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Gefahrstoffe müssen nicht zwingend umetikettiert werden | |
Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht |
Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen und biologischen
Arbeitsstoffen
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und
Wissenschaft vom 6. September 2012 - III 322
(NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. 226)
Die ständige Weiterentwicklung von Sicherheitsvorschriften macht es
erforderlich, dass sich alle Verantwortlichen auf dem aktuellen Stand der
diesbezüglichen Bestimmungen halten. Aus diesem Anlass werden an alle
Gymnasien, Gemeinschaftsschulen mit und ohne gymnasialer Oberstufe,
Regionalschulen, berufsbildende Schulen und Schulen in freier Trägerschaft mit
einer Sekundarstufe I,
- die verbindliche Regel zum „Unterricht in Schulen
mit gefährlichen Stoffen", BG/GUV-SR 2003 - August 2010,
- die Stoffliste zur
Regel „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen", BG/GUV-SR 2004 - August
2010 und
- die verbindlichen „Regeln für Sicherheit und Gefahrenschutz bei
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht", GUV-SR 2006 - Juni
2008, Ende September versandt.
Ergänzend wird auf die Website der Unfallkasse
Nord www.uk-nord.de verwiesen, auf der unter „Publikationen" und mit den
GUV-Nummern „SR 2003", „SR 2004" und „SR 2006" die genannten Schriften
eingestellt sind.