Gefahrstoffe Unfall - Sicherheit - Versicherung

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Gefahrstoffe müssen nicht zwingend umetikettiert werden
Siehe auch Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht

Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen und biologischen Arbeitsstoffen
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 6. September 2012 - III 322
(NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. 226)

Die ständige Weiterentwicklung von Sicherheitsvorschriften macht es erforderlich, dass sich alle Verant­wortlichen auf dem aktuellen Stand der dies­bezüglichen Bestimmungen halten. Aus diesem Anlass werden an alle Gymnasien, Gemeinschaftsschulen mit und ohne gymnasialer Oberstufe, Regionalschulen, berufsbildende Schulen und Schulen in freier Träger­schaft mit einer Sekundarstufe I,
- die verbindliche Regel zum „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen", BG/GUV-SR 2003 - August 2010,
- die Stoffliste zur Regel „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen", BG/GUV-SR 2004 - August 2010 und
- die verbindlichen „Regeln für Sicherheit und Gefahrenschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht", GUV-SR 2006 - Juni 2008, Ende September versandt.
Ergänzend wird auf die Website der Unfallkasse Nord www.uk-nord.de verwiesen, auf der unter „Publikationen" und mit den GUV-Nummern „SR 2003", „SR 2004" und „SR 2006" die genannten Schriften eingestellt sind.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein