Verordnung über den Kinderarbeitsschutz
(Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)
Datum: 23. Juni 1998 Fundstelle: BGBl I 1998, 1508
§ 1 Beschäftigungsverbot
Kinder über 13 Jahre und
vollschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit
nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen
vorsehen.
§ 2 Zulässige Beschäftigungen
(1) Kinder
über 13 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt
werden
1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften,
Anzeigenblättern und Werbeprospekten, 2. in privaten und
landwirtschaftlichen Haushalten mit a) Tätigkeiten in Haushalt und
Garten, b) Botengängen, c) der Betreuung von Kindern und anderen
zum Haushalt gehörenden Personen, d) Nachhilfeunterricht, e) der
Betreuung von Haustieren, f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des
Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren. 3. in
landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei a) der Ernte und
der Feldbestellung, b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse c) der
Versorgung von Tieren. 4. mit Handreichungen beim Sport, 5. mit
Tätigkeiten bei nichtgewerbelichen Aktionen und Veranstaltungen der
Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien,
wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.
(2)
Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für
Kinder über 13 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet,
wenn sie insbesondere
1. mit einer manuellen Handhabung von
Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg
oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten;
manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen
einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen,
Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last. 2. infolge einer
ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder 3. mit
Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der
Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, dass
Kinder über 13 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche sie wegen
mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht
erkennen oder nicht abwenden können. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für
vollschulpflichtige Jugendliche.
(3) Die zulässigen
Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen.
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