Geldbeträge |
Aufbewahrung von Geldbeträgen in den Schulen
Erl. vom 8. März 1960 (ABI. Schl.-H. S. 131; NBI. Schl.-H. Schulw. S. 109)
1. Für die Aufbewahrung von Geldbeträgen aus
a) öffentlichen Sammlungen, die gemäß Absatz 1 meines Erlasses über
Sammlungen in .den Schulen vom 3. März 1955 (Amtsbl. Schl.-H. S. 102; NBI.
Sch.-H. Schulw. S. 64) genehmigt sind und
b) schulinternen Maßnahmen gemäß Absatz 2 des vorgenannten Erlasses gelten
die nachfolgenden Bestimmungen:
2. Verantwortlich für die Verwaltung der Geldbeträge ist der Klassenlehrer, in
einklassigen Schulen der Schulleiter. Der Schulleiter kann eine andere Regelung
anordnen. Grundsätzlich ist die Aufbewahrung von Geldbeträgen in den Schulen
auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken. Die Aufbewahrung hat in
diesen Fällen in verschlossenen Behältnissen zu erfolgen. Über den Eingang
und die Verwendung der Geldbeträge ist ein Nachweis in einfacher Form zu
führen. Die Schülermitverwaltung und die Elternschaft, bei Klassensammlungen
die Klassenelternschaft, sind nach Möglichkeit zu beteiligen.
3. Im Falle der Nr. 1 a sind die gesammelten Geldbeträge unverzüglich an den
Träger der Sammlung abzuführen. Bei der Durchführung und Abrechnung der
Sammlung ist das vom Träger der Sammlung vorgeschriebene Verfahren zu beachten,
da dieser an die ihm von der jeweiligen Genehmigungsbehörde in der
Genehmigungsurkunde erteilten Auflagen gebunden ist.
4. Im Falle der Nr. 1 b ist das gesammelte Geld unverzüglich auf ein Bank- oder
Postscheckkonto einzuzahlen, das z. B. auf den Namen des Elternvereins, eines
verantwortlich zeichnenden Lehrers oder eines Mitglied des Elternbeirates lauten
kann. Die Schule darf nicht als Kontoinhaber auftreten. Die Aufbewahrung der
Beträge im Klassenraum ist nicht statthaft.