Inventarordnung der Schulen der Landeshauptstadt Kiel
Vom 6. Feb. 1996
§1
Aufgaben
(1) Das Inventar ist ordnungsgemäß zu erfassen und zu verwalten.
(2) Die Erfassung erfolgt durch Erstellung eines Inventarverzeichnisses und durch Kennzeichnung des Inventars.
(3) Die Inventarverwaltung erfolgt durch die Einrichtungen, selbst.
§2
Geltungsbereich
Die Inventarordnung gilt für alle städtischen Schulen, die Stadtbildstelle, das Schülerbootshaus,, das Internat der beruflichen Schulen und das Bergschulheim St. Andreasberg.
§ 3
Begriff
(1) Zum Inventar gehören alle beweglichen Sachen. Bewegliche Sachen sind Gegenstände, die nicht mit anderen Sachen oder dem Gebäude fest verbunden, also nicht wesentliche Bestandteile- einer Sache (§ 93 BGB) öder des Gebäudes (§ 94 BGB) sind.
(2) Zum Inventar gehören danach insbesondere
1. technische Einrichtungsgegenstände wie z.B. Tageslichtschreiber, Fotokopierer, Computer, Schreibmaschinen etc.
2. Sportgeräte bzw. Sportausstattungen aller Art 3. Bücher, Taschenrechner, Medien (Software):
(3) Über Siegel, Stempel und Schlüssel sind besondere Verzeichnisse zu führen, dies kann fortlaufend in Kartei- oder Buchform erfolgen.
Gifte und wie Gifte zu behandelnde Chemikalien sind in Giftschränken zu verschließen. Über den Inhalt der Giftschränke sind besondere Verzeichnisse zu führen.
§ 4
Ausnahme
Abweichend von § 3 gehören nicht zum Inventar bzw. sind nicht zu erfassen
1. zum alsbaldigen Verbrauch bestimmte Güter wie z.B. Seife, Papier, Schreibmaterial
2. bewegliche Sachen mit einem Wert bis zu. jeweils 400,00 DM.
§ 3 Abs. 3 bleibt davon unberührt.
3. Mobiliar wie z.B. Stühle, Tische, Schränke, Wandtafeln. I
§5
Inventarverwalter
(1) Das Inventar wird von den Schulen bzw. Einrichtungen selbst verwaltet.
(2) Verantwortlich für die Inventarverwaltung sind die Schulleiterin/der Schulleiter bzw. die Lehrerinnen oder Lehrer der Einrichtung; Verwaltungsangehörige können als Inventarverwalter beauftragt werden oder das Inventarverzeichnis führen.
_ (3) Die Inventarverwalterin/der Inventarverwalter hat den Verbleib des Inventars zu überwachen. Bei Wechsel ist zu prüfen,. ob die Bestände mit dem Inventarverzeichnis übereinstimmen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in den Akten zu vermerken:
§6
Kennzeichnung
(1) Das Inventar ist als Eigentum der "Landeshauptstadt Kiel`, durch Beschriftung, Stempelaufdruck oder Gravur zu kennzeichnen.
(2) Geräte, die nicht beschriftet bzw. gestempelt werden können, sind durch Farbtupfer o.ä. zu kennzeichnen.
§7
Inventarnachweis
Sämtliches nach den §§ 3 und 4 zu erfassendes Inventar muß in einem Inventarverzeichnis nachgewiesen werden. Die Kartei wird von der Schule oder Einrichtung geführt.
§8
Verfahren
(1) Die Inventarisierung erfolgt nach dem Dezimalsystem nach Gruppen geordnet.
(2) Entsprechende Sachverzeichnisse für Inventar und dazugehörige Karteikarten und - kästen werden von den Schulen beschafft. .
(3) Inventar gleicher Art ist anzahlmäßig auf einer Karteikarte zusammenzufassen, Maschinen, Apparate und Geräte sind einzeln aufzuführen und mit
Fabrikat-, Gerätenummer, Hersteller, besonderen Kennzeichen usw. anzugeben.
(4) Gegenstände mit Zubehör - zum Beispiel Mikroskope mit Zubehör oder Waagen mit Gewichten - sind als Einheit einzutragen.
(5) Die Bestandskartei ist auf dem laufenden zu halten und verschlossen aufzubewahren.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 - 5 kann der Nachweis des Inventars auch durch einen "Vollständigkeitsnachweis" geführt werden. Dabei muß durch ein entsprechendes Ordnungssystem sowie durch Vergleich mit einem Verzeichnis der Nachweis der Vollständigkeit in Räumen, Schränken oder Behältnissen sofort möglich sein.
(7) Alle Verzeichnisse nach dem Vollständigkeitsnachweis sind doppelt zu führen. Eine Ausfertigung ist in einer zentral verwalteten Sammlung aufzubewahren: Im übrigen gilt Absatz 5. .
§9
Inventarisierungsvermerk
(1) Rechnungen über Inventar sind von demjenigen, der das Inventarverzeichnis führt, mit Inventarisierungsvermerk (lfd. Nummer) zu versehen.
(2) Bei der Inventarisierung nach § 8 Abs. 6 ist die Übernahme in den Vollständigkeitsnachweis zu bestätigen.
§10
Ausgabeliste
(1) Inventar, das an Lehrkräfte, Schüler/innen und Verwaltungsangehörige zur persönlichen Benutzung ausgegeben wird; ist in einer Ausgabeliste nachzuweisen. Die Ausgabeliste wird von der Inventarverwalterin/dem Inventarverwalter der Schule bzw. der Einrichtung geführt.
(2) Die ausgegebenen Gegenstände sind einzeln aufzuführen, der Empfang Ist in der Liste durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Die Inventarverwalterin/der Inventarverwalter hat die Rückgabe zu überwachen.
(4) Inventar darf nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Amtes für Schulwesen für private Zwecke genutzt werden.
§11
Inventaraussonderung
(1) Wird Inventar für die Zwecke der Schule bzw. der Einrichtung nicht mehr benötigt oder ist es unbrauchbar geworden, so ist es auszusondern. Die Aussonderung darf erst erfolgen, wenn das Amt.für Schulwesen zugestimmt und über die weitere Verwertung entschieden
hat.
(2) Hat das Amt für Schulwesen über die weitere Verwertung entschieden, ist das ausgesonderte Inventar in den Bestandskarteien oder Vollständigkeitsnachweisen abzusetzen.
§12
Verluste
Verluste am Inventar sind der Schulleiterin/dem Schulleiter bzw. der Leiterin/dem
Leiter der Einrichtung zu melden, die/der das Amt für Schulwesen unverzüglich unterrichtet. Das Amt für Schulwesen entscheidet, was zu veranlassen ist.
§13
Prüfungen
Die Amtsleiterin/der Amtsleiter des Amtes für Schulwesen oder eine Beauftragte/ein Beauftragter hat durch unvermutete stichprobenweise Prüfungen festzustellen, ob Inventarverzeichnisse und -bestände übereinstimmen. Die Prüfungen sind auf dem Verzeichnis oder Vollständigkeitsnachweis zu vermerken.
§ 14
Albeichungen .
(1) Es ist nicht gestattet, in die Schulen bzw. Einrichtungen nichtstädtisches Inventar einzubringen. Eine Ausnahme bilden die von den Schulvereinen zur Verfügung gestellten Gegenstände. _
(2) Weitere Ausnahmen von dieser Inventarordnung bedürfen der Zustimmung des Amtes für Schulwesen.
§15
Inkrafttreten
(1) Diese Inventarordnung tritt am 01.03.1996 in Kraft, gleichzeitig tritt die lnventarordnung vom 24.07.1986 außer Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen werden aufgehoben.
Kiel, den 6. Februar 1996
gez. Kelling
Der Oberbürgermeister