Geschäftsordnung
des Landesschulbeirats
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 18. Dezember 2007 –
III 405
(NBl. Schl.-H.
01/2008
S.23)
Der Landesschulbeirat hat sich die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung
gegeben, die hiermit aufgrund von § 135 Abs. 6 des Schulgesetzes vom 24. Januar
2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276); geändert durch Gesetz vom 10.
Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H.
S. 485), genehmigt wird.
Die Bekanntmachung vom 10. Oktober 1990 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 363) wird damit
gegenstandslos.
Geschäftsordnung des Landesschulbeirats
Zur Durchführung der ihm nach § 135 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl.
Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) übertragenen Aufgaben hat sich der
Landesschulbeirat in seiner Sitzung am 12. November 2007 die nachstehende
Geschäftsordnung gegeben:
§ 1 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Landesschulbeirat ist persönlich. Die Mitglieder des
Landesschulbeirats sind nicht an Weisungen gebunden.
§ 2 Sitzungsort
Der Landesschulbeirat tritt am Sitz der Landesregierung zusammen, soweit nicht
im Einzelfall ein anderer Sitzungsort bestimmt wird.
§ 3 Beschlüsse
Die Beschlüsse des Landesschulbeirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der
Landesschulbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
§ 4 Vorsitz
(1) Die erste Sitzung des Landesschulbeirats wird von dem für Bildung
zuständigen Ministerium einberufen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des
Ministeriums leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
(2) Der Landesschulbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer
der Berufungszeit.
(3) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des
Stellvertreters wird mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen.
§ 5 Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein.
(2) Auf Verlangen des für Bildung zuständigen Ministeriums oder von zehn
Mitgliedern muss die oder der Vorsitzende eine Sitzung einberufen.
(3) Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende
leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall übernimmt eine vom für Bildung
zuständigen Ministerium Beauftragte oder ein vom für Bildung zuständigen
Ministerium Beauftragter den Vorsitz.
§ 6 Tagesordnung
(1) Die oder der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und teilt sie den
Mitgliedern wenigstens sieben Tage vor dem Sitzungstermin mit.
(2) Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die nach § 135 Abs. 2 des
Schulgesetzes Gegenstand von Beratungen im Landesschulbeirat werden, sind nach
Zuleitung des Entwurfs auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Gegenstände, deren Verhandlung von Mitgliedern des Landesschulbeirats bei
der oder dem Vorsitzenden 14 Tage vor dem Sitzungstermin beantragt wird, sind in
die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie Inhalt von Verordnungen und
Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 135 Abs. 2 des Schulgesetzes sein können.
(4) Wünschen Mitglieder des Landesschulbeirats oder
wünscht das für Bildung zuständige Ministerium die Behandlung von Gegenständen,
die nicht fristgerecht in die Tagesordnung aufgenommen worden sind, so bedarf
ihre Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder.
§ 7 Ausschüsse
Der Landesschulbeirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse in einzelnen
Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt die
oder der Vorsitzende oder in Vertretung ein hierzu bestimmtes Mitglied des
Landesschulbeirats.
§ 8 Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse sind nicht
öffentlich.
(2) Beauftragte des für Bildung zuständigen Ministeriums können an den Sitzungen
des Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse teilnehmen.
§ 9 Veröffentlichung Der Landesschulbeirat kann die Veröffentlichung der
Ergebnisse seiner Sitzungen beschließen.
§ 10 Zahl der Sitzungen
Der Landesschulbeirat tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich zusammen.
Zu weiteren Sitzungen ist die Zustimmung des für Bildung zuständigen
Ministeriums erforderlich, um die Deckung der erforderlichen Reisekosten
sicherzustellen.
§ 11 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Landesschulbeirats wird bei dem für Bildung zuständigen
Ministerium geführt.
§ 12 Niederschrift
Über jede Sitzung des Landesschulbeirats und seiner Ausschüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und von der
Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift
muss Auskunft geben über a) den äußeren Verlauf der Sitzung, b) die
Tagesordnung, c) Anträge und Beschlüsse.
Der Niederschrift ist eine namentliche Anwesenheitsliste beizufügen.
§ 13 Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder des
Landesschulbeirats geändert werden. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung
sind in der Tagesordnung vorher bekannt zu geben.
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Paragraf –
Schulrecht für Schleswig-Holstein