Gruppengröße

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Gruppengrößen für die Klassen 5-10 der allgemeinbildenden Schulen

Abschn. B. XVII des Erl. vom 20. Mai 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S.160)

Muß in den Klassen 5-10 der allgemeinbildenden Schulen der Unterricht abweichend vom Klassenverband in anderen Gruppierungen erteilt werden, darf die Zahl der Gruppen nicht größer sein als die Zahl der Klassen, aus denen die Gruppen gebildet werden. Abweichend von diesem Grundsatz gilt folgendes:

An Gymnasien wirken die Schulleiter darauf hin, daß die Zahl der parallelen Gruppen (z. B. bei der zweiten Fremdsprache) nicht größer ist als die Anzahl der Klassen in dieser Jahrgangsstufe. Ist dieses Ziel auch durch Zusammenlegung und Austausch zwischen Klassen nicht erreichbar, kann das Landesschulamt die Überschreitung dieser Zahl um höchstens eine Gruppe zulassen, sofern entsprechende Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Für die so entstehenden kleineren Gruppen ergibt sich die Wochenstundenzahl aus dem für die jeweilige Gruppengröße vorgeschriebenen einheitlichen Unterrichtsangebot (Mindeststundenzahl) nach meinen jährlichen Erlassen über die Verteilung der Unterrichtsstunden.
In diesem Zusammenhang weise ich auf meinen Erlaß vom 5. Mai 1970 (n. v.) hin, daß es wünschenswert ist, daß an einem Ort mit zwei und mehr Gymnasien die einzelne Schule in Absprache mit den anderen nur jeweils eine Sprache in Klasse 7 anbietet. Auch dabei ist so zu verfahren, daß die Zahl der parallelen Gruppen nicht größer ist als die Zahl der parallelen Klassen.

Für Realschulen, die die Wahlfachdifferenzierung im 9. und 10. Schuljahr erproben, darf die Anzahl der Unterrichtsgruppen nicht größer sein als die Anzahl der Klassen der beiden letzten Jahrgangsstufen.

Die Bildung von mehr Gruppen als Klassen ist ferner zulässig, wenn trotz klassen- und jahrgangsübergreifender Maßnahmen dem Anspruch auf evangelischen und katholischen Religionsunterricht und dem Erfordernis von Unterricht in philosophischer Propädeutik auf Grund meines Erlasses vom 11. Januar 1973 (NBl. KM Schl.-H. S. 27) anders nicht Rechnung getragen werden kann.

Die Bildung kleinerer Gruppen 1 wegen besonderer Anforderungen an die Aufsicht, Zahl der technischen ausgestatteten Arbeitsplätze oder für zugelassene Stütz- und Fördermaßnahmen sowie besonders zugelassene Leistungsdifferenzierung bleibt unberührt.

Über Ausnahmen, die sich aus der besonderen Situation der einzelnen Schule oder aus technischen Notwendigkeiten der Unterrichtsgestaltung ergeben, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

Diese Vorschriften gelten nicht für Gruppen, die bereits im Schuljahr 1975/76 bestanden haben.

1 Der Lehrplan Technisches Werken Hauptschule (Ausgabe 1986) sagt unter 3.3: "- Aus Gründen der Sicherheit und der erforderlichen Einzelberatung durch den Lehrer darf die Gruppengröße unter Berücksichtigung des Runderlasses des Kultusministers vom 20. Mai 1976 ... fünfzehn Schüler nicht übersteigen.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein