Kindergeld

  Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Reduzierung der Bezugsdauer des Kindergeldes vom 27. auf das 25. Lebensjahr
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 225)
 
Steueränderungsgesetz 2007, Reduzierung der Bezugsdauer des Kindergeldes vom 27. auf das 25. Lebensjahr; Auswirkung auf die Berücksichtigungsfähigkeit der studierenden Kinder in der Beihilfe


Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 14. Juli 2006 - III 156 - 0323

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 soll die Höchstdauer für den Bezug von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr zuzüglich der Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes herabgesetzt werden. Für diesen Personenkreis endet danach die Beihilfeberechtigung bereits mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
Um finanzielle Härten aus dem Wegfall des Beihilfeanspruchs zu vermeiden, hat das Finanzministerium für den Bereich der Beihilfeverordnung des Landes Schleswig-Holstein (BhVO) folgende Übergangsregelung vorgesehen:
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfeverordnung des Landes Schleswig-Holstein (BhVO) gehören Kinder von Beihilfeberechtigten zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen, so lange sie im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt sind. Im Familienzuschlag werden nach § 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Kinder berücksichtigt, wenn für sie Anspruch auf Kindergeld besteht.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die Höchstdauer für den Bezug von Kindergeld grundsätzlich vom 27. auf das 25. Lebensjahr zuzüglich der Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes herabgesetzt.
§ 52 Abs. 40 Einkommensteuergesetz i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007 enthält dazu folgende Übergangsregelung:


1. Kinder, die in 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollenden (Geburtsjahrgänge 1980 und 1981), sind gar nicht betroffen.

2. Für Kinder, die in 2006 das 24. Lebensjahr vollenden (Geburtsjahrgang 1982), wurde die Höchstdauer für den Bezug von Kindergeld vom 27. lediglich auf das 26. Lebensjahr herabgesetzt.

3. Erstmals voll greift die neue Höchstdauer für die Kinder, die in 2006 das 23. Lebensjahr vollenden (ab dem Geburtsjahrgang 1983).


Das Erlöschen des Kindergeldanspruches bedeutet grundsätzlich auch das Erlöschen des Beihilfeanspruches.
Kinder, für die das Steueränderungsgesetz 2007 zu einer Herabsetzung der Höchstdauer des Kindergeldanspruchs führt und die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfeverordnung des Landes Schleswig-Holstein (BhVO) längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich geleisteter Wehr- und Zivildienstzeiten als berücksichtigungsfähige Angehörige.


Eine Erhöhung des Bemessungssatzes des beihilfeberechtigten Elternteils auf 70 % (§ 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BhVO) aufgrund dieser beihilferechtlichen Übergangsregelung ist ausgeschlossen.
Dieser Erlass wird im Internet (www.landesregierung.schleswig-holstein.de->Finanzministerium->Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein) und im Intranet (Ship->Allgemeines->Personal->Beihilfeangelegenheiten) veröffentlicht.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein