Fundsachen |
Geschäftsanweisung für städtische Schulen über die Behandlung von Fundsachen Vom 1. Januar 2002 |
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Werden in städtischen Schulen oder auf städtischen Schulgrundstücken Sachen gefunden oder als dort gefunden abgegeben, ist wie folgt zu verfahren: | ||||||
§1 Nachweis
von Fundsachen (1) Jede Fundsache mit einem Wert von mindestens 10,00 Euro ist vom Schulhausmeister oder einer befugten Person unverzüglich in das Fundbuch der Schule einzutragen. Das Fundbuch ist nach folgendem Muster zu führen:
(2) Fundgegenstände mit einem
Wert von mindestens 10,00 Euro sind im Beisein der Finderin/des Finders oder
Überbringerin/Überbringers zu untersuchen. Besondere Kennzeichen der
Fundsache (z.B. Materialart, Farbe o.ä.) sind im
Fundbuch zu vermerken. |
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§2 Verwahrung
von Fundsachen Die Fundsachen sind in der Schule verschlossen aufzubewahren. |
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§3 Aushändigung und Ablieferung der
Fundsachen (1) Meldet sich die Verliererin/der Verlierer, so ist ihr/ihm die Fundsache gegen Quittung nur auszuhändigen, wenn sie/er glaubhaft gemacht hat, dass sie/er die Verliererin/der Verlierer, Eigentümerin/Eigentümer oder sonstige/r Empfängerin/Empfänger der Fundsache ist. (2) Wertvolle Gegenstände (Schmuck oder dergleichen) und Bargeld über 10,00 Euro hat der Schulhausmeister oder eine befugte Person spätestens am Tage nach dem Fund bzw. Empfang dem Fundbüro des Bürger- und Ordnungsamtes gegen Quittung abzugeben. |
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§4 Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsanweisung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsanweisung für städtische Schulen über die Behandlung von Fundsachen vom 01.02.1994 außer Kraft. Kiel, den 13.9.2001 Der Oberbürgermeister Norbert Gansel |