Haftung 

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Muß man verlorene Schulschlüssel immer ersetzen?

Aus einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 30.06.1993.

Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter befinden sich in großer Gewissensnot, wenn Schulschlüssel verloren gehen. Die meisten Schulen sind mit Schließsystemen ausgerüstet. Der Verlust eines Außentür-Gruppen- oder gar Hauptschlüssels bedingt in der Regel einen Ersatz einiger Schließzylinder, beim Hauptschlüssel der ganzen Schließanlage. Da können schnell Beträge von 10.000 - 15.000 DM fällig werden. Wer bezahlt den Schaden?
Das Landgericht Kiel hat in einer Berufungsverhandlung am 30.06.1993 dazu eine interessante Entscheidung getroffen.
Etwas vereinfacht ausgedrückt haftet der Beamte als Lehrer für den Verlust der Schulschlüssel nur, wenn er den Verlust grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat (§ 94 Abs. 1,2. Landesbeamtengesetz).
Der Beamte muß jedoch nachweisen oder glaubhaft darlegen, daß er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Kann er diesen Nachweis führen, muß er die Ersatzkosten nicht bezahlen. (Wer den genauen Text des Urteils braucht, möge sich an die Geschäftsstelle wenden.)

Mein Tip: Man sollte für die Außentüren Reserveschließzylinder beschaffen und lagern, weil bei Schließanlagen immer längere Lieferzeiten bestehen. Bei Neuanlagen sollte man programmierbare Schließanlagen installieren.

Friedrich Jeschke

(SLVSH-Information 12/94)

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Und bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zahlt auch keine Berufshaftpflichtversicherung! (Was nicht heißt, daß man eine solche nicht haben sollte!)

Anm. der Redaktion


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein