Landesschulbeirat

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Landesverordnung über die Wahl des Landesschulbeirats (Wahlordnung Landesschulbeirat - LSchBWOVO) vom 29. November 2017
Landesverordnung zur Änderung der Wahlordnung Landesschulbeirat

Schulgesetz: § 135 Landesschulbeirat
Geschäftsordnung des Landesschulbeirats
Wahlordnung Landesschulbeirat

Geschäftsordnung des Landesschulbeirats

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 18. Dezember 2007 – III 405
(NBl. Schl.-H. 01/2008 S.23)

Der Landesschulbeirat hat sich die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung gegeben, die hiermit aufgrund von § 135 Abs. 6 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276); geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H.
S. 485), genehmigt wird.
Die Bekanntmachung vom 10. Oktober 1990 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 363) wird damit gegenstandslos.

Geschäftsordnung des Landesschulbeirats

Zur Durchführung der ihm nach § 135 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) übertragenen Aufgaben hat sich der Landesschulbeirat in seiner Sitzung am 12. November 2007 die nachstehende Geschäftsordnung gegeben:

§ 1 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Landesschulbeirat ist persönlich. Die Mitglieder des Landesschulbeirats sind nicht an Wei­sungen gebunden.

§ 2 Sitzungsort
Der Landesschulbeirat tritt am Sitz der Landesregie­rung zusammen, soweit nicht im Einzelfall ein anderer Sitzungsort bestimmt wird.

§ 3 Beschlüsse
Die Beschlüsse des Landesschulbeirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Landesschulbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 4 Vorsitz
(1) Die erste Sitzung des Landesschulbeirats wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium einberufen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
(2) Der Landesschulbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer der Berufungszeit.
(3) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stell­vertreterin oder des Stellvertreters wird mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen.

§ 5 Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein.
(2) Auf Verlangen des für Bildung zuständigen Ministeriums oder von zehn Mitgliedern muss die oder der Vorsitzende eine Sitzung einberufen.
(3) Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall übernimmt eine vom für Bildung zuständigen Ministerium Beauftragte oder ein vom für Bildung zuständigen Ministerium Beauftragter den Vorsitz.
§ 6 Tagesordnung
(1) Die oder der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und teilt sie den Mitgliedern wenigstens sieben Tage vor dem Sitzungstermin mit.
(2) Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die nach § 135 Abs. 2 des Schulgesetzes Gegenstand von Beratungen im Landesschulbeirat werden, sind nach Zuleitung des Entwurfs auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Gegenstände, deren Verhandlung von Mitgliedern des Landesschulbeirats bei der oder dem Vorsitzenden 14 Tage vor dem Sitzungstermin beantragt wird, sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie Inhalt von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 135 Abs. 2 des Schulgesetzes sein können.
(4) Wünschen Mitglieder des Landesschulbeirats oder wünscht das für Bildung zuständige Ministerium die Behandlung von Gegenständen, die nicht fristgerecht in die Tagesordnung aufgenommen worden sind, so bedarf ihre Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Ausschüsse
Der Landesschulbeirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse in einzelnen Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt die oder der Vorsitzende oder in Vertretung ein hierzu bestimmtes Mitglied des Landesschulbeirats.

§ 8 Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Beauftragte des für Bildung zuständigen Ministeriums können an den Sitzungen des Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse teilnehmen.

§ 9 Veröffentlichung Der Landesschulbeirat kann die Veröffentlichung der Ergebnisse seiner Sitzungen beschließen.

§ 10 Zahl der Sitzungen
Der Landesschulbeirat tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich zusammen. Zu weiteren Sitzungen ist die Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums erforderlich, um die Deckung der erforderlichen Reise­kosten sicherzustellen.

§ 11 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Landesschulbeirats wird bei dem für Bildung zuständigen Ministerium geführt.

§ 12 Niederschrift
Über jede Sitzung des Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Auskunft geben über a) den äußeren Verlauf der Sitzung, b) die Tagesordnung, c) Anträge und Beschlüsse.
Der Niederschrift ist eine namentliche Anwesenheitsliste beizufügen.

§ 13 Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder des Landesschulbeirats geändert werden. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind in der Tagesordnung vorher bekannt zu geben.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein