Kranzspenden |
Kranzspenden
und Nachrufe beim Ableben von Bediensteten
Bek. vom 28. Mai 1980 (NBI. KM. Schl.-H. S. 227) -geändert durch Bek. vom 16.
Januar 1986 (NBI. KM. Schl.-H. S. 40)
Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein hat mit Erlaß vom 29. April
1980 - IV 130 e - 0272.3 - die nachstehend abgedruckten neuen Richtlinien für
Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Mitarbeitern des Landes erlassen. Ich
bitte, ab sofort nach diesen Richtlinien zu verfahren.
Anlage 1
Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Mitarbeitern des Landes
Bei der Ehrung von verstorbenen Mitarbeitern im Landesdienst bitte ich, künftig
entsprechend den Richtlinien des Bundesministers des Innern für Kranzspenden
und Nachrufe beim Ableben von Bundesbediensteten in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß zu verfahren. Diese Richtlinien sind in der Neufassung vom
1. Juni 1979 im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 14, S. 158, veröffentlicht.
Ein Abdruck dieser Richtlinien ist als Anlage beigefügt.
Die in Ziff. 3 dieser Richtlinien festgesetzten Richtpreise für Kranzspenden
von
130,- DM für die Monate Mai bis Oktober und 150,-DM für die Monate November
bis April gelten für Schleswig-Holstein ab 1. Januar 1986.
Künftige Erhöhungen dieser Richtpreise treten für Schleswig-Holstein nicht
während eines laufenden Haushaltsjahres, sondern jeweils mit Beginn des
kommenden neuen Haushaltsjahres in Kraft. Im übrigen gelten beim Ableben von
Mitarbeitern des Landes folgende Abweichungen von den Richtlinien des Bundes:
1. Schleifenbänder der Kranzspende sind jeweils in den Bundes- und Landesfarben
zu halten. Auf dem mit den Landesfarben versehenen Schleifenband kann ein
Aufdruck erfolgen, dessen Bestimmung der letzten Dienststelle des Verstorbenen
überlassen bleibt.
2. Grundsätzlich werden alle Mitarbeiter durch einen Nachruf geehrt. Dabei ist
im allgemeinen ein zweispaltiger Nachruf in Höhe von 80 mm als ausreichend
anzusehen.
In Ausnahmefällen, z. B. wenn es sich um eine herausragende Persönlichkeit
gehandelt hat oder der Verstorbene durch sein Wirken ganz besonders im
Blickpunkt der Öffentlichkeit gestanden hat, ist ein in den Abmessungen
größerer Nachruf, z. B. dreispaltig, zulässig.
3. Bei früheren Mitarbeitern sollte von einem Nachruf abgesehen werden, wenn
der Verstorbene vor seinem Ausscheiden nicht länger als 5 Jahre im Landesdienst
tätig gewesen ist. Das gleiche gilt, wenn die Verbindung zu dem früheren
Mitarbeiter abgebrochen war; dies wird z. B. in der Regel dann der Fall sein,
wenn der Zeitpunkt des Ausscheidens länger zurückliegt oder wenn der
Verstorbene nach seinem Ausscheiden seinen Wohnsitz außerhalb
Schleswig-Holsteins genommen hat.
Ist seit dem Todestag längere Zeit vergangen, sollte von der Veröffentlichung
von Nachrufen abgesehen werden.
4. Die Personalräte sind an Nachrufen in der Weise zu beteiligen, daß deren
Vorsitzenden Gelegenheit gegeben wird, Nachrufe mit zu unterzeichnen. Die
Mitunterzeichnung ist bei der Veröffentlichung des Nachrufes in der Tagespresse
zum Ausdruck zu bringen.
5. Die Kosten für Kranzspenden und Nachrufe sind aus dem Haushaltsansatz für
vermischte Verwaltungsausgaben von der Dienststelle zu bestreiten, bei der der
Verstorbene zuletzt beschäftigt war.
Anlage 2
Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bundesbediensteten
vom 17. Oktober 1963 (GMBI. S. 426) in der Fassung vom 1. Juni 1979
Bei der Ehrung von verstorbenen Bundesbediensteten und früheren
Bundesbediensteten bitte ich, nach folgenden Richtlinien zu verfahren:
1. Eine Kranzspende aus öffentlichen Mitteln wird gewährt beim Ableben von
a) unmittelbaren Bundesbeamten und Richtern im Bundesdienst,
b) Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und
Richtern, wenn sie aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
versorgungsberechtigt sind,
c) Angestellten und Arbeitern des Bundes,
d) früheren Angestellten und Arbeitern des Bundes, wenn sie wegen Erreichens
der Altersgrenze, Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes
nach § 25 Abs. 1 oder 3 AVG, § 1248 Abs. 1 oder 3 RVO oder § 48 Abs. 1 Nr. 1
oder Abs. 3 RKG oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus dem
Arbeitsverhältnis zum Bund ausgeschieden sind und hauptberuflich nicht mehr
tätig waren.
Eine Kranzspende kann auch gewährt werden, wenn ein Bediensteter zur Zeit
seines Todes in den unmittelbaren Bundesdienst abgeordnet war.
2. Die Kranzspende ist mit einer Schleife in den Bundesfarben zu versehen; die
Bestimmung des Aufdrucks bleibt der letzten Dienststelle des Verstorbenen
überlassen.
3. Die Kosten für die Kranzspende müssen sich unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse in angemessenen Grenzen halten. Für einen Kranz mit
Schleife dürfen einschließlich der Nebenkosten in den Monaten Mai bis Oktober
bis zu 100; DM, in den anderen Monaten bis zu 120; DM aufgewendet werden. Im
Ausland werden die Höchstsätze um den Kaufkraftausgleich verändert; reichen
diese Sätze nicht aus, so können sie in dem nötigen Ausmaß überschritten
werden; die Notwendigkeit der Überschreitung ist eingehend zu begründen. Bei
Anwendung des Satzes 2 sind die jahreszeitlichen Verhältnisse des
ausländischen Dienstortes zu berücksichtigen.
4. Angehörige der unter Nr. 1 Buchst. a) und c) genannten Personengruppen
werden durch einen Nachruf ihrer letzten Dienststelle in einer am Dienst- oder
Wohnort des Verstorbenen verbreiteten Tageszeitung geehrt, in der Regel in
derjenigen Zeitung, die der Verstorbene selbst gehalten hat oder die von den
Hinterbliebenen bezeichnet wird. Der Nachruf soll sich auf ein kurzes Wort des
Gedenkens und der Verbundenheit beschränken; das Format soll nicht größer als
96 x 80 mm sein.
5. Zusätzliche Nachrufe in überregionalen Zeitungen und allgemeinen
Pressemitteilungen kommen nur in Betracht für Leiter, deren Vertreter im Amt
und Abteilungsleiter der obersten Dienstbehörden, für die Leiter großer
nachgeordneter Behörden sowie für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts,
die Präsidenten, Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der oberen
Bundesgerichte und die Präsidenten der Bundesgerichte; die Entscheidung trifft
die zuständige oberste Dienstbehörde. Darüber hinaus werden
Pressemitteilungen angebracht sein, wenn der Bedienstete in Ausübung des
Dienstes sein Leben eingesetzt hatte.
6. Für die unter Nr. 1 Buchst. b) und d) genannten Personen werden Nachrufe
nicht veröffentlicht. Der Leiter der zuständigen obersten Bundesbehörde kann
Ausnahmen bewilligen.
7. Von einer Ehrung ist abzusehen, wenn dies dem Wunsche des Verstorbenen oder
seiner Hinterbliebenen entspricht.
8. Ist der Verstorbene wegen erheblicher Verfehlungen einer Ehrung nicht
würdig, so unterbleibt die Ehrung.
9. Die Ausgaben sind bei Titel 539 99 des Bundeshaushaltsplans zu buchen.
10. Die Ehrung für verstorbene Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und
Wehrpflichtige bleibt besonderer Regelung vorbehalten.
Kranzspenden
und Nachrufe beim Ableben von Mitarbeitern des Landes Aufgehoben
Bek. vom 28. 1Vlai 1986 (NBI. KM. Schl.-H. S. 199)
Die vom Bundesminister des Innern mit Rundschreiben vom 8. November 1985 (GMBI.
S. 644) getroffene Ergänzung Nr. 3 a der "Richtlinien für Kranzspenden
und Nachrufe beim Ableben von Bundesbediensteten" ist bei der Ehrung
verstorbener Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein nicht anzuwenden. Die
Gewährung des für eine Kranzspende aufzuwendenden Betrages als finanzielle
Spende ist unzulässig.
Richtlinien
für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Landes; Gewährung des für eine Kranzspende aufzuwendenden
Betrages als finanzielle Spende
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 2. April 1997 - I II 140 a - 0272.3 -, NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 (S. 241)
Mit Erlaß vom 9. Dezember 1993 - IV 130 e -0272.31 - (n.v.) hat das
Innenministerium seinen Erlaß vom 14. April 1986 aufgehoben. Damit ist die vom
Bundesminister des Innern mit Rundschreiben vom
8. November 1985 (GMBI. S. 644) getroffene Ergänzung Nr. 3 a der
"Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von
Bundesbediensteten" in der Fassung vom 1 . Juni 1979 (GMBI. S. 158)
anzuwenden. Die Gewährung des für eine Kranzspende aufzuwendenden
Betrages als finanzielle Spende ist zulässig.
Kranzspenden
und Nachrufe beim Ableben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes;
Höchstsätze für Kranzspenden
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 15. Juli 1996 - III 140 a - 0313.0/0272.0 (S. 380 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996)
Mit Erlaß vom 18. Dezember 1995 - IV 130 e -0272.31 - (n.v.) - hat das
Innenministerium die Bindung an die Bundesregelung bezüglich der Höchstsätze
für Kranzspenden aufgehoben und einen einheitlichen, das ganze Jahr geltenden
Höchstsatz von 200,- DM mit Wirkung ab 1.Januar 1996 festgesetzt.