Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG) | |
Religionsunterricht |
Bekanntgabe der jüdischen Feiertage in der Zeit vom 1.9.05 bis 31.8.07 |
Bekanntgabe der jüdischen Feiertage in den Jahren 2004 und 2005 |
Bekanntgabe des Erlasses des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein zur Regelung jüdischer Feiertage in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2007 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- StK 324 - 3451.0-2 vom 12. Juli 2005
(1) Gemäß Artikel 2 des Vertrages zwischen dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein e. V., der Jüdischen Gemeinschaft Schleswig-Holstein und dem Land Schleswig-Holstein vom 25. Januar 2005 (Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 162) sind die nachstehend aufgeführten jüdischen Feiertage kirchliche Feiertage im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 3 des Gesetzes über Sonn‑ und Feiertage (GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 213).
Die unter den Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Feiertage beginnen um 16 Uhr des Vortages. Die unter den Nrn. 6 und 7 aufgeführten Feiertage beginnen um 17 Uhr des Vortages.
(2) Den bekenntniszugehörigen Schülerinnen und Schülern und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist im Rahmen der geltenden Bestimmungen Gelegenheit zu geben, diese Feiertage zu begehen. (3) Dieser Erlass tritt am 1. September 2005 in Kraft. |
Bekanntgabe der jüdischen Feiertage in den Jahren 2004 und 2005 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erlass des Ministeriums
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 9. Januar 2004 ‑ III
324 ‑ 3451.1-3. Fundstelle: (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 35) |
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(1) Gemäß Artikel 2
des Staatsvertrages über die Förderung jüdischen Lebens in
Schleswig-Holstein vom 29. Januar 1998 in Verbindung mit dem Gesetz zu
dem Staatsvertrag vom 12.03.1998 (GVOBl. Schl.‑H. S. 153) sind die
anerkannten jüdischen Feiertage im Sinne des § 1 und des § 2 Abs. 3 des
Gesetzes über Sonn‑ und Feiertage geschützt. (2) Nachstehend werden diese Feiertage für die Jahre 2004 bis Juni 2005 bekannt gemacht:
Die Feiertage beginnen jeweils am Abend des Vortages um 17.00 Uhr (3) Den bekenntniszugehörigen Schülerinnen und Schülern und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist im Rahmen der geltenden Bestimmungen Gelegenheit zu geben, diese Feiertage zu begehen. (4) Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. |