Klassenarbeiten SEK II

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Zahl und Umfang der Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 27. Juli 2010
Zahl und Umfang der Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 31. August 2009

Zahl und Umfang der Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 31. August 2009 - 111 33
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 233)
geändert durch Erlass vom 27.Juli 2010

I. Zahl und Umfang der Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe gemäß § 7 Abs. 4 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 2. Oktober 2007 (NBI. MBE Schl.-H. S. 285), geändert durch Verordnung vom 31. August 2009 (NBI. MBE Schl.-H. S. 222)

1. Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe dauern, wenn nicht anders festgelegt, grundsätzlich 90 Minuten.
2.Neben Klassenarbeiten können einer Klassenarbeit gleichwertige Leistungen gemäß § 7 Abs. 4 OAPVO treten. Die Schule stellt sicher, dass jede Schülerin und jeder Schüler im Verlauf der Qualifikationsphase in mindestens zwei verschiedenen Fächern je eine einer Klassenarbeit gleichwertige Leistung erbringt. Die Fachkonferenzen beschließen Kriterien, nach denen Leistungen' einer Klassenarbeit gleichwertig sind.
2 3. Insgesamt werden 32 Leistungsnachweise pro Schuljahr erbracht, davon mindestens 20 Klassenarbeiten und höchstens zwölf gleichwertige Leistungen gemäß § 7 Abs. 5 OAPVO.
In der Einführungsphase werden 28 Leistungsnachweise erbracht, davon mindestens 20 Klassenarbeiten. Im ersten Jahr der Qualifikationsphase werden 28 Leistungsnachweise erbracht, davon mindestens 17 Klassenarbeiten. Im zweiten Jahr der Qualifikationsphase werden 18 Leistungsnachweise erbracht, davon mindestens 15 Klassenarbeiten.
3 4.In Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau werden in der Einführungs- und Qualifikationsphase mindestens zwölf Klassenarbeiten im Schuljahr angefertigt, über deren Verteilung auf die Fächer die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Grundsätze der Schulkonferenz nach § 63 Abs. 1 Nr. 7 SchuIG und auf Vorschlag der Fachkonferenzen entscheidet. Alle Aufgabenfelder finden dabei Berücksichtigung.
Über die Verteilung der Leistungsnachweise entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Grundsätze der Schulkon­ferenz nach § 63 Abs. 1 Nr. 7 SchuIG und auf Vorschlag der Fachkonferenzen. Dabei finden alle Aufgabenfelder Berücksichtigung. Es wird sichergestellt, dass in jedem Fach pro Schul­jahr mindestens ein Leistungsnachweis erbracht werden kann.
4. 5. In den Fächern, die in der Einführungsphase auf ein erhöhtes Anforderungsniveau hinführen und in der Qualifikationsphase auf erhöhtem Niveau unterrichtet werden, wird in der Einführungsphase und in den ersten drei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase in jedem Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit angefertigt.
5. 6. Im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase wird in jedem von den Schülerinnen und Schülern gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfach eine der Klassenarbeiten entsprechend Umfang und Art der Abiturarbeit geschrieben.
Im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase wird in den auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten Fächern eine der Klassenarbeiten entsprechend Umfang und Art der Abiturprüfungsarbeit geschrieben. Im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase werden in Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau keine Klassenarbeiten geschrieben und keine diesen gleichwertige Leistungsnachweise erbracht.
6. 7. Wenn die in Nr. 1 festgesetzten Vorgaben hinsichtlich der Dauer von Klassenarbeiten überschritten werden sollen, setzt dies eine Entscheidung der Schulkonferenz nach § 63 Abs. 1 Nr. 7 SchuIG voraus. Dabei sind die Vorschläge der Fachkonferenzen zu berücksichtigen.
7. 8. § 6 der Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) vom 29. April 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 146) ist anzuwenden.

II. Weitere Bestimmungen
1. Schriftliche Leistungsüberprüfungen bis zu einer Arbeitsdauer von 20 Minuten sind keine Klassenarbeiten und nicht Bestandteil der schriftlichen Leistung. Sie werden im Rahmen der Unterrichtsbeiträge berücksichtigt.
2. Die einzelne Schülerin und der einzelne Schüler dürfen nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag und nicht mehr als drei Klassenarbeiten pro Woche schreiben.
3. Für Korrektur und Bewertung der Klassenarbeiten
gelten in sinngemäßer Anwendung die Vorschriften zu den schriftlichen Abiturarbeiten gemäß den schleswig-holsteinischen Fachanforderungen.
4. Dabei ist zu beachten, dass Korrekturanmerkungen bei Klassenarbeiten der Schülerin bzw. dem Schüler eine Lernhilfe bieten sollen.
5. Die Korrekturzeit beträgt nicht mehr als vier Wochen. Ausnahmen bedürfender Genehmigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. Wird eine weitere Klassenarbeit in dem jeweiligen Fach geschrieben, so muss die Klassenarbeit korrigiert, zurückgegeben und besprochen sein, bevor die weitere Klassenarbeit in der Regel nicht vor einer Frist von zwei Wochen geschrieben wird, damit die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit haben, aus der vorherigen korrigierten Klassenarbeit einen Lernerfolg zu ziehen.
6. Schreibt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenarbeit ohne Nachweis eines wichtigen Grundes nicht mit, so wird dies als ungenügende Leistung gewertet. Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem wichtigen Grund, so wird die versäumte Klassenarbeit grundsätzlich nachgeschrieben. Wird pro Halbjahr nur eine Klassenarbeit geschrieben, so muss diese nachgeschrieben werden.
7. Wenn ein Drittel oder mehr der Klassenarbeiten einer Klasse mit weniger als vier Punkten bewertet werden soll, ist die Genehmigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters erforderlich. Dazu müssen die unterrichtende Lehrkraft und die Klassensprecherin oder der Klassensprecher gehört werden.
8. Die Note für das Fach oder das Seminar wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Ergebnissen der Klassenarbeiten und der Unterrichtsbeiträge gebildet. Dabei geben die Unterrichtsbeiträge den Ausschlag. Die Fachschaften legen ein einheitliches Vorgehen fest, das in der Gewichtung Stärken der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.
9. Es ist sicherzustellen, dass die Note der Unterrichtsbeiträge auf der Basis von einer ausreichenden Zahl von unterschiedlichen Unterrichtsbeiträgen basiert. Zu den Unterrichtsbeiträgen gehören je nach fachspezifischen Besonderheiten und methodischen Entscheidungen der Lehrkraft außer den mündlichen Beiträgen der Schülerinnen und Schüler zum Unterrichtsgespräch alle Leistungen, die außerhalb der Klassenarbeiten abverlangt werden: z. B. Hausaufgaben, Referate, praktisches Erarbeiten von Unterrichtsinhalten („Experimente"), Präsentationen, Tests, Lesetagebücher usw.
10. Die Lehrerinnen und Lehrer geben den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern die Kriterien für die Beurteilung der Unterrichtsbeiträge zu Beginn des Schuljahres. bekannt. Sie sprechen mindestens zweimal pro Halbjahr mit den Schülerinnen und Schülern über den derzeitigen Leistungsstand, davon einmal spätestens vor der ersten Klassenarbeit. Auf Wunsch einer einzelnen Schülerin oder eines einzelnen Schülers kann dies auch im Einzelgespräch erfolgen.
11. Im Klassenbuch ist festzuhalten, dass die Schülerinnen und Schüler über die Kriterien für die Beurteilung der sonstigen Unterrichtsbeiträge und über ihren Leistungsstand informiert worden sind.

III. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.

Kiel, 31. August 2009
Dr. Jörn Biel
Minister für Bildung und Frauen
 

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Zahl und Umfang der Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 27. Juli 2010 - III 316
(NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.229)
Der Runderlass „Zahl und Umfang der Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe" vom 31. August 2009 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 233) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer I. wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nr. 2 wird eingefügt:
Neben Klassenarbeiten können einer Klassenarbeit gleichwertige Leistungen gemäß § 7 Abs. 4 OAPVO treten. Die Schule stellt sicher, dass jede Schülerin und jeder Schüler im Verlauf der Qualifikationsphase in mindestens zwei verschiedenen Fächern je eine einer Klassenarbeit gleichwertige Leistung erbringt. Die Fachkonferenzen beschließen Kriterien, nach denen Leistungen' einer Klassenarbeit gleichwertig sind.

b) Die bisherigen Nr. 2 bis 7 werden Nr. 3 bis 8. c) Nr. 3 erhält folgende Fassung:
In der Einführungsphase werden 28 Leistungsnachweise erbracht, davon mindestens 20 Klassenarbeiten. Im ersten Jahr der Qualifikationsphase werden 28 Leistungsnachweise erbracht, davon mindestens 17 Klassenarbeiten. Im zweiten Jahr der Qualifikationsphase werden 18 Leistungsnachweise erbracht, davon mindestens 15 Klassenarbeiten.

d) Nr. 4 erhält folgende Fassung: Über die Verteilung der Leistungsnachweise entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Grundsätze der Schulkon­ferenz nach § 63 Abs. 1 Nr. 7 SchuIG und auf Vorschlag der Fachkonferenzen. Dabei finden alle Aufgabenfelder Berücksichtigung. Es wird sichergestellt, dass in jedem Fach pro Schuljahr mindestens ein Leistungsnachweis erbracht werden kann.

e) Nr. 6 erhält folgende Fassung:
Im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase wird in den auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten Fächern eine der Klassenarbeiten entsprechend Umfang und Art der Abiturprüfungsarbeit geschrieben. Im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase werden in Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau keine Klassenarbeiten geschrieben und keine diesen gleichwertige Leistungsnachweise erbracht.
2. Dieser Erlass tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur 


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein