G9-SchulvVO

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Landesverordnung über einen acht- und neunjährigen Bildungsgang am Gymnasien als Schulversuch (G9-SchulvVO)
Vom 11. Juni 2010

(NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.189)


Auf Grund des § 138 Abs. 3 des Schleswig-Holsteinische Schulgesetzes (SchuIG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§1 Ziel und Dauer des Schulversuchs
(1) Abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 1 SchuIG soll im Rahmen eines Schulversuchs die gymnasiale Schulbesuchszeit für einzelne Lerngruppen an Gymnasien auf neun Schulleistungsjahre mit einer entsprechenden Zahl von Jahrgangsstufen verlängert werden. Durch den Schulversuch sollen insbesondere Erkenntnisse gewonnen werden, unter welchen Voraussetzungen ein paralleles Angebot von acht- und neunjährigem Bildungsgang
1. Auswirkungen auf die Auswahl der Eltern unter den zur Verfügung stehenden Gymnasien hat
2. besondere Anforderungen an das Auswahlverfahren stellt
3. eine den Lehrerpersonaleinsatz nicht erhöhende Lerngruppenbildung ermöglicht.
(2) Der Schulversuch ist begrenzt auf das Schuljahr 2010/11. Die durch die Teilnahme am Schulversuch verlängerte Schulbesuchsdauer der Schülerinnen und Schüler und deren nachfolgend geregelten Bedingun­gen des Schulbesuchs bleiben hiervon unberührt.

§2 Teilnahmeberechtigte Schulen
Zur Teilnahme am Schulversuch nach dieser Verordnung sind Gymnasien berechtigt, die bereits den Schulversuch auf der Grundlage der Landesver­ordnung zur Durchführung eines Schulversuchs an Gymnasien zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung nach acht Schulleistungsjahren vom
24. April 2001 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 392), außer Kraft getreten durch § 9 Abs. 2 der Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundar­stufe I) vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 189), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schi.-H. S. 336), durchführen. Über die Teilnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schul­leiter.

§3 Aufbau des Bildungsganges, Bildung der Lerngruppen
(1) Für die am Schulversuch teilnehmenden Schü­lerinnen und Schüler umfasst die Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen fünf bis zehn und die Sekundarstufe II die Jahrgangsstufen elf bis dreizehn. Die Berechtigung zum Besuch der Oberstufe wird abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 2 SchuIG durch Versetzung in die Jahr­gangsstufe elf erworben.
(2) Die Durchführung des Schulversuchs setzt vor­aus, dass an den teilnehmenden Schulen im Schuljahr 2010/11 auch mindestens zwei Lerngruppen mit acht Schulbesuchsjahren gebildet werden. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in jeder Lerngruppe soll mindestens 25 betragen. Die Anzahl der an der Schule für die fünfte Jahrgangsstufe vorgesehenen Lerngrup­pen darf durch den Schulversuch nicht überschritten werden.

§4 Aufnahmeverfahren und Bedingungen des weiteren Schulbesuchs
(1) Für die Schülerinnen und Schüler nach § 3 Abs. 1 richten sich die Aufnahme, das Aufsteigen in nachfolgende Jahrgangsstufen, die Wiederholung von Jahrgangsstufen, die Schrägversetzung in eine andere Schulart, der Erwerb von Schulabschlüssen und die Entlassung nach der Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 177), geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 149) und der Landesverordnung über die Aufnahme und das Auf­steigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I) vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 189), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 336), soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmun­gen Abweichungen ergeben.
(2) Sofern die Eltern die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in eine Lerngruppe mit neun Schulleis­tungsjahren wünschen, ist dies mit der Anmeldung für die Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe schriftlich zu erklären. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen für die Lerngruppen mit neun Schulleistungsjahren die Anzahl der vorhandenen Plätze, hat die Schule diese an Mädchen und Jungen entsprechend deren Anteil an den Anmeldungen für diese Lerngruppen zu vergeben. Im Übrigen entscheidet das Los.
(3) Gelangt eine Schülerin oder ein Schüler durch das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in eine Jahrgangsstufe, deren Lerngruppen ausschließlich auf acht Schulleistungsjahre ausgerichtet sind, setzt sie oder er den Schulbesuch unter den Bedingungen des achtjährigen Bildungsganges fort.

§5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 11. Juni 2010

Dr. Ekkehard Klug Minister
für Bildung und Kultur

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein