Fundsachen

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Geschäftsanweisung

für städtische Schulen über die Behandlung von Fundsachen

Vom 1. Januar 2002
 
Werden in städtischen Schulen oder auf städtischen Schulgrundstücken Sachen gefunden oder als dort gefunden abgegeben, ist wie folgt zu verfahren:
§1 Nachweis von Fundsachen
(1) Jede Fundsache mit einem Wert von mindestens 10,00 Euro ist vom Schulhausmeister oder einer befugten Person unverzüglich in das Fundbuch der Schule einzutragen. Das Fundbuch ist nach folgendem Muster zu führen:
 
Fund- oder Abgabetag Fundgegenstand Beschreibung
Inhalt
Fundort Name und Anschrift des Finders oder Überbringers Verzicht des Finders Ja/Nein

(2) Fundgegenstände mit einem Wert von mindestens 10,00 Euro sind im Beisein der Finderin/des Finders oder Überbringerin/Überbringers zu untersuchen. Besondere Kennzeichen der Fundsache (z.B. Materialart, Farbe o.ä.) sind im Fundbuch zu vermerken.
(3) Bei Geldbörsen und Brieftaschen ist auch ihr Inhalt im Fundbuch zu vermerken. Dieser Vermerk ist von der Finderin/dem Finder bzw. Überbringerin/Überbringer und vom Schulhausmeister oder einer befugten Person unterschriftlich zu bestätigen. - Bei Kindern bis zu 14 Jahren ist die Unterschrift entbehrlich -.

§2 Verwahrung von Fundsachen
Die Fundsachen sind in der Schule verschlossen aufzubewahren.
§3 Aushändigung und Ablieferung der Fundsachen
(1) Meldet sich die Verliererin/der Verlierer, so ist ihr/ihm die Fundsache gegen Quittung nur auszuhändigen, wenn sie/er glaubhaft gemacht hat, dass sie/er die Verliererin/der Verlierer, Eigentümerin/Eigentümer oder sonstige/r Empfängerin/Empfänger der Fundsache ist.
(2) Wertvolle Gegenstände (Schmuck oder dergleichen) und Bargeld über 10,00 Euro hat der Schulhausmeister oder eine befugte Person spätestens am Tage nach dem Fund bzw. Empfang dem Fundbüro des Bürger- und Ordnungsamtes gegen Quittung abzugeben.
§4 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsanweisung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsanweisung für städtische Schulen über die Behandlung von Fundsachen vom 01.02.1994 außer Kraft.

Kiel, den 13.9.2001

Der Oberbürgermeister

Norbert Gansel
   

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein