Informationen zum Thema ,,Inline-Skating" im Schulsport" |
Informationen zum Thema "Inline-Skating" |
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zum Thema ,,Inline-Skating" im Schulsport"
Inline-Skating erfreut sich zur Zeit zunehmender Beliebtheit. Dies gilt nicht
nur für den Freizeit-, sondern auch für den Schulbereich.
In vielen Schulen wird Inline-Skating bereits im Rahmen des Schulsports
angeboten. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Inline-Skating macht sehr viel
Spaß, trainiert Herz- und Kreislauf, ohne die Knie- und Fußgelenke zu sehr zu
belasten, fördert die Gleichgewichtsfähigkeit und kommt der Suche der Kinder
und Jugendlichen nach Abenteuer und Wagnis entgegen.
Die Kehrseite der Medaille ist die relativ hohe Unfallzahl. Zwar liegen noch
keine Zahlen für den Schulbereich vor, allerdings steigt die Zahl der
Skater-Unfälle im Freizeitbereich. In der Sportunfallstatistik der Hamburger
Uni-Klinik Eppendorf kommen sie gleich an zweiter Stelle hinter den
Fußballunfällen. Da aber weder die Zahl der Inline-Skater noch die
Expositionszeit bekannt ist, kann man letztendlich zum realen Unfallrisiko beim
Inline-Skaten keine realistischen und exakten Angaben machen. Tatsache ist, daß
sich vor allem Anfänger ohne ausreichende Schutzausrüstung verletzen.
Aus Sicht der Fachgruppe "Bildungswesen" des BUK (Bundesverband der
Unfallkassen e.V.) bestehen gegen das Inline-Skaten im Rahmen des Schulsportes
grundsätzlich keine Einwände, zumal es geeignet ist, auf attraktive Art die
konditionellen und koordinativen Fähigkeiten zu fördern, die grundlegende
Bausteine der Bewegungssicherheit sind.
Es sollten jedoch folgende Hinweise und Maßnahmen beachtet werden:
1. Grundsätzlich ist Inline-Skating eine Freiluftsportart und sollte auf
geeigneten asphaltierten Flächen, z.B. Schulhof, ausgeübt und unterrichtet
werden.
2. Inline-Skating in Sporthallen sollte die Ausnahme bleiben und sich nach
Möglichkeit auf den Anfängerunterricht beschränken. Hinsichtlich des
Sporthallenbodens gilt, daß flächenelastische Böden, die der DIN 18032 Teil 2
entsprechen, grundsätzlich für den Rollsport, also auch für das
Inline-Skating, geeignet sind.
Bei kombiniert- und mischelastischen Sportböden ist die Eignung für den
Rollsport entsprechend der "Orientierungshilfe zur Ausschreibung von
Sporthallenböden nach DIN 18032 Teil 2" des Bundesinstitutes für
Sportwissenschaft nachzuweisen. Für die Lehrkraft bedeutet dies, daß sie sich
in diesen Fällen beim Sach-kostenträger oder Sportbodenhersteller informieren
muß. Punktelastische Böden sind hingegen für das Inline-Skating ungeeignet.
Auf Parkettböden sind Skates mit weicheren Rollen von Vorteil.
Bei Sprüngen, vor allem in Verbindung mit der Benutzung von Pipes und Ramps,
entstehen sehr hohe Belastungen für den Hallenboden und für Sportmatten, wenn
diese als Landehilfe eingesetzt werden. Deshalb muß sichergestellt werden, daß
in Sporthallen keine Sprünge mit Inline-Skates durchgeführt werden.
Sportbodenhersteller haben zudem darauf hingewiesen, daß bei extremem
Kurvenfahren und Bremsen Schäden am Oberbelag nicht ausgeschlossen werden
können.
Auf jeden Fall dürfen in Sporthallen nur Inline-Skates benutzt werden, die
weiche und nicht abfärbbare Rollen und Stoppen haben.
3. Im Schulsport ist darauf zu achten, daß die Räumlichkeiten, z.B.
Sporthallen, ausreichend groß sind bzw. die Gruppengröße und -zusammensetzung
auf die Räumlichkeiten abgestimmt werden. Gerade Anfänger benötigen viel
Platz, weil ihr Bremsweg relativ lang und die Spurbreite relativ breit sein
kann.
4. Grundsätzlich ist beim Inline-Skating im Schulsport die komplette
Schutzausrüstung zu tragen: Helm, Knie-, Ellenbogen- und Handgelenkschoner. Als
Helm ist im Anfängerbereich auch der Fahrradhelm geeignet.
5. Lehrkräfte, die Inline-Skating unterrichten, sollen über eine
ent-sprechende Aus- oder Fortbildung verfügen. Beim Inline-Skaten im Rahmen des
Pausensports ist für eine kompetente Aufsicht zu sorgen.
6. Im Rahmen der Vermittlung des Inline-Skating ist auf eine intensive und
vielfältige Technikschulung zu achten, da eine gute Fahr- und Bremstechnik
wesentliche Voraussetzungen für unfallfreies Inline-Skating sind.
"Fachgruppe Bildungswesen" des Bundesverbandes der Unfallkassen
Sachgebiet "Sport und Bewegung"
Stand 05/98
Unfallkasse Schleswig-Holstein
- Prävention -
Seekoppelweg 5 a
24113 Kiel
Telefon 0431/64 07-0
Telefax 0431/64 07-4 50
Email: praevention@uksh.de
Unfallversicherung |
Informationen
zum Thema "Inline-Skating"
1. Inline-Skaten und Skate-Board Fahren im Straßenverkehr
- Inline-Skates gehören, trotz der mit ihnen erreichbaren Geschwindigkeiten, zu
den besonderen Fortbewegungsmitteln des § 24 der Straßenverkehrsordnung. Sie
sind keine Fahrzeuge.
Damit gelten für die Skater die Regelungen für den Fußgängerverkehr des §
25 der Straßenverkehrsordnung:
Die Benutzung der Fahrbahnen ist ihnen grundsätzlich und die der Radwege
ausnahmslos untersagt. Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und
dem verkehrsberuhigten Bereich unter gebührender Rücksicht auf den Fußgänger
- nötigenfalls mit Schrittgeschwindigkeit - fahren. Das bedeutet auch, daß der
Inline-Skater außerorts, wo kein Gehweg vorhanden ist, den linken Fahrbahnrand
zu benutzen hat.
Skateboards sind dem § 31 der Straßenverkehrsordnung "Sport und
Spiel" zuzuordnen. Sie dürfen daher, außer auf Spielstraßen, nicht auf
der Fahrbahn und auf Seitenstreifen, wohl aber unter Rücksichtnahme auf die
Fußgänger auf Gehwegen verwendet werden.
Natürlich wissen auch Verkehrsjuristen, "daß sich aus dieser Rechtslage
in der Praxis Unzuträglichkeiten ergeben können." (36. Deutscher
Verkehrsgerichtstag 1998). Es ist deshalb notwendig, Inline-Skater und
Skate-Boarder über ihre Rechte und Pflichten im Straßenverkehr zu informieren.
Wer trotz der "Gehweg-Benutzungspflicht" über die Straßen kurvt,
muß mit einer Verwarnung rechnen. Sie kann gebührenfrei sein, aber auch bis zu
75,-- DM kosten. Das liegt im Ermessen des Polizisten. Bei Unfällen kann auch
das Strafgesetz greifen, etwa bei fahrlässiger Körperverletzung. Außerdem
muß der Schaden
wiedergutgemacht werden.
2. Inline-Skater und Radfahrer
Inline-Skater können Geschwindigkeiten von 30 km/h erreichen. Die
Benutzungspflicht von Gehwegen ist also durchaus problematisch.
