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Informationen zum Thema ,,Inline-Skating" im Schulsport"
Informationen zum Thema "Inline-Skating"

Informationen zum Thema ,,Inline-Skating" im Schulsport"

Inline-Skating erfreut sich zur Zeit zunehmender Beliebtheit. Dies gilt nicht nur für den Freizeit-, sondern auch für den Schulbereich.
In vielen Schulen wird Inline-Skating bereits im Rahmen des Schulsports angeboten. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Inline-Skating macht sehr viel Spaß, trainiert Herz- und Kreislauf, ohne die Knie- und Fußgelenke zu sehr zu belasten, fördert die Gleichgewichtsfähigkeit und kommt der Suche der Kinder und Jugendlichen nach Abenteuer und Wagnis entgegen.

Die Kehrseite der Medaille ist die relativ hohe Unfallzahl. Zwar liegen noch keine Zahlen für den Schulbereich vor, allerdings steigt die Zahl der Skater-Unfälle im Freizeitbereich. In der Sportunfallstatistik der Hamburger Uni-Klinik Eppendorf kommen sie gleich an zweiter Stelle hinter den Fußballunfällen. Da aber weder die Zahl der Inline-Skater noch die Expositionszeit bekannt ist, kann man letztendlich zum realen Unfallrisiko beim Inline-Skaten keine realistischen und exakten Angaben machen. Tatsache ist, daß sich vor allem Anfänger ohne ausreichende Schutzausrüstung verletzen.

Aus Sicht der Fachgruppe "Bildungswesen" des BUK (Bundesverband der Unfallkassen e.V.) bestehen gegen das Inline-Skaten im Rahmen des Schulsportes grundsätzlich keine Einwände, zumal es geeignet ist, auf attraktive Art die konditionellen und koordinativen Fähigkeiten zu fördern, die grundlegende Bausteine der Bewegungssicherheit sind.

Es sollten jedoch folgende Hinweise und Maßnahmen beachtet werden:

1. Grundsätzlich ist Inline-Skating eine Freiluftsportart und sollte auf geeigneten asphaltierten Flächen, z.B. Schulhof, ausgeübt und unterrichtet werden.

2. Inline-Skating in Sporthallen sollte die Ausnahme bleiben und sich nach Möglichkeit auf den Anfängerunterricht beschränken. Hinsichtlich des Sporthallenbodens gilt, daß flächenelastische Böden, die der DIN 18032 Teil 2 entsprechen, grundsätzlich für den Rollsport, also auch für das Inline-Skating, geeignet sind.
Bei kombiniert- und mischelastischen Sportböden ist die Eignung für den Rollsport entsprechend der "Orientierungshilfe zur Ausschreibung von Sporthallenböden nach DIN 18032 Teil 2" des Bundesinstitutes für Sportwissenschaft nachzuweisen. Für die Lehrkraft bedeutet dies, daß sie sich in diesen Fällen beim Sach-kostenträger oder Sportbodenhersteller informieren muß. Punktelastische Böden sind hingegen für das Inline-Skating ungeeignet. Auf Parkettböden sind Skates mit weicheren Rollen von Vorteil.

Bei Sprüngen, vor allem in Verbindung mit der Benutzung von Pipes und Ramps, entstehen sehr hohe Belastungen für den Hallenboden und für Sportmatten, wenn diese als Landehilfe eingesetzt werden. Deshalb muß sichergestellt werden, daß in Sporthallen keine Sprünge mit Inline-Skates durchgeführt werden.

Sportbodenhersteller haben zudem darauf hingewiesen, daß bei extremem Kurvenfahren und Bremsen Schäden am Oberbelag nicht ausgeschlossen werden können.

Auf jeden Fall dürfen in Sporthallen nur Inline-Skates benutzt werden, die weiche und nicht abfärbbare Rollen und Stoppen haben.

3. Im Schulsport ist darauf zu achten, daß die Räumlichkeiten, z.B. Sporthallen, ausreichend groß sind bzw. die Gruppengröße und -zusammensetzung auf die Räumlichkeiten abgestimmt werden. Gerade Anfänger benötigen viel Platz, weil ihr Bremsweg relativ lang und die Spurbreite relativ breit sein kann.

4. Grundsätzlich ist beim Inline-Skating im Schulsport die komplette Schutzausrüstung zu tragen: Helm, Knie-, Ellenbogen- und Handgelenkschoner. Als Helm ist im Anfängerbereich auch der Fahrradhelm geeignet.

5. Lehrkräfte, die Inline-Skating unterrichten, sollen über eine ent-sprechende Aus- oder Fortbildung verfügen. Beim Inline-Skaten im Rahmen des Pausensports ist für eine kompetente Aufsicht zu sorgen.

6. Im Rahmen der Vermittlung des Inline-Skating ist auf eine intensive und vielfältige Technikschulung zu achten, da eine gute Fahr- und Bremstechnik wesentliche Voraussetzungen für unfallfreies Inline-Skating sind.

"Fachgruppe Bildungswesen" des Bundesverbandes der Unfallkassen Sachgebiet "Sport und Bewegung"
Stand 05/98

Unfallkasse Schleswig-Holstein
- Prävention -
Seekoppelweg 5 a
24113 Kiel
Telefon 0431/64 07-0
Telefax 0431/64 07-4 50
Email: praevention@uksh.de


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 Unfallversicherung

Informationen zum Thema "Inline-Skating"

1. Inline-Skaten und Skate-Board Fahren im Straßenverkehr
- Inline-Skates gehören, trotz der mit ihnen erreichbaren Geschwindigkeiten, zu den besonderen Fortbewegungsmitteln des § 24 der Straßenverkehrsordnung. Sie sind keine Fahrzeuge.

Damit gelten für die Skater die Regelungen für den Fußgängerverkehr des § 25 der Straßenverkehrsordnung:

Die Benutzung der Fahrbahnen ist ihnen grundsätzlich und die der Radwege ausnahmslos untersagt. Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und dem verkehrsberuhigten Bereich unter gebührender Rücksicht auf den Fußgänger - nötigenfalls mit Schrittgeschwindigkeit - fahren. Das bedeutet auch, daß der Inline-Skater außerorts, wo kein Gehweg vorhanden ist, den linken Fahrbahnrand zu benutzen hat.

Skateboards sind dem § 31 der Straßenverkehrsordnung "Sport und Spiel" zuzuordnen. Sie dürfen daher, außer auf Spielstraßen, nicht auf der Fahrbahn und auf Seitenstreifen, wohl aber unter Rücksichtnahme auf die Fußgänger auf Gehwegen verwendet werden.

Natürlich wissen auch Verkehrsjuristen, "daß sich aus dieser Rechtslage in der Praxis Unzuträglichkeiten ergeben können." (36. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1998). Es ist deshalb notwendig, Inline-Skater und Skate-Boarder über ihre Rechte und Pflichten im Straßenverkehr zu informieren.
Wer trotz der "Gehweg-Benutzungspflicht" über die Straßen kurvt, muß mit einer Verwarnung rechnen. Sie kann gebührenfrei sein, aber auch bis zu 75,-- DM kosten. Das liegt im Ermessen des Polizisten. Bei Unfällen kann auch das Strafgesetz greifen, etwa bei fahrlässiger Körperverletzung. Außerdem muß der Schaden
wiedergutgemacht werden.

2. Inline-Skater und Radfahrer
Inline-Skater können Geschwindigkeiten von 30 km/h erreichen. Die Benutzungspflicht von Gehwegen ist also durchaus problematisch.

Es gibt Bestrebungen Inline-Skatern die Benutzung von Radwegen zu erlauben. Der Standpunkt von Verkehrsexperten zu diesem Vorschlag ist jedoch eindeutig: Inline-Skater gehören auf Gehwege und Fußgängerbereiche und sonst nirgendwohin.
Ein Vergleich von Radfahrern und Inline-Skatern in verschiedenen Alters- und Geschwindigkeitsklassen, den das österreichische Kuratorium für Verkehrssicherheit 1996 durchführte, ergab interessante Werte:
Inline-Skater benötigen mehr Spur-Breite und haben einen längeren Bremsweg als Radfahrer!

3. Inline-Skaten auf dem Schulweg
Die Verantwortung und Zuständigkeit in Schulwegangelegenheiten haben bekanntlich die Erziehungsberechtigten und die Straßenverkehrsbehörden - nicht die Schulen.
Die Schule kann deshalb die Benutzung von Inline-Skates auf dem Schulweg nicht verbieten. Schulleitung und Lehrkräfte können aber trotzdem nicht vollständig aus der Verantwortung entlassen werden: Im Rahmen ihrer Informations- und Fürsorgepflicht sollte die Schule auf alle Fälle Schüler und Erziehungsberechtigte über die wesentlichen Fakten und Gefährdungen aufklären. Mittels Elternbrief, im Verkehrserziehungsunterricht, bei Elternabenden usw. sollten diesbezügliche Informationen und Ratschläge gegeben werden:

- Inline-Skates sind kein geeignetes Fortbewegungsmittel für den Schulweg
- Gehweg-Benutzungspflicht
- Verantwortlichkeit der Eltern
- Körperschutzausrüstung ist unverzichtbar

Natürlich ist es auch möglich, über eine von Lehrern, Eltern und Schülern gemeinsam festgelegte Hausordnung zu bestimmen, welche Geräte usw. in die Schule mitgebracht, bzw. wann und wo sie benutzt werden dürfen (z.B. im Sportunterricht).

Zum Versicherungsschutz: Grundsätzlich besteht auf dem Schulweg gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, unabhängig von der Wahl des "Verkehrsmittels". Diese Aussage darf jedoch auf keinen Fall der Grund dafür sein, gegen voraussehbare Gefahren auf dem Schulweg nichts zu unternehmen!

4. Inline-Skaten in der Schule
Wichtig erscheint uns hierbei, daß Inline-Skaten grundsätzlich nicht verboten oder gar verteufelt werden sollte. Längst hat sich unter Experten die Erkenntnis festgesetzt, daß Inline-Skaten eine begrüßenswerte, phantastische Möglichkeit bietet, motorische Fähigkeiten und Fertigkeiten zu trainieren, Gleichgewichtssinn und Reaktionsschnelligkeit zu verbessern und einen positiven Ausgleich zum Sitzen in der Schule, vor dem PC, Fernseher usw. anzubieten.

Auf dem Schulgelände liegt es im Ermessen der Schulleitung, das Benutzen von Inline-Skates zu erlauben bzw. zu verbieten.
Wir empfehlen, die Benutzung im Schulbereich auf drei Anlässe zu beschränken:
a) organisierten Pausensport
b) Sportunterricht
c) besondere Aktionen und Projekte

5. Schutzausrüstung für Inline-Skater
Jeder Inline-Skater muß wissen, wie er durch geeignete Ausrüstung bei einem Sturz oder Zusammenprall schwere Verletzungen vermeiden kann: durch
- Helm (besonders bei Anfängern)
- Handgelenksschoner
- Ellenbogenschoner - Knieschoner
* 37 % aller Verletzungen beim Inline-Skaten sind Handgelenksverletzungen!

Unfallkasse Schleswig-Holstein
Technischer Aufsichtsdienst
Seekoppelweg 5 a
24113 Kiel
Telefon 0431/64 07-0 Telefax 0431/64 07-4 50


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein