Behandlung von gerichtlichen Verfügungen
Bek. vom 16. November 1990 (NBl. MBWJK - Schl.-H. S. 379)
Bekanntmachung der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes
Schleswig-Holstein vom 16.11.1990 - X 110 -
öffentliche Schulen gelten nach § 3 SchulG als untere Landesbehörde, soweit sie
aufgrund des Schulgesetzes Verwaltungsakte an Schülerinnen und Schüler oder an Eltern
richten.
Insoweit können sie daher auch Beklagte in KIageverfahren und Antragsgegner in
einstweiligen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sein (vgl. § 6 AG-VwGO, GVOBl.
Schl.-H. 1990, S. 226 - abgedruckt im Schulrecht in Schleswig-Holstein Tz.1.5 S. 51).
Bei diesen Verfahren sind bestimmte Regeln zu beachten, auf die hier noch einmal
ausdrücklich hingewiesen wird:
Schriftstücke, deren Absender das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht ist
und denen ein Empfangsbekenntnis beigefügt ist, sind grundsätzlich von besonderer
Eilbedürftigkeit, da mit ihnen regelmäßig Fristen in Gang gesetzt werden. Das
Empfangsbekenntnis ist in jedem Fall sofort- ausgefüllt mit der Unterschrift eines
Zeichnungsberechtigten (Schulleiter, Stellvertreter oder beauftragte Lehrkräfte im Sinne
des § 82 SchulG) sowie mit dem Datum des Eingangs des Schriftstücks - an das Gericht
zurückzusenden. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Verwaltungsrechtsstreit wegen
besonderer Schwierigkeit nach Rücksprache mit dem Ministerium an dieses zur weiteren
Wahrnehmung abgegeben wird. Mit dem auf dem Empfangsbekenntnis vermerkten Eingangsdatum
beginnt die in dem Schriftstück des Gerichts vermerkte Frist zu laufen; innerhalb dieser
Frist ist die entsprechende Prozeßhandlung vorzunehmen (z. B. Einlegung von Beschwerde
oder Berufung, Vorlage von Unterlagen etc.).
Hat sich das Ministerium bereit erklärt, den Rechtsstreit für die Schule zu führen, ist
der vollständige Vorgang im ORIGINAL, d. h. in der Form, wie er in der Schule entstanden
ist, einschl. einer Prozeßvollmacht (Anlage) sofort und auf schnellstem Wege der
Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur zuzuleiten.
Bei Widersprüchen gegen schulische Entscheidungen, über die die Schule nicht nach § 138
Abs.1 Satz 1 und 2 SchulG selbst entscheidet, ist der Vorgang ebenfalls im ORIGINAL der
Schulaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Vorlage ist eine Stellungnahme beizufügen, aus
welchen Gründen die Schule auf den Widerspruch hin ihre Entscheidung nicht ändern will,
ihm also nicht abhilft.
Auch in Ferienzeiten ist dafür Sorge zu tragen, daß keine Verzögerungen eintreten
können. Bei möglichen Fragen über das zu Veranlassende ist in jedem Fall sofort
fernmündlich Rückfrage, und zwar bei dem für die Rechtsfragen der jeweiligen Schulart,
sonst bei einem für Schulrechtsfragen allgemein zuständigen Referenten im Ministerium zu
halten. Der zuständige Ansprechpartner ergibt sich aus dem der Schule vorliegenden
Organisationsplan in der jeweils gültigen Fassung.
Anlage
Vollmacht
Hiermit erteile ich Frau/Herrn
bei der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes
Schleswig-Holstein
Vollmacht, die
- Schule in
in dem Verwaltungsrechtsstreit des
gegen die
zu
vertreten.
Unterschrift der Schulleiterin/des Schulleiters