Hauptbuch

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Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten an öffentlichen Schulen
(Schul-Datenschutzverordnung - SchulDSVO)
Vom 18. Juni 2018
Auszug

§ 7
Aktenführung

...

(3) Die Schule darf die Daten der Schülerinnen und Schüler einer jeden Jahrgangsstufe 
gemäß Nummern 1.1, 1.5, 1.6, 3.2 und 3.7 der Anlage 2 
in einem Schülerhauptbuch oder einer Schülerkartei speichern.

 

Diese Daten lt. Anlage 2 sind:


Name, ggf. Geburtsname, Vorname
Geschlecht
Geburtsdatum, Geburtsort und -land
Eintrittsdatum
Entlassungsdatum (Aushändigungsvermerk des Zeugnisses) und Art des erreichten Abschlusses/der bestandenen Prüfung

 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein