Gruppengrößen für die Klassen 5-10 der allgemeinbildenden
Schulen
Abschn. B. XVII des Erl. vom 20. Mai 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S.160)
Muß in den Klassen 5-10 der allgemeinbildenden Schulen der Unterricht abweichend vom
Klassenverband in anderen Gruppierungen erteilt werden, darf die Zahl der Gruppen nicht
größer sein als die Zahl der Klassen, aus denen die Gruppen gebildet werden. Abweichend
von diesem Grundsatz gilt folgendes:
An Gymnasien wirken die Schulleiter darauf hin, daß die Zahl der parallelen Gruppen (z.
B. bei der zweiten Fremdsprache) nicht größer ist als die Anzahl der Klassen in dieser
Jahrgangsstufe. Ist dieses Ziel auch durch Zusammenlegung und Austausch zwischen Klassen
nicht erreichbar, kann das Landesschulamt die Überschreitung dieser Zahl um höchstens
eine Gruppe zulassen, sofern entsprechende Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Für die so
entstehenden kleineren Gruppen ergibt sich die Wochenstundenzahl aus dem für die
jeweilige Gruppengröße vorgeschriebenen einheitlichen Unterrichtsangebot
(Mindeststundenzahl) nach meinen jährlichen Erlassen über die Verteilung der
Unterrichtsstunden.
In diesem Zusammenhang weise ich auf meinen Erlaß vom 5. Mai 1970 (n. v.) hin, daß es
wünschenswert ist, daß an einem Ort mit zwei und mehr Gymnasien die einzelne Schule in
Absprache mit den anderen nur jeweils eine Sprache in Klasse 7 anbietet. Auch dabei ist so
zu verfahren, daß die Zahl der parallelen Gruppen nicht größer ist als die Zahl der
parallelen Klassen.
Für Realschulen, die die Wahlfachdifferenzierung im 9. und 10. Schuljahr erproben, darf
die Anzahl der Unterrichtsgruppen nicht größer sein als die Anzahl der Klassen der
beiden letzten Jahrgangsstufen.
Die Bildung von mehr Gruppen als Klassen ist ferner zulässig, wenn trotz klassen- und
jahrgangsübergreifender Maßnahmen dem Anspruch auf evangelischen und katholischen
Religionsunterricht und dem Erfordernis von Unterricht in philosophischer Propädeutik auf
Grund meines Erlasses vom 11. Januar 1973 (NBl. KM Schl.-H. S. 27) anders nicht Rechnung
getragen werden kann.
Die Bildung kleinerer Gruppen 1 wegen
besonderer Anforderungen an die Aufsicht, Zahl der technischen ausgestatteten
Arbeitsplätze oder für zugelassene Stütz- und Fördermaßnahmen sowie besonders
zugelassene Leistungsdifferenzierung bleibt unberührt.
Über Ausnahmen, die sich aus der besonderen Situation der einzelnen Schule oder aus
technischen Notwendigkeiten der Unterrichtsgestaltung ergeben, entscheidet die zuständige
Schulaufsichtsbehörde.
Diese Vorschriften gelten nicht für Gruppen, die bereits im Schuljahr 1975/76 bestanden
haben.
1 Der Lehrplan Technisches Werken Hauptschule (Ausgabe 1986) sagt unter 3.3: "- Aus Gründen der Sicherheit und der erforderlichen Einzelberatung durch den Lehrer darf die Gruppengröße unter Berücksichtigung des Runderlasses des Kultusministers vom 20. Mai 1976 ... fünfzehn Schüler nicht übersteigen. |