Es gibt Bestrebungen Inline-Skatern die Benutzung von Radwegen zu erlauben. Der
Standpunkt von Verkehrsexperten zu diesem Vorschlag ist jedoch eindeutig:
Inline-Skater gehören auf Gehwege und Fußgängerbereiche und sonst
nirgendwohin.
Ein Vergleich von Radfahrern und Inline-Skatern in verschiedenen Alters- und
Geschwindigkeitsklassen, den das österreichische Kuratorium für
Verkehrssicherheit 1996 durchführte, ergab interessante Werte:
Inline-Skater benötigen mehr Spur-Breite und haben einen längeren Bremsweg als
Radfahrer!
3. Inline-Skaten auf dem Schulweg
Die Verantwortung und Zuständigkeit in Schulwegangelegenheiten haben
bekanntlich die Erziehungsberechtigten und die Straßenverkehrsbehörden - nicht
die Schulen.
Die Schule kann deshalb die Benutzung von Inline-Skates auf dem Schulweg nicht
verbieten. Schulleitung und Lehrkräfte können aber trotzdem nicht vollständig
aus der Verantwortung entlassen werden: Im Rahmen ihrer Informations- und
Fürsorgepflicht sollte die Schule auf alle Fälle Schüler und
Erziehungsberechtigte über die wesentlichen Fakten und Gefährdungen
aufklären. Mittels Elternbrief, im Verkehrserziehungsunterricht, bei
Elternabenden usw. sollten diesbezügliche Informationen und Ratschläge gegeben
werden:
- Inline-Skates sind kein geeignetes Fortbewegungsmittel für den Schulweg
- Gehweg-Benutzungspflicht
- Verantwortlichkeit der Eltern
- Körperschutzausrüstung ist unverzichtbar
Natürlich ist es auch möglich, über eine von Lehrern, Eltern und Schülern
gemeinsam festgelegte Hausordnung zu bestimmen, welche Geräte usw. in die
Schule mitgebracht, bzw. wann und wo sie benutzt werden dürfen (z.B. im
Sportunterricht).
Zum Versicherungsschutz: Grundsätzlich besteht auf dem Schulweg gesetzlicher
Unfallversicherungsschutz, unabhängig von der Wahl des
"Verkehrsmittels". Diese Aussage darf jedoch auf keinen Fall der Grund
dafür sein, gegen voraussehbare Gefahren auf dem Schulweg nichts zu
unternehmen!
4. Inline-Skaten in der Schule
Wichtig erscheint uns hierbei, daß Inline-Skaten grundsätzlich nicht verboten
oder gar verteufelt werden sollte. Längst hat sich unter Experten die
Erkenntnis festgesetzt, daß Inline-Skaten eine begrüßenswerte, phantastische
Möglichkeit bietet, motorische Fähigkeiten und Fertigkeiten zu trainieren,
Gleichgewichtssinn und Reaktionsschnelligkeit zu verbessern und einen positiven
Ausgleich zum Sitzen in der Schule, vor dem PC, Fernseher usw. anzubieten.
Auf dem Schulgelände liegt es im Ermessen der Schulleitung, das Benutzen von
Inline-Skates zu erlauben bzw. zu verbieten.
Wir empfehlen, die Benutzung im Schulbereich auf drei Anlässe zu beschränken:
a) organisierten Pausensport
b) Sportunterricht
c) besondere Aktionen und Projekte
5. Schutzausrüstung für Inline-Skater
Jeder Inline-Skater muß wissen, wie er durch geeignete Ausrüstung bei einem
Sturz oder Zusammenprall schwere Verletzungen vermeiden kann: durch
- Helm (besonders bei Anfängern)
- Handgelenksschoner
- Ellenbogenschoner - Knieschoner
* 37 % aller Verletzungen beim Inline-Skaten sind Handgelenksverletzungen!
Unfallkasse Schleswig-Holstein
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