Landesschulbauprogramm Seite drucken

Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Schulbau (Landesschulbauprogramm)
(Nichtamtliche Bekanntmachung
- Die Richtlinie wurde im Amtsblatt Nummer 22 vom 2. Juni 2009 auf Seite 583 veröffentlicht. Der nachstehende Abdruck ist eine nichtamtliche Bekanntmachung und mit der Veröffentlichung im Amtsblatt identisch.)

Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Schulbau
(Landesschulbauprogramm)
GI.Nr. 6642.17
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium
vom 18, Mai 2009 - 111 431 - 3235.60-1 -

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Das Land gewährt für Schulbauvorhaben von Trägern öffentlicher Schulen nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) vom 26. Januar 1984 (Amtsbl. Schl.-H. S. 113), zuletzt geändert am 11. November 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 859).
(2) Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung
(1) Gefördert werden an öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen Investitionen in die Schulinfrastruktur (Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, Ersatzbauten, Sanierungen, Außenanlagen sowie Ausstattung), wenn und soweit auf Grundlage der Schulentwicklungsplanung ein langfristiger Bedarf besteht. Hierunter fällt auch der Erwerb bebauter Grundstücke für schulische Zwecke.
(2) Maßnahmen, die der laufenden Bauunterhaltung dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Verschiedene Sanierungsmaßnahmen an einem Schulgebäude sollen grundsätzlich gebündelt und mit Maßnahmen zur Energieeinsparung und Umweltentlastung gekoppelt werden. Bei allen Maßnahmen sind die entstehenden Folgekosten zu berücksichtigen.
(3) Maßnahmen, die bereits aus anderen Förderprogrammen gefördert wurden, sind von der Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
(4) Fördermittel aus einschlägigen Programmen des Bundes, der EU oder Dritter sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Werden diese Mittel nicht beantragt, erfolgt eine fiktive Anrechnung.

3 Zuwendungsempfängerinnen/ Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger öffentlicher allgemein bildender und berufsbildender Schulen (Schulträger) in Schleswig-Holstein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Gefördert werden können Vorhaben, die ab dem 1 . Januar 2009 begonnen wurden.
(2) Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben mindestens 50.000 € betragen.
(3) Für bauliche Maßnahmen zur nachträglichen Behinderten gerechten Herrichtung bestehender Schulgebäude werden Zuwendungen gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben mindestens 10.000 € betragen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
5.2 Zuwendungsfähige Gesamtbauausgaben
(1) Die zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben werden auf Basis einer Kostenberechnung nach DIN 276 festgesetzt. Zuwendungsfähig sind hierbei die Aufwendungen der Kostengruppen 300, 400, 500, 610, 620 und 700. Erbringt ein Träger Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), so werden diese Leistungen auf Nachweis zu 70 Prozent der jeweiligen Sätze als zuwendungsfähig anerkannt.
(2) Bei Ersatzbauten ist der Wert des nicht weiter schulisch genutzten Gebäudes der Schulliegenschaft zu ermitteln und von den zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben in voller Höhe abzusetzen. Die Kosten der Wertermittlung gehen zu Lasten des Schulträgers.
(3) Bei Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen sind die damit im Zusammenhang stehenden Kosten einer fachkompetenten energetischen Beratung gleichfalls zuwendungsfähig.
(4) Bei Schulbauvorhaben, zu denen ein Materialtransport ausschließlich auf dem Wasserwege möglich ist, werden diese zusätzlich erforderlichen Transportkosten als förderfähig anerkannt. Dies gilt auch für die Insel Sylt.
(5) Beim Ankauf bebauter Grundstücke erfolgt die Festsetzung des auf das Gebäude entfallenden und als zuwendungsfähig anzuerkennenden Kaufpreisanteiles auf der Grundlage des Kaufvertrages sowie eines vom Schulträger vorzulegenden Verkehrswertgutachtens einer oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Die Kosten der Wertermittlung gehen zu Lasten des Schulträgers.
5.3 Fördersatz
Die als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben werden mit Zuwendungen in Höhe von bis zu 75 Prozent gefördert.
5.4 Alternative Finanzierungsmodelle
(1) Die Realisierung von Schulbauvorhaben und Sanierungsmaßnahmen im Rahmen alternativer Finanzierungsmodelle (z.B. Leasing, PPP, Contracting usw.) ist grundsätzlich mit der Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten aus dem Landesschulbauprogramm vereinbar. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Eigentum an dem bezuschussten Gebäude spätestens nach Ablauf des Finanzierungsvertrages auf den Schulträger übergeht. Der Schulträger hat nachzuweisen, dass das gewählte Finanzierungsmodell mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie eine herkömmliche Finanzierung (Kommunalkredit u.ä.). Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben erfolgt bei PPP-Modellen auf Basis der dem wirtschaftlichsten Angebot zugrunde liegenden Baukosten.
(2) Contracting kommt dann in Betracht, wenn eine tragfähige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung dies rechtfertigt. Auf Ziffer 4 des Runderlasses des Innenministeriums zur Kreditwirtschaft der Gemeinden vom 26. August 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 645) wird hingewiesen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Die Antragsunterlagen und der Verwendungsnachweis unterliegen einer baufachlichen Prüfung in Anwendung der baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu § 44 LHO i.V.m. Nummer 6 der VV-K zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Zweckbindungsfrist bei gebäudebezogenen Vorhaben beträgt 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre, soweit nicht die tatsächliche Lebensdauer des geförderten Gegenstandes kürzer ist.
(3) Es wird erwartet, dass neue Erkenntnisse für die Sicherheit am Arbeitsplatz, insbesondere auch die Raumakustik betreffend, bereits bei der Vorhabenplanung berücksichtigt werden,

7 Verfahren
7.1 Auswahl der Schulbauvorhaben
(1) Die Schulträger melden ihre Vorhaben beim Kreis bzw. der kreisfreien Stadt an. Die Kreise und kreisfreien Städte benennen dem MBF bis zum
15. Juni 2009 die Vorhaben der Schulträger, für die in den Jahren 2009 bis 2011 Zuwendungen bereit gestellt werden sollen. Die einzelnen Vorhaben sind nach Dringlichkeit und mit geschätzten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu benennen (Prioritätenlisten). Es sollen nur Vorhaben benannt werden, für die der langfristige Bedarf nach Nummer 2 Absatz 1 bereits anerkannt wurde. In Ausnahmefällen kann ein Vorhaben unter Vorbehalt der noch ausstehenden Bedarfsanerkennung in das Programm aufgenommen werden. Die Bewilligung der Zuwendung für e n solches Vorhaben erfolgt erst nach der Bedarfsanerkennung. Zeitgleich mit der Vorlage an das fv1BF senden die Kreise die Prioritätenlisten den Antragstellern zu. (2) Auf Grundlage der Prioritätenlisten entscheidet das MBF über die Aufnahme der zu fördernden Vorhaben in das Landesschulbauprogramm. Das MBF leitet das Landesschulbauprogramm der Investitionsbank zur finanztechnischen Abwicklung zu und informiert die Kreise und kreisfreien Städte.
(3) Die Prioritätenlisten sind maßgeblich für die Bestimmung von Nachrückern, falls in das Landesschulbauprogramm aufgenommene Vorhaben nicht durchgeführt werden.
7.2 Antragsverfahren
(1) Anträge sind der Investitionsbank mittels eines vom MBF veröffentlichten Vordrucks zuzuleiten. Darin ist die durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt ermittelte Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben anzugeben. Die Investitionsbank bescheidet die Anträge.
(2) Kreisangehörige Schulträger und sonstige Träger öffentlicher Schulen reichen die Einzelanträge auf Zuwendungen aus dem Landesschulbauprogramm über die Kreise bzw. die kreisfreien Städte bei der Investitionsbank ein. Die Kreise und kreisfreien Städte reichen Anträge für Vorhaben in ihrer Trägerschaft direkt dort ein.
7.3 Auszahlung der Zuwendungen
Die Zuwendungen können im Rahmen des Baufortschrittes bis zu einer maximalen Höhe von 90 Prozent der bewilligten Zuwendung abgefordert werden. Die Zahlung der verbleibenden 10 Prozent, mindestens aber 10.000 €, erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch den Schulträger.
7.4 Verwendungsnachweis
(1) Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks vorzulegen.
(2) Auf Basis des Verwendungsnachweises werden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben endgültig festgesetzt.

7.5 Sonstige Verfahrensregelungen
(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§ § 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
(2) Die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers gemäß Nummer 5 ANBest-K zu § 44 LHO sind zu beachten.
(3) Von den Erleichterungen bei der Gewährung von Zuwendungen an Kommunen bis zu einer Höhe von 500.000 C gemäß Anlage 5 zu VV-K Nummer 13 zu § 44 LHO werden Nummer 4 (Einhaltung des Finanzierungsplans) und Nummer 6 (Verwendungsnachweis) zugelassen.

8 Inkrafttreten
Die vorstehende Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein