Garantiefondsrichtlinien |
Merkblatt |
Richtlinien |
Bestätigung der Schule |
Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
Schulämter der Kreise
und kreisfreien Städte
des Landes Schleswig-Holstein
I I I 310-320.05.22 988 -
2231 30.10.1998
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Garantiefondsrichtlinien
ermöglichen seit Jahren eine aus Bundesmitteln finanzierte
Eingliederungsförderung für junge Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler,
Kontingentflüchtlinge und Asylberechtigte. Mit den Richtlinien, die zum 1.
März 1998 in Kraft getreten sind, wird den Bewilligungsbehörden ein größerer
Ermessensspielraum eingeräumt als bisher. Darüber hinaus stehen im laufenden,
aber wohl auch im kommenden Haushaltsjahr ausreichend Mittel für
Förderprojekte zur Verfügung. Ich möchte Sie mit dem beigefügten Merkblatt
darin unterstützen, die Kenntnis und Anwendung der Richtlinien im Schulbereich
zu verbessern, damit die Fördermöglichkeiten besser genutzt werden können.
Gleichzeitig aber soll den Schulen auch verdeutlicht werden, welchen Beitrag sie
selbst leisten müssen, um Garantiefondsprojekte überhaupt zu ermöglichen.
Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich
ausschließlich auf den Schul- und Berufsbildungsbereich. Dieser Bereich wird
durch oberste Landesbehörden - in Schleswig-Holstein durch das lnnenministerium
- und denen nachgeordnete Bewilligungsbehörden (Kreise und kreisfreie Städte)
bearbeitet. Bei weiteren Nachfragen hierzu bitte ich, Kontakt zur betreffenden
Bewilligungsbehörde, dem für Sie zuständigen Kreissozialamt, aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerburg Böhrs
MERKBLATT
1. Die Zuwendungen des Garantiefonds dienen vor aIlem der sprachlichen
Eingliederung junger Spätaussiedler und ausländischer Flüchtlinge, die bei
Förderbeginn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Einzelheiten zur
Gewährung können den beigefügten Richtlinien (RL-GF-SB) entnommen werden, die
zum 1. März 98 in Kraft getreten sind.
2. Antragsberechtigt sind:
- Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
- Asylberechtigte
- Kontingentflüchtlinge
sowie Träger von Eingliederungsmaßnahmen
3. Es können eine Vielzahl verschiedener Maßnahmearten gefördert werden. Für
nicht mehr allgemein Schulpflichtige kommt z.B. Nachhilfeunterricht während des
Besuchs einer weiterführenden oder berufsbildenden Schule in Frage.
Schulpflichtige können außerschulische Nachhilfe in Gruppen oder
Einzelnachhilfeunterricht erhalten.
4. Die Förderung allgemein Schulpflichtiger nach dem Garantiefonds setzt aber
voraus, daß die Schule ihrerseits neben dem Regelunterricht eigene schulische
Fördermaßnahmen im Umfang von mindestens vier Wochenstunden durchführt (Nr.
2.3.1 d) der Richtlinien). Sollte es Probleme beim Erfüllen dieser
Voraussetzung geben, so kann über die Bewilligungsbehörden ggf. ein
Ausnahmeantrag gestellt werden, um so zu versuchen, eine Förderung
sicherzustellen.
5. Da für die Förderung nach dem Garantiefonds eine Antragsfrist (Nr. 3.1.1
der Richtlinien) zu beachten ist, sollten Schülerinnen und Schüler, die unter
den Garantiefonds fallen, so früh wie möglich einen Antrag stellen bzw. in
einem Garantiefondsprojekt untergebracht werden.
6. Die Formulierung in den Richtlinien, daß außenschulische Nachhilfen
grundsätzlich ab der 5: Klasse" vorgesehen ist (Nr. 2.1.1 b) der
Richtlinien), hat in der Vergangenheit verschiedentlich zu Irritationen
geführt. Es bedeutet in der Praxis aber lediglich, daß die
Bewilligungsbehörden einen Entscheidungsspielraum haben. Soweit also
Haushaltsmittel vorhanden sind und besondere Gründe vorliegen (z.B.
Förderbedarf), können die Bewilligungsbehörden somit weiterhin auch
Grundschülerinnen und Grundschüler aus Garantiefondsmitteln fördern:
7. Für alle Anträge auf Garantiefondsmittel gilt: Wenn die
Bewilligungsbehörde eine Förderung deshalb ablehnen muß, weil diese nicht
durch die Richtlinien abgedeckt ist, kann ein Ausnahmeantrag über die oberste
Landesbehörde bei der obersten Bundesbehörde gestellt werden. Hierzu sollte
min sich an die zuständige Bewilligungsbehörde wenden, Das Bundesministerium
entscheidet dann letztlich, ob im Einzelfall eine Förderung erfolgen kann.
8. Zur besseren Eingliederung der Schülerinnen und Schüler, die durch den
Garantiefonds gefördert werden können, ist eine genaue Überprüfung des
Kenntnisstandes und der Möglichkeiten jeder einzelnen Schülerin und jedes
einzelnen Schülers notwendig, um so den besten Weg zu einer erfolgreichen
Förderung zu bereiten. Ggf. sollten einmal getroffene Entscheidungen im
Interesse der Betroffenen auch korrigiert werden, z.B, um dadurch die
Förderzeiträume optimal zu nutzen.
Nr. 6 GMBl 1998
Amtlicher Teil
Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Richtlinien
für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen)
zur gesellschaftlichen, d.h. zur sprachlichen, schulischen,
beruflichen und damit in Verbindung stehenden
sozialen Eingliederung junger Spätaussiedlerinnen
und Spätaussiedler sowie junger ausländischer Flüchtlinge
Garantiefonds Schul- und Berufsbildungsbereich
(RL-GF-SB)"
Die Richtlinien vom 28.2.1996 werden geändert und neu bekanntgemacht:
Gliederung:
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Zuwendungszweck und Förderungsziele
1.2 Antragsberechtigte
1.3 Verhältnis zu anderen Leistungen
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Maßnahmearten
2.2 Bewilligungszeitraum
2.3 Förderumfang
3. Verfahren
3.1 bei Zuwendungen an die einzelnen Förderungsberechtigten
als Individualbeihilfen
3.2 bei Zuwendungen an Träger
4. Sonstiges
4.1 Bewirtschaftung der GF-Mittel
4.2 Behandlung von Erstattungsbeiträgen
4.3 Veränderung von Ansprüchen
4.4 Statistik
4.5 Erlasse der obersten Landesbehörden
4.6 Ausnahmeregelungen
4.7 Übergangs- und Schlußvorschriften
5. Anlagen
5.1 Qualitäts- und Kostenrahmen mit Leistungsbeschreibungen
für Sprachkurse
5.2 Schulbescheinigungen
5.3 Statistikbogen
5.4 Anmeldebescheinigung und Einverständniserklärung
5.5 Mustervertrag zwischen Bewilligungsstelle und Träger
5.6 Nebenbestimmungen NBest-P-GF-SB
5.7 Musterbewilligungsbescheid für Zuwendungen an Träger
5.8 Musterbewilligungsbescheid für Individualbeihilfen
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Zuwendungszweck und Förderziele
1.1.1 Zur gesellschaftlichen Eingliederung junger
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie junger ausländischer
Flüchtlinge vergibt der Bund Zuwendungen aus dem sog. Garantiefonds nach
Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §
44 Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Gesellschaftliche Eingliederung heißt sprachliche,
schulische, berufliche und die damit in Verbindung stehende soziale
Eingliederung.
1.1.2 Durch rechtzeitige Förderung soll die alsbaldige
Eingliederung ermöglicht werden. Vorrangig zu fördern sind die nicht mehr
allgemein vollzeitschulpflichtigen jungen Menschen und ältere schulpflichtige
Jugendliche, damit sie einen Schul- oder Ausbildungsabschluß erreichen können.
1.1.3 Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung aus dem
Garantiefonds besteht nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Antragsberechtigt
sind junge Menschen, die bei Förderungsbeginn das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, und zwar
1.2.1 Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im Sinne von §
4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), ihre Ehegatten und Abkömmlinge i.S.v. § 7
Abs. 2 BVFG sowie andere Familienangehörige i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG, soweit sie
gemeinsam mit ihnen eingetroffen und in ihrem Registrierschein eingetroffen
sind,
1.2.2 nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anerkannte
Asylberechtigte. Hierzu zählt nicht der Personenkreis, der nur
Abschiebungsschutz gemäß §§ 70 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG)
genießt,
1.2.3 ausländische Flüchtlinge i.S.d. § 1 des Gesetzes
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I, S. 1057), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1354) und ihren
Gleichgestellte (Kontingentflüchtlinge),
1.2.4 sowie Träger und Lehrkräfte, die
Eingliederungsmaßnahmen für den unter 1.2.1 1.2.3 genannten Personenkreis
durchführen.
1.3 Verhältnis zu anderen Leistungen
1.3.1 Zuwendungen nach diesen Richtlinien dürfen nur gewährt
werden, wenn geprüft wurde, ob ein Anspruch auf andere demselben Zweck dienende
Leistungen besteht. Sie sind nachrangig gegenüber Ausbildungsbeihilfen oder
entsprechenden Leistungen auf Grund anderer Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften, vor allem auch gegenüber Leistungen der Jugendhilfe
nach §§ 13 und 27 i.V.m. §§ 39, 40 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und
unbeschadet der Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
gegenüber entsprechenden Leistungen des BSHG. Der Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem BSHG ist während des Besuches von
Garantiefondsmaßnahmen nicht gemäß § 26 BSHG ausgeschlossen, soweit diese
Maßnahmen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach dem
Sozialgesetzbuch III (SGB III) dem Grunde nach nicht förderungsfähig sind. §
419 Abs. 2 SGB III bleibt unberührt.
1.3.2 Zuwendungen nach diesen Richtlinien dürfen nur
eingliederungsbedingten Bedarf abdecken und eventuell ergänzend zu, nicht aber
anstelle von Leistungen anderer Leistungsträger gewährt werden (z.B.
ergänzend zur vorrangigen Jugendhilfeleistung). Soweit die Förderung nach dem
BAföG für die Internatsunterbringung und die Fahrtkosten nicht ausreicht,
können aufstockende Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
1.3.3 Die Antragsberechtigten sind von der
Bewilligungsbehörde anzuhalten, Leistungen nach anderen Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften unverzüglich zu beantragen Unterbleibt die
Antragstellung, so können die Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht
bewilligt werden. Dasselbe gilt bei von Antragsberechtigten zu vertretender
verspäteter Antragstellung.
Wird aufgrund vorrangiger anderer Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften eine Ausbildungsbeihilfe oder eine andere entsprechende
Leistung für den gleichen Zeitraum erbracht, haben die Auszubildenden bzw. der
Träger die nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen der
Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen. Auf diese Regelung ist im
Bewilligungsbescheid zwingend hinzuweisen.
Berufsausbildungsbeihilfen für Auszubildende nach § 59 SGB
III bleiben unberücksichtigt.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Arten der Förderung
2.1.1 Folgende Maßnahmearten können gefördert werden (vgl.
auch Qualitäts- und Kostenrahmen in Anlage 1):
a) Für nicht mehr allgemein
vollzeitschulpflichtige junge Menschen
Intensivsprachkurse ohne qualifizierten Schulabschluß
Integrationssprachkurse mit dem Ziel eines qualifizierten Schulabschlusses
Integrationssprachkurse mit zusätzlichen berufsorientierenden Bestandteilen
jeweils mit der Möglichkeit,
Unterbringung anzubieten,
der Besuch von
Förderklassen oder Förderschulen, evtl. mit Internatsunterbringung
Nachhilfeunterricht und ergänzender Deutschunterricht während des Besuchs
weiterführender und berufsbildender Schulen, während der Berufsausbildung oder
einer Umschulung oder Fortbildung
berufliche
Anpassungsmaßnahmen, die der Anerkennung der im Herkunftsland abgeschlossenen,
in Deutschland nicht anerkannten Ausbildung dienen, wie z.B. Praktika.
Intensiv- und Integrationssprachkurse
werden grundsätzlich nur alternativ, nicht hintereinander gefördert.
Weitere für die Eingliederung
zwingend notwendige Maßnahmen können nach pflichtgemäßem Ermessen von der
Bewilligungsbehörde gefördert werden.
b) Für allgemein schulpflichtige
Jugendliche grundsätzlich ab der 5. Klasse
Internate /
internatsgestützte Förderschulen
außerschulische Nachhilfe / Nachhilfegruppen
Einzelnachhilfeunterricht
2.1.2 Der Vergabe von Zuwendungen an Träger oder einzelne
Lehrkräfte ist der Vorrang vor Zuwendungen durch Individualbeihilfen
einzuräumen, insbesondere, wenn sie ausschließlich Maßnahmen für den unter
1.2.1 1.2.3 genannten Personenkreis durchführen.
2.1.3 Auf den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom
3.12.1971 i.d.F. vom 15.4.1994 zur Eingliederung von Berechtigten nach dem BVFG
in Schule und Berufsausbildung und auf Nr. 2.3.1 d) dieser RL wird hingewiesen.
2.2 Dauer der Förderung
2.2.1 Förderungsberechtigte können maximal bis zu 30
Zählmonaten gefördert werden, während sie sich in einer Fördermaßnahme
befinden. Die Förderung beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem die
Ausbildung aufgenommen wird, jedoch frühestens vom Anfang des Antragsmonats an.
Die Förderung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Förderungsmaßnahme
abgeschlossen wird. Bei noch allgemein Schulpflichtigen beträgt die
Förderdauer für außerschulische Maßnahmen höchstens 24 Monate.
