Landesverordnung über die Verarbeitung
personenbezogener Daten an öffentlichen Schulen
(Schul-Datenschutzverordnung - SchulDSVO) Vom 18. Juni 2018 Auszug
§ 7 Aktenführung
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(3) Die Schule darf die Daten der Schülerinnen und Schüler einer jeden
Jahrgangsstufe gemäß Nummern 1.1, 1.5, 1.6, 3.2 und 3.7 der Anlage
2 in einem Schülerhauptbuch oder einer Schülerkartei speichern.
Diese Daten lt. Anlage 2 sind:
Name, ggf. Geburtsname, Vorname
Geschlecht Geburtsdatum, Geburtsort und -land Eintrittsdatum
Entlassungsdatum (Aushändigungsvermerk des Zeugnisses) und Art des
erreichten Abschlusses/der bestandenen Prüfung
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