Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Schleswig-Holstein
- Jugendstrafvollzugsgesetz - (JStVollzG)
Vom 19. Dezember 2007Auszug:
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§ 37 Schulische und berufliche Aus- und
Weiterbildung, Arbeit
(1) Ausbildung, Weiterbildung, arbeitstherapeutische Beschäftigung und
Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, die Fähigkeit der Gefangenen zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu
erhalten oder zu fördern. Sofern den Gefangenen Arbeit zugewiesen wird,
soll diese möglichst deren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen
entsprechen.
(2) Die Gefangenen sind vorrangig zur Teilnahme an schulischen und
beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder
speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder
persönlichen Entwicklung verpflichtet. Im Übrigen sind die Gefangenen zu
Arbeit, arbeitstherapeutischer oder sonstiger Beschäftigung
verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind.
(3) Das Zeugnis oder der Nachweis über eine Bildungsmaßnahme darf keinen
Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.
(4) Den Gefangenen soll gestattet werden, einer Berufsausbildung,
beruflichen Weiterbildung, Umschulung oder Arbeit auf der Grundlage
eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt
nachzugehen oder sich innerhalb oder außerhalb des Vollzugs selbst zu
beschäftigen, wenn sie hierfür geeignet sind. § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 2
und § 17 gelten entsprechend. Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das
Entgelt für das freie Beschäftigungsverhältnis zur Gutschrift für die
Gefangenen überwiesen wird.
(5) Sind die Gefangenen ein Jahr lang ununterbrochen ihrer Verpflichtung
nach Absatz 2 nachgekommen, können sie beanspruchen, im darauf folgenden
Jahr für die Dauer von achtzehn Werktagen freigestellt zu werden.
Zeiten, in denen die Gefangenen unverschuldet infolge Krankheit an der
Teilnahme, Arbeit oder an der Beschäftigung gehindert waren, werden bis
zur Dauer von sechs Wochen auf das Jahr angerechnet. Auf die Zeit der
Freistellung wird der Urlaub nach § 16 Abs. 1 angerechnet, soweit er in
die Arbeitszeit fällt. Die Gefangenen erhalten für die Zeit der
Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Urlaubsregelungen der
Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Vollzugs bleiben unberührt.
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