Garantiefondsrichtlinien

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Garantiefondsrichtlinien
Merkblatt
Richtlinien
Bestätigung der Schule

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein

Schulämter der Kreise
und kreisfreien Städte
des Landes Schleswig-Holstein


I I I 310-320.05.22     988 - 2231         30.10.1998

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Garantiefondsrichtlinien ermöglichen seit Jahren eine aus Bundesmitteln finanzierte Eingliederungsförderung für junge Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, Kontingentflüchtlinge und Asylberechtigte. Mit den Richtlinien, die zum 1. März 1998 in Kraft getreten sind, wird den Bewilligungsbehörden ein größerer Ermessensspielraum eingeräumt als bisher. Darüber hinaus stehen im laufenden, aber wohl auch im kommenden Haushaltsjahr ausreichend Mittel für Förderprojekte zur Verfügung. Ich möchte Sie mit dem beigefügten Merkblatt darin unterstützen, die Kenntnis und Anwendung der Richtlinien im Schulbereich zu verbessern, damit die Fördermöglichkeiten besser genutzt werden können. Gleichzeitig aber soll den Schulen auch verdeutlicht werden, welchen Beitrag sie selbst leisten müssen, um Garantiefondsprojekte überhaupt zu ermöglichen.

Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf den Schul- und Berufsbildungsbereich. Dieser Bereich wird durch oberste Landesbehörden - in Schleswig-Holstein durch das lnnenministerium - und denen nachgeordnete Bewilligungsbehörden (Kreise und kreisfreie Städte) bearbeitet. Bei weiteren Nachfragen hierzu bitte ich, Kontakt zur betreffenden Bewilligungsbehörde, dem für Sie zuständigen Kreissozialamt, aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerburg Böhrs


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MERKBLATT

1. Die Zuwendungen des Garantiefonds dienen vor aIlem der sprachlichen Eingliederung junger Spätaussiedler und ausländischer Flüchtlinge, die bei Förderbeginn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Einzelheiten zur Gewährung können den beigefügten Richtlinien (RL-GF-SB) entnommen werden, die zum 1. März 98 in Kraft getreten sind.

2. Antragsberechtigt sind:
- Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
- Asylberechtigte
- Kontingentflüchtlinge
sowie Träger von Eingliederungsmaßnahmen

3. Es können eine Vielzahl verschiedener Maßnahmearten gefördert werden. Für nicht mehr allgemein Schulpflichtige kommt z.B. Nachhilfeunterricht während des Besuchs einer weiterführenden oder berufsbildenden Schule in Frage. Schulpflichtige können außerschulische Nachhilfe in Gruppen oder Einzelnachhilfeunterricht erhalten.

4. Die Förderung allgemein Schulpflichtiger nach dem Garantiefonds setzt aber voraus, daß die Schule ihrerseits neben dem Regelunterricht eigene schulische Fördermaßnahmen im Umfang von mindestens vier Wochenstunden durchführt (Nr. 2.3.1 d) der Richtlinien). Sollte es Probleme beim Erfüllen dieser Voraussetzung geben, so kann über die Bewilligungsbehörden ggf. ein Ausnahmeantrag gestellt werden, um so zu versuchen, eine Förderung sicherzustellen.

5. Da für die Förderung nach dem Garantiefonds eine Antragsfrist (Nr. 3.1.1 der Richtlinien) zu beachten ist, sollten Schülerinnen und Schüler, die unter den Garantiefonds fallen, so früh wie möglich einen Antrag stellen bzw. in einem Garantiefondsprojekt untergebracht werden.

6. Die Formulierung in den Richtlinien, daß außenschulische Nachhilfen grundsätzlich ab der 5: Klasse" vorgesehen ist (Nr. 2.1.1 b) der Richtlinien), hat in der Vergangenheit verschiedentlich zu Irritationen geführt. Es bedeutet in der Praxis aber lediglich, daß die Bewilligungsbehörden einen Entscheidungsspielraum haben. Soweit also Haushaltsmittel vorhanden sind und besondere Gründe vorliegen (z.B. Förderbedarf), können die Bewilligungsbehörden somit weiterhin auch Grundschülerinnen und Grundschüler aus Garantiefondsmitteln fördern:

7. Für alle Anträge auf Garantiefondsmittel gilt: Wenn die Bewilligungsbehörde eine Förderung deshalb ablehnen muß, weil diese nicht durch die Richtlinien abgedeckt ist, kann ein Ausnahmeantrag über die oberste Landesbehörde bei der obersten Bundesbehörde gestellt werden. Hierzu sollte min sich an die zuständige Bewilligungsbehörde wenden, Das Bundesministerium entscheidet dann letztlich, ob im Einzelfall eine Förderung erfolgen kann.

8. Zur besseren Eingliederung der Schülerinnen und Schüler, die durch den Garantiefonds gefördert werden können, ist eine genaue Überprüfung des Kenntnisstandes und der Möglichkeiten jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers notwendig, um so den besten Weg zu einer erfolgreichen Förderung zu bereiten. Ggf. sollten einmal getroffene Entscheidungen im Interesse der Betroffenen auch korrigiert werden, z.B, um dadurch die Förderzeiträume optimal zu nutzen.


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Nr. 6    GMBl 1998
Amtlicher Teil

Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend


Richtlinien
für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen)
zur gesellschaftlichen, d.h. zur sprachlichen, schulischen,
beruflichen und damit in Verbindung stehenden
sozialen Eingliederung junger Spätaussiedlerinnen
und Spätaussiedler sowie junger ausländischer Flüchtlinge
„Garantiefonds – Schul- und Berufsbildungsbereich
(RL-GF-SB)"

Die Richtlinien vom 28.2.1996 werden geändert und neu bekanntgemacht:

Gliederung:

1.       Allgemeine Grundsätze
1.1    Zuwendungszweck und Förderungsziele
1.2    Antragsberechtigte
1.3    Verhältnis zu anderen Leistungen

2.      Gegenstand der Förderung
2.1    Maßnahmearten
2.2    Bewilligungszeitraum
2.3    Förderumfang

3.      Verfahren
3.1    bei Zuwendungen an die einzelnen Förderungsberechtigten als Individualbeihilfen
3.2    bei Zuwendungen an Träger

4.      Sonstiges
4.1    Bewirtschaftung der GF-Mittel
4.2    Behandlung von Erstattungsbeiträgen
4.3    Veränderung von Ansprüchen
4.4    Statistik
4.5    Erlasse der obersten Landesbehörden
4.6    Ausnahmeregelungen
4.7    Übergangs- und Schlußvorschriften

5.      Anlagen
5.1    Qualitäts- und Kostenrahmen mit Leistungsbeschreibungen für Sprachkurse
5.2    Schulbescheinigungen
5.3    Statistikbogen
5.4    Anmeldebescheinigung und Einverständniserklärung
5.5    Mustervertrag zwischen Bewilligungsstelle und Träger
5.6    Nebenbestimmungen NBest-P-GF-SB
5.7    Musterbewilligungsbescheid für Zuwendungen an Träger
5.8    Musterbewilligungsbescheid für Individualbeihilfen


1.    Allgemeine Grundsätze

1.1    Zuwendungszweck und Förderziele

1.1.1    Zur gesellschaftlichen Eingliederung junger Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie junger ausländischer Flüchtlinge vergibt der Bund Zuwendungen aus dem sog. Garantiefonds nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO).

    Gesellschaftliche Eingliederung heißt sprachliche, schulische, berufliche und die damit in Verbindung stehende soziale Eingliederung.

1.1.2    Durch rechtzeitige Förderung soll die alsbaldige Eingliederung ermöglicht werden. Vorrangig zu fördern sind die nicht mehr allgemein vollzeitschulpflichtigen jungen Menschen und ältere schulpflichtige Jugendliche, damit sie einen Schul- oder Ausbildungsabschluß erreichen können.

1.1.3    Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung aus dem Garantiefonds besteht nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2    Antragsberechtigt
sind junge Menschen, die bei Förderungsbeginn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und zwar

1.2.1    Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im Sinne von § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), ihre Ehegatten und Abkömmlinge i.S.v. § 7 Abs. 2 BVFG sowie andere Familienangehörige i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG, soweit sie gemeinsam mit ihnen eingetroffen und in ihrem Registrierschein eingetroffen sind,

1.2.2    nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anerkannte Asylberechtigte. Hierzu zählt nicht der Personenkreis, der nur Abschiebungsschutz gemäß §§ 70 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) genießt,

1.2.3    ausländische Flüchtlinge i.S.d. § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I, S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1354) und ihren Gleichgestellte (Kontingentflüchtlinge),

1.2.4    sowie Träger und Lehrkräfte, die Eingliederungsmaßnahmen für den unter 1.2.1 – 1.2.3 genannten Personenkreis durchführen.

1.3    Verhältnis zu anderen Leistungen

1.3.1    Zuwendungen nach diesen Richtlinien dürfen nur gewährt werden, wenn geprüft wurde, ob ein Anspruch auf andere demselben Zweck dienende Leistungen besteht. Sie sind nachrangig gegenüber Ausbildungsbeihilfen oder entsprechenden Leistungen auf Grund anderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, vor allem auch gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 13 und 27 i.V.m. §§ 39, 40 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und unbeschadet der Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gegenüber entsprechenden Leistungen des BSHG. Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ist während des Besuches von Garantiefondsmaßnahmen nicht gemäß § 26 BSHG ausgeschlossen, soweit diese Maßnahmen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) dem Grunde nach nicht förderungsfähig sind. § 419 Abs. 2 SGB III bleibt unberührt.

1.3.2    Zuwendungen nach diesen Richtlinien dürfen nur eingliederungsbedingten Bedarf abdecken und eventuell ergänzend zu, nicht aber anstelle von Leistungen anderer Leistungsträger gewährt werden (z.B. ergänzend zur vorrangigen Jugendhilfeleistung). Soweit die Förderung nach dem BAföG für die Internatsunterbringung und die Fahrtkosten nicht ausreicht, können aufstockende Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.

1.3.3    Die Antragsberechtigten sind von der Bewilligungsbehörde anzuhalten, Leistungen nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unverzüglich zu beantragen Unterbleibt die Antragstellung, so können die Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht bewilligt werden. Dasselbe gilt bei von Antragsberechtigten zu vertretender verspäteter Antragstellung.

    Wird aufgrund vorrangiger anderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Ausbildungsbeihilfe oder eine andere entsprechende Leistung für den gleichen Zeitraum erbracht, haben die Auszubildenden bzw. der Träger die nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen der Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen. Auf diese Regelung ist im Bewilligungsbescheid zwingend hinzuweisen.

    Berufsausbildungsbeihilfen für Auszubildende nach § 59 SGB III bleiben unberücksichtigt.

2.    Gegenstand der Förderung

2.1    Arten der Förderung

2.1.1    Folgende Maßnahmearten können gefördert werden (vgl. auch Qualitäts- und Kostenrahmen in Anlage 1):

    a)    Für nicht mehr allgemein vollzeitschulpflichtige junge Menschen

        –    Intensivsprachkurse ohne qualifizierten Schulabschluß

        –     Integrationssprachkurse mit dem Ziel eines qualifizierten Schulabschlusses

        –     Integrationssprachkurse mit zusätzlichen berufsorientierenden Bestandteilen

        jeweils mit der Möglichkeit, Unterbringung anzubieten,

        –    der Besuch von Förderklassen oder Förderschulen, evtl. mit Internatsunterbringung

        –    Nachhilfeunterricht und ergänzender Deutschunterricht während des Besuchs weiterführender und berufsbildender Schulen, während der Berufsausbildung oder einer Umschulung oder Fortbildung

        –    berufliche Anpassungsmaßnahmen, die der Anerkennung der im Herkunftsland abgeschlossenen, in Deutschland nicht anerkannten Ausbildung dienen, wie z.B. Praktika.

        Intensiv- und Integrationssprachkurse werden grundsätzlich nur alternativ, nicht hintereinander gefördert.

        Weitere für die Eingliederung zwingend notwendige Maßnahmen können nach pflichtgemäßem Ermessen von der Bewilligungsbehörde gefördert werden.

    b)    Für allgemein schulpflichtige Jugendliche grundsätzlich ab der 5. Klasse

        –    Internate / internatsgestützte Förderschulen

        –    außerschulische Nachhilfe / Nachhilfegruppen

        –     Einzelnachhilfeunterricht

2.1.2    Der Vergabe von Zuwendungen an Träger oder einzelne Lehrkräfte ist der Vorrang vor Zuwendungen durch Individualbeihilfen einzuräumen, insbesondere, wenn sie ausschließlich Maßnahmen für den unter 1.2.1 – 1.2.3 genannten Personenkreis durchführen.

2.1.3    Auf den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 3.12.1971 i.d.F. vom 15.4.1994 zur Eingliederung von Berechtigten nach dem BVFG in Schule und Berufsausbildung und auf Nr. 2.3.1 d) dieser RL wird hingewiesen.

2.2    Dauer der Förderung

2.2.1    Förderungsberechtigte können maximal bis zu 30 Zählmonaten gefördert werden, während sie sich in einer Fördermaßnahme befinden. Die Förderung beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, jedoch frühestens vom Anfang des Antragsmonats an. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Förderungsmaßnahme abgeschlossen wird. Bei noch allgemein Schulpflichtigen beträgt die Förderdauer für außerschulische Maßnahmen höchstens 24 Monate.

2.2.2    Für die einzelnen Fördermaßnahmen gelten die im Qualitäts- und Kostenrahmen festgelegten Höchstdauerregelungen.

2.2.3    Die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen, die durch die Otto-Benecke-Stiftung e.V. oder gemäß § 419 SGB III gefördert wurden, wird auf die Förderzeit nach diesen Richtlinien angerechnet.

2.2.4    Individualbeihilfen werden von dem Tag an nicht mehr gewährt, an dem Auszubildende ohne hinreichenden Grund die Ausbildung abbrechen oder wegen mangelnder Teilnahme bzw. aus disziplinarischen Gründen davon ausgeschlossen werden. Die Beihilfe wird auch geleistet, solange die bzw. der Auszubildende infolge einer Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des zweiten Kalendermonats hinaus.

2.2.5    Wegen ihres Eingliederungscharakters ist die Förderung, unabhängig von den vorgenannten Fristen, spätestens 60 Monate nach der Einreise der Auszubildenden einzustellen.

2.3    Förderumfang

2.3.1    Individualbeihilfen dürfen nur für eingliederungsbedingten Bedarf an junge Menschen geleistet werden, die an Maßnahmen zur Eingliederung teilnehmen. Sie werden durch einen schriftlichen Bescheid bewilligt.

    a)    Der eingliederungsbedingte Bedarf umfaßt insbesondere Kosten der Sprachausbildung und von Maßnahmen zur Unterstützung der schulischen und beruflichen Integration.

    b)    Kosten des Lebensunterhalts sind nur dann eingliederungsbedingter Bedarf, wenn von der Familienwohnung keine geeigneten Eingliederungsmaßnahmen erreichbar sind, weil die Wegzeit zum Maßnahmeort und zurück zwei Stunden übersteigt und daher auswärtige Unterbringung notwendig ist.

    c)    Wer einen Sprachkurs der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 419 SGB III abgeschlossen hat, kann für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs nach Nr. 2.1.a) 1. Spiegelstrich nach diesen Richtlinien nur noch 4 Monate gefördert werden. Alle anderen Maßnahmen können während ihrer vollen Dauer gefördert werden. Wer einen vollständigen Sprachkurs als Stipendiat der Otto-Benecke-Stiftung e.V. beendet hat, kann nach diesen Richtlinien nicht mehr gefördert werden, es sei denn, er benötigt noch eine berufliche Anpassungsmaßnahme.

    d)    Kosten des allgemeinen Schulunterrichts und der Berufsausbildung werden nicht übernommen. Die außerschulische Förderung allgemein Schulpflichtiger setzt voraus, daß die Schule ihrerseits neben dem Regelunterricht eigene schulische Fördermaßnahmen im Umfang von mindestens vier Wochenstunden durchführt.

2.3.2    Die Zuwendungen werden als Vollfinanzierung bis zu den im Kostenrahmen angegebenen Höchstbeträgen im Rahmen der Projektförderung als Zuschuß bewilligt.

2.3.3    Die Zuwendungen können umfassen

    als Individualbeihilfe für einzelne junge Menschen

    a)    Unterrichtsgelder inklusive evtl. Prüfungsgebühren und Unfallversicherungsbeiträge bis zur Höhe von 300,- DM monatlich, bzw. bis zu der im Qualitäts- und Kostenrahmen für die einzelnen Maßnahmen festgelegten Höchstfördergrenze, die an den Maßnahmeträger direkt auszuzahlen sind (s. Nr. 3.1.5),

    b)    eine monatliche Pauschale von 10,- DM für notwendige, eingliederungsbedingte Lernmittel während der Dauer von Maßnahmen für nicht mehr Vollzeitschulpflichtige, die an den Maßnahmeträger direkt auszuzahlen ist,

    c)    Kosten des Lebensunterhalts, wenn die Eingliederung nicht vom Wohnort der Eltern oder des Ehegatten aus stattfinden kann, in Höhe der Tagessätze nach Nr. 2.3.3 h) in Jugendwohnheimen oder Internaten oder bei eigener Unterkunft in Höhe des jeweils geltenden monatlichen Bedarfs für Schüler gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a und b BAföG, sowie nachgewiesene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der Mindestsätze der gesetzlichen Krankenkassen, sofern kein Versicherungsschutz durch Anspruch auf Familienkrankenhilfe in einer gesetzlichen oder privaten Versicherung besteht,

    d)    notwendige, tatsächlich nachgewiesene Fahrkosten für die preiswerteste Fahrmöglichkeit für die täglichen Fahrten zur Ausbildungsstätte, soweit sie nicht selbst zu tragen oder von anderer Seite zu leisten sind, sowie bei Insternatsunterbringung die Familienwochenendheimfahrt bis zu zweimal im Monat und je eine Heimfahrt während der nach der Ferienordnung des jeweiligen Landes festgelegten Ferienzeit; wenn das Internat jedes Wochenende schließt und hierdurch eine Kostenersparnis eintritt, kann jedesmal eine Familienwochenendheimfahrt bewilligt werden,

    e)    bei Unterbringung im Jugendwohnheim oder Internat zur Bestreitung persönlicher Bedürfnisse ein Betrag von 40,- DM monatlich für Minderjährige und von 50,- DM monatlich für Volljährige, soweit er nicht im Tagessatz des Trägers enthalten ist.

    oder als Zuwendung an Maßnahmeträger

    f)    Unterrichtsgelder inklusive evtl. Prüfungsgebühren und Unfallversicherungsbeiträge bis zur Höhe von 300,- DM monatlich für jeden Maßnahmeteilnehmer bzw. bis zu der im Qualitäts- und Kostenrahmen für die einzelnen Maßnahmen festgelegten Höchstfördergrenze,

    g)    eine monatliche Pauschale von 10,- DM für jeden Maßnahmeteilnehmer für notwendige, eingliederungsbedingte Lernmittel während der Dauer von Maßnahmen für nicht mehr Vollzeitschulpflichtige,

    h)    Tagessätze für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in Jugendwohnheimen oder Internaten bis zur im Qualitäts- und Kostenrahmen festgelegten Höchstfördergrenze,

    i)    die unter Nr. 2.3.3 d) genannten Fahrkosten zur Auszahlung oder Erstattung an die einzelnen Auszubildenden oder die Fahrkosten für die Fahrten in einem Schulbus auf der Grundlage des Fahrtenbuches, wenn durch den Einsatz eines Schulbusses die interne Unterbringung vermieden werden kann. Im Schulbus sind Wegezeiten zum Maßnahmeort und zurück auch zumutbar, wenn sie zwei Stunden übersteigen.

2.3.4    Die Kostenkalkulation des Trägers dient als vorläufige Grundlage für die Bewilligung bis zur endgültigen Abrechnung mit Belegen oder bis zur Abgabe des Verwendungsnachweises.

3.    Verfahren

3.1    bei Zuwendungen an die einzelnen Förderungsberechtigten als Individualbeihilfen

3.1.1    Der schriftliche Antrag der volljährigen Förderungsberechtigten oder bei ihrer Minderjährigkeit der gesetzlichen Vertreter ist binnen 24 Monaten nach dem Datum der Einreise bzw. spätestens binnen 12 Monaten nach dem Datum der unanfechtbaren Anerkennung der Asylberechtigten bei den kreisfreien Städten und Landkreisen oder den von den obersten Landesbehörden als sachlich zuständig bestimmten Bewilligungsbehörden an ihrem zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlichen Aufenthaltsort einzureichen. Verzögert sich die Feststellung des Status aus Gründen, die die Förderungsberechtigten nicht zu vertreten haben, so ist der Antrag spätestens 12 Monate nach dem Datum der Rechtskraft des jeweiligen Statuspapiers zu stellen.

3.1.2    Die Antragsberechtigung und die Einhaltung der Antragsfrist werden nachgewiesen

a)    von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern durch die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, ihren Familienangehörigen i.S.d. § 17 Abs. 2 BVFG durch die Bescheinigung nach § 15 Abs. BVFG oder jeweils vorläufig durch den Registrierschein, und von Personen i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG durch die Eintragung im Registrierschein,

b)    von Asylberechtigten durch den von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellten Paß mit der Eintragung der Anerkennung oder den unanfechtbaren Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,

c)    von Personen i.S.d. Nr. 1.2.3 durch eine amtliche Bescheinigung i.S.d. § 2 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I, S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1354).

3.1.3    Die Bewilligungsbehörden sollen Neuankommende über die möglichen Fördermaßnahmen und Eingliederungshilfen beraten sowie bei der Abfassung entsprechender Anträge Hilfe leisten, s. auch Nr. 1.3.3 dieser RL. Eine Kooperation aller mit der Eingliederung befaßten Stellen ist wünschenswert.

Die Notwendigkeit der Teilnahme allgemein schulpflichtiger Jugendlicher an zusätzlichen außerschulischen Fördermaßnahmen ist nur zu bejahen, wenn sie durch eine für den jeweiligen Jugendlichen abgegebene qualifizierte schriftliche Begründung der Schule (Muster in Anlage 2 a) bestätigt wird.

3.1.4    Findet die Fördermaßnahme aus eingliederungsbedingten Gründen nicht am tatsächlichen Aufenthaltsort der Jugendlichen statt, so ist der Antrag nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen (Muster in Anlage 2 b) an die Bewilligungsbehörde am Ausbildungsort weiterzuleiten. Diese ist dann für die Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien für die Förderungsberechtigten am Ausbildungsort zuständig, da sie die Kostenkalkulationen der Ausbildungsträger zentral prüfen kann.

Liegt der Ausbildungsort in einem anderen Bundesland, sollen die Zuwendungen nach diesen Richtlinien von der Bewilligungsbehörde erbracht werden, in deren Zuständigkeitsbereich die Förderungsberechtigten vor Beginn der Ausbildung ihren tatsächlichen Aufenthalt hatten.

3.1.5    Unterrichtsgelder, die als an Träger direkt zu zahlende oder selbst zu zahlende Leistungen bewilligt werden, sind aufgrund von Gebührenordnungen oder aufgrund der Kostenpläne von Trägern oder einzelner Lehrkräfte im Rahmen von Nr. 2.3.3 a) zu bewilligen. Dasselbe gilt für an einzelne Förderungsberechtigte bewilligte Internats- oder Jugendwohnheimkosten im Rahmen von Nr. 2.3.3 h).

Notwendige Fahrkosten i.S.d. Nr. 2.3.3 d) sind bei der Antragstellung darzulegen bzw. nachzuweisen.

Die Bewilligung von Unterrichtsgeldern und Unterbringungskosten kann nur aufgrund eines entsprechend Nr. 3.2.3 geprüften Kostenplans erfolgen.

Den Auszubildenden ist das Formular für eine Einverständniserklärung auszuhändigen (Muster in Anlage 4), mit dem sie sich mit der Zahlung des Unterrichtsgeldes und der Lernmittelpauschale an den Träger direkt einverstanden erklären.

3.1.6    Die Bewilligung soll bei Vorliegen ausreichender Verpflichtungsermächtigungen für die Dauer der Fördermaßnahmen unabhängig vom Haushaltsjahr erteilt werden.

Die obersten Landesbehörden stellen durch eigene Regelungen sicher, daß während der Dauer der Fördermaßnahme die Einhaltung der Vorgaben des Qualitäts- und Kostenrahmens kontrolliert werden.

3.1.7    Nach Ablauf der Fördermaßnahme bzw. des Bewilligungszeitraumes hat der Träger durch qualifizierte Teilnehmerbestätigungen darüber Rechenschaft abzulegen, daß die angebotene und in Rechnung gestellte Anzahl von Unterrichtsstunden und anderen Leistungen erbracht worden ist. Mit dem Träger, der nicht aufgrund von bereits genehmigten Gebührenordnungen abrechnet, ist zwingend ein Prüfungsrecht für den Bundesrechnungshof (BRH), die Prüfungsämter des Bundes, den Landesrechnungshof (LRH), die oberste Bundesbehörde, die oberste Landesbehörde und weitere von dieser benannte Stellen sowie die Rückzahlung nicht verbrauchter bzw. nicht für die Maßnahme verwendeter Gelder durch einen schriftlichen Vertrag (Muster in Anlage 5) zu vereinbaren. Der Träger muß sich in diesem Fall verpflichten, alle für die Prüfungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen vorzulegen; insoweit ist auch Einblick in die Geschäftsbücher und Belege zu gewähren.

3.1.8    Der oder die Auszubildende hat den Nachweis der zweckgerechten Verwendung erbracht, wenn sich seine oder ihre regelmäßige Teilnahme an der Fördermaßnahme aus der Bestätigung des Trägers ergibt.

3.1.9    Die vorläufige Förderung aufgrund der Vorlage des Registrierscheins endet, wenn der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG rechtskräftig abgelehnt worden ist, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Bestands- oder Rechtskraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Zuwendung wird nicht zurückgefordert.

3.2    bei Zuwendung an Träger (oder an einzelne Lehrkräfte)

3.2.1    In der Regel sollen die nach diesen Richtlinien förderbaren Maßnahmen im öffentlichen Wettbewerb vergeben werden. Dies soll grundsätzlich durch die Einholung vn Angeboten geschehen. Die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) muß nicht angewendet werden. Eine Vergabe ohne Wettbewerb ist zu begründen.

3.2.2    Von den Bewilligungsbehörden am Ausbildungsort ist die anliegende öffentliche Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb für die Vergabe von Zuwendungen (Anlage 1) für die einzelnen Sprachkursmaßnahmen in geeigneter Form zu veröffentlichen und auf Anforderung durch die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu ergänzen.

3.2.3    Die abgegebenen Angebote oder Anträge von Sprachkursträgern mit Kostenkalkulationen sind nach den Vorgaben des Qualitäts- und Kostenrahmens bezüglich Personalstellen, Sach- und Mietkosten zu prüfen. Überschreiten die errechneten Kosten pro Monat und Teilnehmer bei einer fiktiven Teilnehmerzahl von 20 die vorgegebenen Höchstfördersätze nicht und sind sie wirtschaftlich und angemessen, so kann das Unterrichtsgeld für Förderungsberechtigte bewilligt werden.

Bei internatsmäßiger Unterbringung ist zu prüfen, ob der kalkulierte Tagessatz die vorgegebenen Höchstfördersätze nicht übersteigt und notwendig, wirtschaftlich und angemessen ist.

Vor Bewilligung einer Maßnahme hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob eine Teilnahme ganz oder teilweise über das SGB III gefördert werden kann. Auch die Vorrangigkeit des SGB VIII und des BSHG bei internatsgestützten Maßnahmen ist zu prüfen. Aus dem Garantiefonds können nur eingliederungsbedingt notwendige Maßnahmen gefördert werden, s. auch Nr. 1.3.1 dieser RL.

3.2.4    Für den Bewilligungszeitraum und die Qualitätskontrolle gilt Nr. 3.1.6 entsprechend. Ein Musterbewilligungsbescheid ist in Anlage 7 enthalten.

3.2.5    Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes hat der Träger binnen zwei Monaten einen Verwendungsnachweis vorzulegen, der von der Bewilligungsbehörde unverzüglich zu prüfen ist.

    Aufgrund der Prüfung sich ergebende Rückforderungen sind nach Vorl.VV Nr. 8 zu § 44 BHO geltend zu machen. Die Bildung von Rücklagen aus nicht benötigten Garantiefondsmitteln ist unzulässig.

3.2.6    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung an den Träger sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. Verwaltungsvorschriften (VwVfG). Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Garantiefonds (NBest-P-GF-SB) – Anlage 6 – werden im Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärt.

4.    Sonstiges

4.1    Bewirtschaftung der Garantiefondsmittel

4.1.1    Den zuständigen obersten Landesbehörden werden im Rahmen der im Bundeshaushalt verfügbaren Haushaltsmittel auf Anforderung Mittel zugewiesen. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres mit, welche Haushaltsmittel nicht mehr oder im Wege der Umverteilung noch zusätzlich benötigt werden.

4.1.2    Die zuständigen Stellen beantragen rechtzeitig im voraus die dem erwarteten Bedarf entsprechenden Haushaltsmittel bei der obersten Landesbehörde.

4.1.3    Die zuständigen obersten Landesbehörden legen die Abrechnung für das zurückliegende Haushaltsjahr jeweils bis zum 1. Mai vor.

4.1.4    Für die Bewirtschaftung der Mittel gelten im übrigen die Haushaltsbestimmungen des Bundes nach Maßgabe der Vorl.NN Nr. 1.11 zu § 34 BHO.

4.2    Behandlung von Erstattungsbeiträgen

4.2.1    Die von anderen Kostenträgern zu leistenden bzw. geleisteten Zahlungen sind der Stelle, die die Zuwendung nach diesen Richtlinien gezahlt hat, zu erstatten.

    Die erstatteten Beiträge sind an die Bundeskasse abzuführen. Diese Rückflüsse dürfen nicht zur Verstärkung der zur Gewährung der Zuwendungen nach diesen Richtlinien zugewiesenen Haushaltsmittel verwendet werden. Ausnahmen hiervon sind nicht zulässig.

4.2.2    Nr. 4.2.1, 2. Absatz gilt für von den Zuwendungsempfängern nach §§ 48, 49a VwVfG erstattete Beträge und nach § 49a VwVfG gezahlte Zinsen entsprechend.