2.2.2 Für die einzelnen Fördermaßnahmen gelten die im
Qualitäts- und Kostenrahmen festgelegten Höchstdauerregelungen.
2.2.3 Die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen, die durch die
Otto-Benecke-Stiftung e.V. oder gemäß § 419 SGB III gefördert wurden, wird
auf die Förderzeit nach diesen Richtlinien angerechnet.
2.2.4 Individualbeihilfen werden von dem Tag an nicht mehr
gewährt, an dem Auszubildende ohne hinreichenden Grund die Ausbildung abbrechen
oder wegen mangelnder Teilnahme bzw. aus disziplinarischen Gründen davon
ausgeschlossen werden. Die Beihilfe wird auch geleistet, solange die bzw. der
Auszubildende infolge einer Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert ist, die
Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des zweiten
Kalendermonats hinaus.
2.2.5 Wegen ihres Eingliederungscharakters ist die Förderung,
unabhängig von den vorgenannten Fristen, spätestens 60 Monate nach der
Einreise der Auszubildenden einzustellen.
2.3 Förderumfang
2.3.1 Individualbeihilfen dürfen nur für
eingliederungsbedingten Bedarf an junge Menschen geleistet werden, die an
Maßnahmen zur Eingliederung teilnehmen. Sie werden durch einen schriftlichen
Bescheid bewilligt.
a) Der eingliederungsbedingte Bedarf
umfaßt insbesondere Kosten der Sprachausbildung und von Maßnahmen zur
Unterstützung der schulischen und beruflichen Integration.
b) Kosten des Lebensunterhalts sind nur
dann eingliederungsbedingter Bedarf, wenn von der Familienwohnung keine
geeigneten Eingliederungsmaßnahmen erreichbar sind, weil die Wegzeit zum
Maßnahmeort und zurück zwei Stunden übersteigt und daher auswärtige
Unterbringung notwendig ist.
c) Wer einen Sprachkurs der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 419 SGB III abgeschlossen hat, kann für die Teilnahme an
einem Intensivsprachkurs nach Nr. 2.1.a) 1. Spiegelstrich nach diesen
Richtlinien nur noch 4 Monate gefördert werden. Alle anderen Maßnahmen können
während ihrer vollen Dauer gefördert werden. Wer einen vollständigen
Sprachkurs als Stipendiat der Otto-Benecke-Stiftung e.V. beendet hat, kann nach
diesen Richtlinien nicht mehr gefördert werden, es sei denn, er benötigt noch
eine berufliche Anpassungsmaßnahme.
d) Kosten des allgemeinen Schulunterrichts
und der Berufsausbildung werden nicht übernommen. Die außerschulische
Förderung allgemein Schulpflichtiger setzt voraus, daß die Schule ihrerseits
neben dem Regelunterricht eigene schulische Fördermaßnahmen im Umfang von
mindestens vier Wochenstunden durchführt.
2.3.2 Die Zuwendungen werden als Vollfinanzierung bis zu den
im Kostenrahmen angegebenen Höchstbeträgen im Rahmen der Projektförderung als
Zuschuß bewilligt.
2.3.3 Die Zuwendungen können umfassen
als Individualbeihilfe für einzelne junge Menschen
a) Unterrichtsgelder inklusive evtl.
Prüfungsgebühren und Unfallversicherungsbeiträge bis zur Höhe von 300,- DM
monatlich, bzw. bis zu der im Qualitäts- und Kostenrahmen für die einzelnen
Maßnahmen festgelegten Höchstfördergrenze, die an den Maßnahmeträger direkt
auszuzahlen sind (s. Nr. 3.1.5),
b) eine monatliche Pauschale von 10,- DM
für notwendige, eingliederungsbedingte Lernmittel während der Dauer von
Maßnahmen für nicht mehr Vollzeitschulpflichtige, die an den Maßnahmeträger
direkt auszuzahlen ist,
c) Kosten des Lebensunterhalts, wenn die
Eingliederung nicht vom Wohnort der Eltern oder des Ehegatten aus stattfinden
kann, in Höhe der Tagessätze nach Nr. 2.3.3 h) in Jugendwohnheimen oder
Internaten oder bei eigener Unterkunft in Höhe des jeweils geltenden
monatlichen Bedarfs für Schüler gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a und b BAföG,
sowie nachgewiesene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe
der Mindestsätze der gesetzlichen Krankenkassen, sofern kein
Versicherungsschutz durch Anspruch auf Familienkrankenhilfe in einer
gesetzlichen oder privaten Versicherung besteht,
d) notwendige, tatsächlich nachgewiesene
Fahrkosten für die preiswerteste Fahrmöglichkeit für die täglichen Fahrten
zur Ausbildungsstätte, soweit sie nicht selbst zu tragen oder von anderer Seite
zu leisten sind, sowie bei Insternatsunterbringung die
Familienwochenendheimfahrt bis zu zweimal im Monat und je eine Heimfahrt
während der nach der Ferienordnung des jeweiligen Landes festgelegten
Ferienzeit; wenn das Internat jedes Wochenende schließt und hierdurch eine
Kostenersparnis eintritt, kann jedesmal eine Familienwochenendheimfahrt
bewilligt werden,
e) bei Unterbringung im Jugendwohnheim oder
Internat zur Bestreitung persönlicher Bedürfnisse ein Betrag von 40,- DM
monatlich für Minderjährige und von 50,- DM monatlich für Volljährige,
soweit er nicht im Tagessatz des Trägers enthalten ist.
oder als Zuwendung an Maßnahmeträger
f) Unterrichtsgelder inklusive evtl.
Prüfungsgebühren und Unfallversicherungsbeiträge bis zur Höhe von 300,- DM
monatlich für jeden Maßnahmeteilnehmer bzw. bis zu der im Qualitäts- und
Kostenrahmen für die einzelnen Maßnahmen festgelegten Höchstfördergrenze,
g) eine monatliche Pauschale von 10,- DM
für jeden Maßnahmeteilnehmer für notwendige, eingliederungsbedingte
Lernmittel während der Dauer von Maßnahmen für nicht mehr
Vollzeitschulpflichtige,
h) Tagessätze für Unterbringung,
Verpflegung und Betreuung in Jugendwohnheimen oder Internaten bis zur im
Qualitäts- und Kostenrahmen festgelegten Höchstfördergrenze,
i) die unter Nr. 2.3.3 d) genannten
Fahrkosten zur Auszahlung oder Erstattung an die einzelnen Auszubildenden oder
die Fahrkosten für die Fahrten in einem Schulbus auf der Grundlage des
Fahrtenbuches, wenn durch den Einsatz eines Schulbusses die interne
Unterbringung vermieden werden kann. Im Schulbus sind Wegezeiten zum
Maßnahmeort und zurück auch zumutbar, wenn sie zwei Stunden übersteigen.
2.3.4 Die Kostenkalkulation des Trägers dient als vorläufige
Grundlage für die Bewilligung bis zur endgültigen Abrechnung mit Belegen oder
bis zur Abgabe des Verwendungsnachweises.
3. Verfahren
3.1 bei Zuwendungen an die einzelnen Förderungsberechtigten
als Individualbeihilfen
3.1.1 Der schriftliche Antrag der volljährigen
Förderungsberechtigten oder bei ihrer Minderjährigkeit der gesetzlichen
Vertreter ist binnen 24 Monaten nach dem Datum der Einreise bzw. spätestens
binnen 12 Monaten nach dem Datum der unanfechtbaren Anerkennung der
Asylberechtigten bei den kreisfreien Städten und Landkreisen oder den von den
obersten Landesbehörden als sachlich zuständig bestimmten
Bewilligungsbehörden an ihrem zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlichen
Aufenthaltsort einzureichen. Verzögert sich die Feststellung des Status aus
Gründen, die die Förderungsberechtigten nicht zu vertreten haben, so ist der
Antrag spätestens 12 Monate nach dem Datum der Rechtskraft des jeweiligen
Statuspapiers zu stellen.
3.1.2 Die Antragsberechtigung und die Einhaltung der
Antragsfrist werden nachgewiesen
a) von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern durch die
Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, ihren Familienangehörigen i.S.d. § 17
Abs. 2 BVFG durch die Bescheinigung nach § 15 Abs. BVFG oder jeweils vorläufig
durch den Registrierschein, und von Personen i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG durch die
Eintragung im Registrierschein,
b) von Asylberechtigten durch den von einer deutschen
Ausländerbehörde ausgestellten Paß mit der Eintragung der Anerkennung oder
den unanfechtbaren Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge,
c) von Personen i.S.d. Nr. 1.2.3 durch eine amtliche
Bescheinigung i.S.d. § 2 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I,
S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl.
I, S. 1354).
3.1.3 Die Bewilligungsbehörden sollen Neuankommende über die
möglichen Fördermaßnahmen und Eingliederungshilfen beraten sowie bei der
Abfassung entsprechender Anträge Hilfe leisten, s. auch Nr. 1.3.3 dieser RL.
Eine Kooperation aller mit der Eingliederung befaßten Stellen ist
wünschenswert.
Die Notwendigkeit der Teilnahme allgemein schulpflichtiger Jugendlicher an
zusätzlichen außerschulischen Fördermaßnahmen ist nur zu bejahen, wenn sie
durch eine für den jeweiligen Jugendlichen abgegebene qualifizierte
schriftliche Begründung der Schule (Muster in Anlage 2 a) bestätigt wird.
3.1.4 Findet die Fördermaßnahme aus eingliederungsbedingten
Gründen nicht am tatsächlichen Aufenthaltsort der Jugendlichen statt, so ist
der Antrag nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen (Muster in
Anlage 2 b) an die Bewilligungsbehörde am Ausbildungsort weiterzuleiten. Diese
ist dann für die Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien für die
Förderungsberechtigten am Ausbildungsort zuständig, da sie die
Kostenkalkulationen der Ausbildungsträger zentral prüfen kann.
Liegt der Ausbildungsort in einem anderen Bundesland, sollen die Zuwendungen
nach diesen Richtlinien von der Bewilligungsbehörde erbracht werden, in deren
Zuständigkeitsbereich die Förderungsberechtigten vor Beginn der Ausbildung
ihren tatsächlichen Aufenthalt hatten.
3.1.5 Unterrichtsgelder, die als an Träger direkt zu zahlende
oder selbst zu zahlende Leistungen bewilligt werden, sind aufgrund von
Gebührenordnungen oder aufgrund der Kostenpläne von Trägern oder einzelner
Lehrkräfte im Rahmen von Nr. 2.3.3 a) zu bewilligen. Dasselbe gilt für an
einzelne Förderungsberechtigte bewilligte Internats- oder Jugendwohnheimkosten
im Rahmen von Nr. 2.3.3 h).
Notwendige Fahrkosten i.S.d. Nr. 2.3.3 d) sind bei der Antragstellung darzulegen
bzw. nachzuweisen.
Die Bewilligung von Unterrichtsgeldern und Unterbringungskosten kann nur
aufgrund eines entsprechend Nr. 3.2.3 geprüften Kostenplans erfolgen.
Den Auszubildenden ist das Formular für eine Einverständniserklärung
auszuhändigen (Muster in Anlage 4), mit dem sie sich mit der Zahlung des
Unterrichtsgeldes und der Lernmittelpauschale an den Träger direkt
einverstanden erklären.
3.1.6 Die Bewilligung soll bei Vorliegen ausreichender
Verpflichtungsermächtigungen für die Dauer der Fördermaßnahmen unabhängig
vom Haushaltsjahr erteilt werden.
Die obersten Landesbehörden stellen durch eigene Regelungen sicher, daß
während der Dauer der Fördermaßnahme die Einhaltung der Vorgaben des
Qualitäts- und Kostenrahmens kontrolliert werden.
3.1.7 Nach Ablauf der Fördermaßnahme bzw. des
Bewilligungszeitraumes hat der Träger durch qualifizierte
Teilnehmerbestätigungen darüber Rechenschaft abzulegen, daß die angebotene
und in Rechnung gestellte Anzahl von Unterrichtsstunden und anderen Leistungen
erbracht worden ist. Mit dem Träger, der nicht aufgrund von bereits genehmigten
Gebührenordnungen abrechnet, ist zwingend ein Prüfungsrecht für den
Bundesrechnungshof (BRH), die Prüfungsämter des Bundes, den Landesrechnungshof
(LRH), die oberste Bundesbehörde, die oberste Landesbehörde und weitere von
dieser benannte Stellen sowie die Rückzahlung nicht verbrauchter bzw. nicht
für die Maßnahme verwendeter Gelder durch einen schriftlichen Vertrag (Muster
in Anlage 5) zu vereinbaren. Der Träger muß sich in diesem Fall verpflichten,
alle für die Prüfungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle die
Maßnahme betreffenden Unterlagen vorzulegen; insoweit ist auch Einblick in die
Geschäftsbücher und Belege zu gewähren.
3.1.8 Der oder die Auszubildende hat den Nachweis der
zweckgerechten Verwendung erbracht, wenn sich seine oder ihre regelmäßige
Teilnahme an der Fördermaßnahme aus der Bestätigung des Trägers ergibt.
3.1.9 Die vorläufige Förderung aufgrund der Vorlage des
Registrierscheins endet, wenn der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach
§ 15 BVFG rechtskräftig abgelehnt worden ist, ab dem Zeitpunkt des Eintritts
der Bestands- oder Rechtskraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Zuwendung
wird nicht zurückgefordert.
3.2 bei Zuwendung an Träger (oder an einzelne Lehrkräfte)
3.2.1 In der Regel sollen die nach diesen Richtlinien
förderbaren Maßnahmen im öffentlichen Wettbewerb vergeben werden. Dies soll
grundsätzlich durch die Einholung vn Angeboten geschehen. Die
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) muß nicht angewendet werden. Eine
Vergabe ohne Wettbewerb ist zu begründen.
3.2.2 Von den Bewilligungsbehörden am Ausbildungsort ist die
anliegende öffentliche Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb für die
Vergabe von Zuwendungen (Anlage 1) für die einzelnen Sprachkursmaßnahmen in
geeigneter Form zu veröffentlichen und auf Anforderung durch die
Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu ergänzen.
3.2.3 Die abgegebenen Angebote oder Anträge von
Sprachkursträgern mit Kostenkalkulationen sind nach den Vorgaben des
Qualitäts- und Kostenrahmens bezüglich Personalstellen, Sach- und Mietkosten
zu prüfen. Überschreiten die errechneten Kosten pro Monat und Teilnehmer bei
einer fiktiven Teilnehmerzahl von 20 die vorgegebenen Höchstfördersätze nicht
und sind sie wirtschaftlich und angemessen, so kann das Unterrichtsgeld für
Förderungsberechtigte bewilligt werden.
Bei internatsmäßiger Unterbringung ist zu prüfen, ob der kalkulierte
Tagessatz die vorgegebenen Höchstfördersätze nicht übersteigt und notwendig,
wirtschaftlich und angemessen ist.
Vor Bewilligung einer Maßnahme hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob eine
Teilnahme ganz oder teilweise über das SGB III gefördert werden kann. Auch die
Vorrangigkeit des SGB VIII und des BSHG bei internatsgestützten Maßnahmen ist
zu prüfen. Aus dem Garantiefonds können nur eingliederungsbedingt notwendige
Maßnahmen gefördert werden, s. auch Nr. 1.3.1 dieser RL.
3.2.4 Für den Bewilligungszeitraum und die
Qualitätskontrolle gilt Nr. 3.1.6 entsprechend. Ein Musterbewilligungsbescheid
ist in Anlage 7 enthalten.
3.2.5 Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes hat der Träger
binnen zwei Monaten einen Verwendungsnachweis vorzulegen, der von der
Bewilligungsbehörde unverzüglich zu prüfen ist.
Aufgrund der Prüfung sich ergebende Rückforderungen sind
nach Vorl.VV Nr. 8 zu § 44 BHO geltend zu machen. Die Bildung von Rücklagen
aus nicht benötigten Garantiefondsmitteln ist unzulässig.
3.2.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der
Zuwendung an den Träger sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. Verwaltungsvorschriften
(VwVfG). Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem
Garantiefonds (NBest-P-GF-SB) Anlage 6 werden im Zuwendungsbescheid für
verbindlich erklärt.
4. Sonstiges
4.1 Bewirtschaftung der Garantiefondsmittel
4.1.1 Den zuständigen obersten Landesbehörden werden im
Rahmen der im Bundeshaushalt verfügbaren Haushaltsmittel auf Anforderung Mittel
zugewiesen. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen bis spätestens 1.
Oktober eines jeden Jahres mit, welche Haushaltsmittel nicht mehr oder im Wege
der Umverteilung noch zusätzlich benötigt werden.
4.1.2 Die zuständigen Stellen beantragen rechtzeitig im
voraus die dem erwarteten Bedarf entsprechenden Haushaltsmittel bei der obersten
Landesbehörde.
4.1.3 Die zuständigen obersten Landesbehörden legen die
Abrechnung für das zurückliegende Haushaltsjahr jeweils bis zum 1. Mai vor.
4.1.4 Für die Bewirtschaftung der Mittel gelten im übrigen
die Haushaltsbestimmungen des Bundes nach Maßgabe der Vorl.NN Nr. 1.11 zu § 34
BHO.
4.2 Behandlung von Erstattungsbeiträgen
4.2.1 Die von anderen Kostenträgern zu leistenden bzw.
geleisteten Zahlungen sind der Stelle, die die Zuwendung nach diesen Richtlinien
gezahlt hat, zu erstatten.
Die erstatteten Beiträge sind an die Bundeskasse
abzuführen. Diese Rückflüsse dürfen nicht zur Verstärkung der zur
Gewährung der Zuwendungen nach diesen Richtlinien zugewiesenen Haushaltsmittel
verwendet werden. Ausnahmen hiervon sind nicht zulässig.
4.2.2 Nr. 4.2.1, 2. Absatz gilt für von den
Zuwendungsempfängern nach §§ 48, 49a VwVfG erstattete Beträge und nach §
49a VwVfG gezahlte Zinsen entsprechend.
4.3 Veränderung von Ansprüchen
4.3.1 Ansprüche des Bundes dürfen soweit keine
anderweitige gesetzliche Spezialregelung besteht nur unter den
Voraussetzungen des § 59 BHO und der dazu ergangenen Vorl.VV verändert werden.
4.3.2 Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von
ihnen beauftragten Behörden sind berechtigt, Ansprüche
bis zur Höhe von 5000 DM bis zu 18
Monaten und
bis zur Höhe von 2500 DM bis zu drei
Jahren
zu stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen
Härten für die Schuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung
nicht gefährdet wird. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist
festzulegen.
4.3.3 Die zuständigen obersten Landesbehörden sind ferner
berechtigt, von der Weiterverfolgung von Ansprüchen bis zur Höhe von 5000 DM
abzusehen, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Schuldner oder aus anderen Gründen voraussichtlich dauernd ohne Erfolg bleibt
und eine Stundung nach Nr. 4.3.2 nicht in Betracht kommt.
4.3.4 Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten
die oberste Bundesbehörde jährlich über Entscheidungen nach Nrn. 4.3.2 und
4.3.3.
4.4 Statistik
Die zuständigen obersten Landesbehörden erstellen aufgrund der Angaben der
Bewilligungsbehörden jährlich bis zum 31. Mai eine Statistik mit dem
anliegenden Statistikbogen (Anlage 3).
4.5 Erlasse der obersten Landesbehörde
Alle Erlasse, die die obersten Landesbehörden zum Garantiefonds herausgeben,
sind der obersten Bundesbehörde und dem BRH zur Kenntnis zu geben.
4.6 Ausnahmeregelungen
4.6.1 In besonderen Einzelfällen kann die oberste
Bundesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle auf Antrag der zuständigen
obersten Landesbehörde Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinien
zulassen.
4.6.2 In den Fällen, in denen die oberste Landesbehörden die
Bewilligung höherer Unterrichtsgelder als die im Qualitäts- und Kostenrahmen
festgesetzten Höchstförderbeiträge nach eingehender Prüfung für notwendig,
wirtschaftlich und angemessen halten, legen sie die Anträge der Träger mit
prüffähigen Unterlagen und ihrem Prüfergebnis der obersten Bundesbehörde
oder einer von ihr bestimmten Stelle zur Einwilligung vor.
4.6.3 Soweit die obersten Landesbehörden oder die von ihr
beauftragten Stellen Ermessensentscheidungen von erheblicher grundsätzlicher
Bedeutung oder besonderer finanzieller Tragweite treffen wollen, haben sie
vorher die Zustimmung der obersten Bundesbehörde einzuholen. Ohne Zustimmung
des Bundes ergangene Entscheidungen bewirken keine Bundesverpflichtung.
4.7 Übergangs- und Schlußvorschriften
4.7.1 Diese Richtlinien treten am 1.3.98 in Kraft.
Die Richtlinien vom 28.2.1996 sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen
sind nicht mehr anzuwenden.
4.7.2 Alle Erlasse, die zu den früheren RL-GF-SB ergangen
sind, treten hiermit außer Kraft.
Bewilligungsbescheide nach den bisherigen RL-GF-SB bleiben für den
festgesetzten Bewilligungszeitraum in Kraft.
Ausnahmegenehmigungen und Einwilligungen nach Nrn. 4.6.1 und 4.6.2 gelten nur
bis zum Ende der genehmigten einzelnen Fördermaßnahme weiter.
Bonn, den 19. Januar 1998
505 2055 15/4
Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Dr. Reinhard Wabnitz
Bestätigung der
Schule
Name,
Vorname
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Schulart und Klasse
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Jahr des Schulbesuchs insgesamt
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Der Schüler/Die Schülerin nimmt seit _________________ an einer
schulischen Fördermaßnahme an unserer Schule teil.
Darüber hinaus ist eine zusätzliche außerschulische Förderung notwendig
(Bitte Begründung, ggf. Förderumfang in wöchentlicher Stundenzahl):
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Die außerschulische Förderung muß voraussichtlich für Monate erfolgen.
Folgende Lehrkraft bzw. Institution wird für die Betreuung/für den
Nachhilfeunterricht benannt:
Name
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Anschrift
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Tel.-Nr.
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Entfällt die Notwendigkeit der außerschulischen Förderung innerhalb des
genannten Zeitraums, werden wir die Kreis- bzw. Stadtverwaltung darüber
informieren.
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Ort, Datum
___________________
Schulleiterin/Schulleiter
(Dienstsiegel)