn des Vorhabens an
die BSH zu richten. Antragsformulare können unter www.bsh.sh
herunter geladen werden oder bei der BSH unter (04321) 97
72-0 telefonisch angefordert werden.
Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:
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eine qualifizierte Projektbeschreibung
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die fachliche Stellungnahme des FÖN-Leitungsteams zur
Projektbeschreibung
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die fachlich begründete Zustimmung des FÖN-Leitungsteams
zur Durchführung des Projekts
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Kosten- und Finanzierungsplan
Eine Förderung kann nur für solche Vorhaben erfolgen, mit
denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht
begonnen wurde. Ausnahmen bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der BSH.
- 6.3
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Die Zuwendung wird von der BSH nach Vorlage eines
Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises der
Personal- und Sachkosten ausgezahlt.
Mit Vorlage des Sachberichtes sowie des Nachweises über die
getätigten Ausgaben für Personal- und Sachkosten gilt der
Verwendungsnachweis als erbracht. Belege sind für eine
etwaige Prüfung bereitzuhalten.
Diese Unterlagen müssen der BSH spätestens zwei Monate nach
Abschluss des Projektes vollständig vorgelegt werden.
Anderenfalls gilt die Bewilligung als nicht erteilt
(auflösende Bedingung nach
§ 107 LVwG).
Der Auszahlungszeitpunkt kann im Einzelfall vom
Zahlungseingang entsprechender EU-Mittel beim Land
Schleswig-Holstein abhängen.
- 6.4
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Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und
die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44
Landeshaushaltsordnung sowie die
§§ 116 bis
117 a des Landesverwaltungsgesetzes, soweit nicht in
dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
- 6.5
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Die zum Controlling und zur Evaluierung der Wirksamkeit
dieser Richtlinie erforderlichen Daten werden mit Hilfe der
sogenannten Stammblätter bei der Zuwendungsempfängerin bzw.
beim Zuwendungsempfänger erhoben. Die
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind zur
Anwendung der von der BSH zur Verfügung gestellten
Stammblätter verpflichtet.
- 6.6
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Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle
im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten
von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten
Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in
ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für
Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die
Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den
Schleswig-Holsteinischen Landtag und an Einrichtungen des
Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet
und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.
- 6.7
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Die EU-Kommission, der Europäische Rechnungshof, der
Landesrechnungshof Schleswig-Holstein, die Unabhängige
Stelle des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und
Verkehr, die ESF-Zahlstelle des Ministeriums für
Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr sowie die BSH sind
berechtigt, die Durchführung der aus dieser Richtlinie
geförderten Maßnahmen zu prüfen. Das Prüfrecht dieser
Einrichtungen erstreckt sich dabei auch auf die Prüfung der
Durchführung der Maßnahme vor Ort bei den
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern.
- 6.8
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In besonders begründeten Einzelfällen kann das Ministerium
für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium Ausnahmen von den nach dieser Richtlinie
zu erfüllenden Voraussetzungen zulassen. Entsprechende
Anträge sind schriftlich bei der BSH zu stellen.
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Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft
und gilt bis 31. Dezember 2006. Sie gilt für alle ab diesem
Zeitpunkt beantragten Projekte.
Zugleich tritt die Richtlinie ASH 28 "Fördernetzwerke zur
Integration benachteiligter Jugendlicher in die berufliche
Bildung" vom 1. Januar 2000 (n. v.) außer Kraft.