4.3    Veränderung von Ansprüchen

4.3.1    Ansprüche des Bundes dürfen – soweit keine anderweitige gesetzliche Spezialregelung besteht – nur unter den Voraussetzungen des § 59 BHO und der dazu ergangenen Vorl.VV verändert werden.

4.3.2    Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Behörden sind berechtigt, Ansprüche

    –    bis zur Höhe von 5000 DM bis zu 18 Monaten und

    –    bis zur Höhe von 2500 DM bis zu drei Jahren

    zu stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Schuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen.

4.3.3    Die zuständigen obersten Landesbehörden sind ferner berechtigt, von der Weiterverfolgung von Ansprüchen bis zur Höhe von 5000 DM abzusehen, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner oder aus anderen Gründen voraussichtlich dauernd ohne Erfolg bleibt und eine Stundung nach Nr. 4.3.2 nicht in Betracht kommt.

4.3.4    Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die oberste Bundesbehörde jährlich über Entscheidungen nach Nrn. 4.3.2 und 4.3.3.

4.4    Statistik

Die zuständigen obersten Landesbehörden erstellen aufgrund der Angaben der Bewilligungsbehörden jährlich bis zum 31. Mai eine Statistik mit dem anliegenden Statistikbogen (Anlage 3).

4.5    Erlasse der obersten Landesbehörde

Alle Erlasse, die die obersten Landesbehörden zum Garantiefonds herausgeben, sind der obersten Bundesbehörde und dem BRH zur Kenntnis zu geben.

4.6    Ausnahmeregelungen

4.6.1    In besonderen Einzelfällen kann die oberste Bundesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinien zulassen.

4.6.2    In den Fällen, in denen die oberste Landesbehörden die Bewilligung höherer Unterrichtsgelder als die im Qualitäts- und Kostenrahmen festgesetzten Höchstförderbeiträge nach eingehender Prüfung für notwendig, wirtschaftlich und angemessen halten, legen sie die Anträge der Träger mit prüffähigen Unterlagen und ihrem Prüfergebnis der obersten Bundesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zur Einwilligung vor.

4.6.3    Soweit die obersten Landesbehörden oder die von ihr beauftragten Stellen Ermessensentscheidungen von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer finanzieller Tragweite treffen wollen, haben sie vorher die Zustimmung der obersten Bundesbehörde einzuholen. Ohne Zustimmung des Bundes ergangene Entscheidungen bewirken keine Bundesverpflichtung.

4.7    Übergangs- und Schlußvorschriften

4.7.1    Diese Richtlinien treten am 1.3.98 in Kraft.

Die Richtlinien vom 28.2.1996 sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

4.7.2    Alle Erlasse, die zu den früheren RL-GF-SB ergangen sind, treten hiermit außer Kraft.

Bewilligungsbescheide nach den bisherigen RL-GF-SB bleiben für den festgesetzten Bewilligungszeitraum in Kraft.

Ausnahmegenehmigungen und Einwilligungen nach Nrn. 4.6.1 und 4.6.2 gelten nur bis zum Ende der genehmigten einzelnen Fördermaßnahme weiter.


Bonn, den 19. Januar 1998
505 – 2055 – 15/4

Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag

Dr. Reinhard Wabnitz


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Bestätigung der Schule



Name, Vorname             ________________________________________________

Schulart und Klasse         ________________________________________________

Jahr des Schulbesuchs insgesamt

________________________________________________


Der Schüler/Die Schülerin nimmt seit _________________ an einer
schulischen Fördermaßnahme an unserer Schule teil.

Darüber hinaus ist eine zusätzliche außerschulische Förderung notwendig
(Bitte Begründung, ggf. Förderumfang in wöchentlicher Stundenzahl):

__________________________________________________________

__________________________________________________________

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__________________________________________________________

Die außerschulische Förderung muß voraussichtlich für Monate erfolgen.
Folgende Lehrkraft bzw. Institution wird für die Betreuung/für den Nachhilfeunterricht benannt:


Name         __________________________________________________________

Anschrift         __________________________________________________________

Tel.-Nr.         __________________________________________________________


Entfällt die Notwendigkeit der außerschulischen Förderung innerhalb des genannten Zeitraums, werden wir die Kreis- bzw. Stadtverwaltung darüber informieren.




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Ort, Datum




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Schulleiterin/Schulleiter                                     (Dienstsiegel)


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein